THEMEN DER ZEIT
Patientenrechtegesetz: Aufklärung auf Abwegen


Ein „Rechtsrahmen, der Wettbewerb um Qualität ermöglicht und fördert“ (1), wäre überfällig für das heutige Gesundheitswesen. Wenn etwa die Patientenaufklärung stärker auf die Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung abstellen würde, könnten Investitionen in Personal und damit in Behandlungssicherheit nachfragesteuernd erlöswirksam werden (2–4). Doch im geplanten Patientenrechtegesetz (5, 6) sucht man vergebens nach fortschrittlichen Impulsen (7). Vielmehr scheint es, dass im politischen Windschatten einer harmlos klingenden Kodifizierung des „geltende[n] Recht[s]“ (8) äußerst heikle Details verabschiedet werden sollen, die jeder Arzt in seinem Alltag spüren dürfte. Nachdem die Bundesregierung die Änderungswünsche des Bundesrates fast vollständig verworfen hat (5), stehen jetzt die letzten und entscheidenden Beratungen und Abstimmungen im Parlament an.
Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben schon bei der Vorlage des Referentenentwurfs insbesondere gegen zwei geplante Rechtsänderungen protestiert (9):
- Mit § 630 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sollen neuartige Informationspflichten eingeführt werden. Nach der Gesetzesbegründung greifen diese „grundsätzlich schon zu [Behandlungs-] Beginn“. Was das heißen soll in Abgrenzung zu den altbekannten (10) und in § 630 e BGB fortbestehenden Aufklärungspflichten, ist unklar (11). Auf die trotzige Behauptung der Bundesregierung, nur die Begrifflichkeit sei neu, ist jedenfalls kein Verlass.
Denn Gesetzesbegründungen werden vom Parlament nicht mitbeschlossen und binden daher kein Gericht. Rechtswissenschaftler kritisieren § 630 c BGB bereits als „gänzlich verunglückt“ (12) und sehen zu Recht keinen Sinn darin, inhaltsgleiche Pflichtangaben im BGB doppelt zu statuieren (13). Wenn die Politik auf diese Kritik nicht reagiert, kann der Gesetzeswortlaut kein Irrtum sein, und es entstünde ein eigenständiger, zusätzlicher Haftungstatbestand der „Informationspflichtverletzung“ in Verbindung mit § 280 BGB, dessen Auslegung durch die Gerichte völlig offen ist.
- Besonders brisant sind in § 630 c Absatz 2 BGB die Sätze 2 und 3, die der Ärzteschaft eine „Verbesserung“ ihrer Rechtslage (14) sicher nicht bringen werden. Auch hier sind BÄK und KBV alarmiert. Um gesundheitlichen Schaden vom Patienten abzuwenden, müssen ihm selbstverständlich schon jetzt Zwischenfälle berichtet werden zwecks Entscheidung etwa über einen Revisionseingriff (15). Nach dem Wortlaut des Regierungsentwurfs müssten Ärzte künftig schon auf bloße Nachfrage eine Bewertung als Behandlungsfehler mitliefern und damit sich selbst zivil- und berufsrechtlich (16, 17), Kollegen auch unmittelbar strafrechtlich, überführen. Wer dem nicht nachkommt, begeht eine selbstständig über § 280 BGB liquidierbare Verletzung des Behandlungsvertrags. Selbst wenn sich die neue Pflicht wegen Schwierigkeiten bei der Schadensberechnung als Papiertiger entpuppen sollte (18), macht das ihre Einführung nicht sinnvoller.
Der vorgesehene Geständniszwang widerspricht der Selbstbelastungsfreiheit, einem Justizgrundrecht im Strafverfahren, das auch Ärzten zusteht, soweit keine Gesundheitsgefahren für den Patienten die Offenlegung kompromittierender Tatsachen erfordern (19, 20). Es ist nicht einzusehen, warum Ärzte auf bloße Nachfrage ihr Verhalten nachteilhaft bewerten sollen.
Das bei eigenen Fehlern vorgesehene Beweisverwertungsverbot ist kein Trost, weil der Arzt zwangsläufig auf Beweismittel (Behandlungsunterlagen et cetera) hinweisen beziehungsweise Anlass zu deren Anforderung geben würde. Dem wird die Rechtsprechung auch nicht ohne weiteres abhelfen können mit einer pauschalen Fernwirkung (sogenanntes Verwendungsverbot [21]). Denn dann wiederum könnten schwarze Schafe durch Einräumung offensichtlicher Fehler einem ohnehin Anzeige erstattenden Patienten die Beweismittel aus der Hand schlagen.
Die Realität dürfte so aussehen: Vor der Behandlung lässt der Arzt den Patienten wie bisher (22) ein Aufklärungsformular unterschreiben. Nach der Behandlung lässt sich der Patient ein im Internet heruntergeladenes Formular vom Arzt unterschreiben, dass keine (beziehungsweise welche) Behandlungsfehler begangen wurden. Das wäre wohl das Ende des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient, wie wir es heute kennen.
