BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 286. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)


Mitteilungen
In seiner 286. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 gefasst. Aufgrund einer durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Änderung der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 wurde die Leistungslegendierung der Gebührenordnungsposition 01831 im Abschnitt 1.7.5 „Empfängnisregelung“ des EBM angepasst und, entsprechend der Streichung in der Richtlinie, die Angabe „frühestens 8 Tage bis höchstens 6 Wochen“ gestrichen.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
mit Wirkung zum 1. Januar 2013
Änderung der Leistungslegendierung nach der Gebührenordnungsposition 01831 im Abschnitt 1.7.5
01831 Ultraschallkontrolle nach Applikation eines Intrauterinpessars (IUP) gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
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