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Bundessozialgericht: Mindestmengen zulässig


Grundsätzlich geht das Bundessozialgericht (BSG) davon aus, dass es bei Knietotalendoprothesen-Operationen in Krankenhäusern einen durch Studien hinreichend belegten Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Versorgungsqualität gibt. Der 3. Senat des BSG hob deshalb in einem Revisionsverfahren das erstinstanzliche Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg gegen die Festlegung einer Mindestmenge von 50 Operationen pro Jahr auf (Az.: B 3 KR 17/11 R). Das BSG verwies den Rechtsstreit zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und der Ruppiner Kliniken GmbH zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landessozialgericht.
Der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken, begrüßte die Entscheidung: „Mindestmengen sind fester Bestandteil der Qualitätssicherung und gezielten Steuerung von Krankenhausbehandlungen – und werden es auch künftig sein.“ Es gebe nun für den G-BA einen Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der sich einer rechtlichen Überprüfung entziehe. Tatsächlich erachtet das BSG für die Festlegung der Mindestmenge eine Studienlage als ausreichend, die „nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich macht“.
Allerdings sahen die Richter nicht hinreichend dargelegt, wieso es zu einer Festlegung auf 50 Operationen pro Jahr kam. Insbesondere gebe es Klärungsbedarf, warum bei der Zahl auf Krankenhäuser und nicht auf Operateure abgestellt worden sei. TG
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