Die BGB-Novelle hätte noch eine besonders bizarre „Nebenwirkung“: Zwar müssten auch geringfügige Behandlungsfehler gegenüber dem Patienten offenbart werden, stirbt der Patient jedoch nach einem besonders schweren Behandlungsfehler, dann bestünde mangels „abzuwendender Gesundheitsgefahren“ keine Offenbarungspflicht, und ein Recht zu Nachfragen der Angehörigen ist im Gesetzentwurf nicht enthalten.
Nicht einmal das Versprechen von Transparenz kann dieser Gesetzentwurf halten. Vertragliche und deliktische Arzthaftung dürften sich in verwirrender Weise auseinanderentwickeln, weil erstere gesetzlich fixiert wird und letztere den Gerichten vorbehalten bleibt (18).
@Literatur im Internet:
www.aerzteblatt.de/lit3812
1. | Stüwe H: Medizin und Markt: Wettbewerb und die Folgen. Dtsch Arztebl 2011; 108(51–52): A 2743 VOLLTEXT |
2. | Neelmeier T, Schulte-Sasse U: Adverse Selektion medizinischer Leistungserbringer – Marktversagen infolge Informationsasymmetrie und Verantwortungsgefälle. GesR 2012; 11: 65–72. |
3. | Plagemann H, Plagemann F: (Mehr) Wettbewerb im Gesundheitswesen? NJW 2012; 65: 2613–17. |
4. | Neelmeier T, Schulte-Sasse U: Hypoxie durch Organisationsverschulden – Forensische Begutachtung von Führungsverhalten in Gesundheitseinrichtungen. Rechtsmedizin 2012; 22: (Heft 5, im Erscheinen). Online vorab publiziert, www.springerlink.com/content/0937–9819/preprint. |
5. | Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz), BT-Drs 17/10488, http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/452/45245.html. |
6. | Krüger-Brand HE, Rieser S: Patientenrechtegesetz: Klarstellung im BGB. Dtsch Arztebl 2012; 109(4): A 128–9. VOLLTEXT |
7. | Hart D: Ein Patientenrechtegesetz ohne Eigenschaften – Über den Mangel an legislativer Eigenständigkeit. GesR 2012; 11: 385–8. |
8. | Zöller W (Patientenbeauftragter der Bundesregierung): Patientenrechtegesetz. MedR 2011; 29: 229–30. |
9. | BÄK/KBV (09.03.2012): Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ und des BMG – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz), 11–5. www.bundesaerztekammer.de/downloads/StellBAeK_KBVPatientenrechtegesetz_09032012.pdf. |
10. | BGH: Urt. v. 10.07.1954 – VI ZR 45/54, NJW 1956, 1106–8. |
11. | Olzen D, Metzmacher A: Erste Überlegungen zum Referentenentwurf für ein Patientenrechtegesetz. JR 2012; 2012: 271–8. |
12. | Katzenmeier C: Das Patientenrechtegesetz auf dem Prüfstand – Transparenz, Versorgungsqualität, Rechtsdurchsetzung im Gesundheitswesen. SGb 2012; 59: 125–9. |
13. | Spickhoff A: Patientenrechte und Gesetzgebung – Rechtspolitische Anmerkungen zum geplanten Patientenrechtegesetz. ZRP 2012; 45: 65–9. |
14. | Deutscher Richterbund (März 2012): Stellungnahme zu einem gemeinsamen Referentenentwurf des BMJ und des BMG für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz). www.drb.de/cms/index.php?id=763. |
15. | Schelling P, Warntjen M: Die Pflicht des Arztes zur Offenbarung von Behandlungsfehlern – Zugleich Überlegungen zum Entwurf eines Patientenrechtegesetzes. MedR 2012; 30: 506–12 CrossRef |
16. | BGH: Urt. v. 10.01.1984 – VI ZR 64/82, NJW 1984, 799–800. |
17. | BGH: Urt. v. 24.01.2002 – VII ZR 206/00, NJW 2002, 1340. |
18. | Wagner G: Kodifikation des Arzthaftungsrechts? – Zum Entwurf eines Patientenrechtegesetzes. VersR 2012; 63: 789–802. |
19. | Neelmeier T: Schädigung in Kauf genommen – Der Bundesgerichtshof stellt in einem Mordprozess klar, wann Organisationsfehler und eine verzögerte Patientenrettung vorsätzliche Straftaten darstellen. Dtsch Arztebl 2012; 109(17): A 856–8 VOLLTEXT |
20. | Kudlich H: Grenzen des Tötungsvorsatzes im Medizinstrafrecht. NJW 2011; 64: 2856–8. |
21. | Passauer M, Stephan G: Kommentierung zu § 97 (Rn 16–18) InsO. In: Kirchhof H-P, Lwowski H-J, Stürner R: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung (Bd. 1), 2. Aufl., 2007, München. |
22. | Steffen E, Pauge B: Arzthaftungsrecht – Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung (Rn 475, 704), 11. Aufl., 2010, Köln. |
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