POLITIK
Assistierter Suizid: Dissens um die Arztrolle


Auch der Deutsche Ethikrat diskutierte über die Suizidbeihilfe. Den Gesetzentwurf der Regierung beurteilte er als wenig wegweisend.
Manchmal könnte Sterbehilfe der größte Dienst an einem Menschen sein, meinte Dr. med. Marion Schafroth, Anästhesistin und Vorstandsmitglied des Schweizer Vereins „Exit“, zuständig für das Ressort „Freitodbegleitung“. Patienten, die aufgrund unheilbarer Erkrankungen aus dem Leben scheiden wollen, stellt sie Rezepte für das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital aus. Suizidhilfe durch Ärzte könne ethisch gerechtfertigt sein, erklärte Schafroth bei der öffentlichen Sitzung des Deutschen Ethikrates zum Thema Suizidbeihilfe am 27. September in Berlin und verteidigte dort ihre Position: Als Ärztin bestehe ihr Auftrag darin, zu helfen und Leid zu lindern. Eine „verschwindend kleine Anzahl von Menschen“ wünsche sich dabei als Option den Tod. Dass eine Tochter der Mutter nicht beim Suizid helfen möchte, könne sie gut verstehen, sagte Schafroth. Deshalb seien Vereine wie „Exit“, der – wie sie ausdrücklich betonte – nicht gewinnorientiert arbeite, auch so wichtig.
Eine ganz andere Ansicht vertritt der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery: „Mir sträuben sich als Arzt die Haare, wenn ich von den Methoden von ‚Exit‘ höre“, sagte er. Seiner Ansicht nach muss ein Arzt immer versuchen, seine Patienten so zu behandeln wie die eigene Mutter. Erneut lehnte er eine ärztliche Beihilfe beim Suizid strikt ab: „Es darf keine Option ärztlichen Handelns sein, auch nicht in schwierigen oder hoffnungslosen Situationen. Ärztliche Aufgabe ist es, das Leben zu erhalten.“ Gleichzeitig wies Montgomery auf die „Missbrauchs- und Dammbruchgefahr“ hin, wenn Suizidbeihilfe durch Ärzte in Ausnahmefällen legitimiert würde.
Hintergrund seiner Befürchtungen sei ein Begründungstext aus dem Bundesjustizministerium, der ursprünglich den Referentenentwurf zum Verbot gewerbsmäßiger Sterbehilfe begleitet hatte, erläuterte Montgomery. In ihm war festgelegt worden, dass Suizidbeihilfe von Angehörigen, Freunden oder anderen „nahe stehenden Personen“ – zu denen nach Auffassung des Ministeriums auch Mediziner oder Pflegekräfte gehören können – nicht geahndet wird. Zumindest dann nicht, „wenn eine über das rein berufliche Verhältnis hinausgehende, länger andauernde persönliche Beziehung entstanden ist, wie dies zum Beispiel beim langjährigen Hausarzt oder einer entsprechenden Pflegekraft der Fall sein kann“. Dieser Satz, der aus dem Kabinettsbeschluss mittlerweile entfernt ist, war es auch, der bei Kirchenvertretern, Unionspolitikern, Patientenorganisationen und Ärzten auf heftige Kritik stieß.
Doch auch in der jetzigen Form ist der Ethikrat nicht gerade vom Gesetzentwurf der Bundesregierung überzeugt. Grundsätzlich begrüßte er zwar das Vorhaben, die organisierte Suizidbeihilfe gesetzlich zu regeln, allerdings schaffe der Entwurf mehr Probleme als Lösungen, meinte die Mehrheit des Rates. Sie befürchtet, dass durch die Beschränkung des Verbots auf die gewerbsmäßige
Suizidbeihilfe größere Anreize für
andere Formen der organisierten Suizidbeihilfe geschaffen werden. Daher sollte jede Form der organisierten Suizidbeihilfe reguliert werden.
Ob der ärztlich assistierte Suizid unter besonderen Umständen zulässig sein sollte, darin sind sich die Mitglieder des Gremiums uneins. Prof. Dr. Jochen Taupitz, stellvertretender Vorsitzender des Ethikrates, forderte die Ärzteschaft auf, sich des Themas anzunehmen, da gerade Ärzte auf Lebenserhalt ausgerichtet seien und die Urteilsfähigkeit von sterbewilligen Menschen am besten beurteilen könnten. Prof. Dr. med. Christiane Woopen, Vorsitzende des Gremiums, plädierte für eine Stärkung des Lebenswillens. „Palliativmediziner berichten, dass es auch bei Menschen mit nachvollziehbaren Suizidwillen immer Ambivalenzen gibt“, sagte sie. Dies bestätigte Prof. Dr. med. Armin Schmidtke, Vorsitzender des Nationalen Suizidpräventionsprogramms für Deutschland. Er plädierte dafür, die Menschen besser über die Möglichkeiten der Palliativmedizin und des würdigen Sterbens, beispielsweise in Hospizen, zu informieren.
Dr. med. Eva Richter-Kuhlmann
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.am Dienstag, 9. Oktober 2012, 09:04
Experten auf dem Weg der „Selbstfindung“ und ihre Position zum „arztethischen Sündenfall“?
Besonders irritierend muss hierbei sein, dass der Deutsche Ethikrat nach Jahrzehnten eines manchmal quälenden Diskurses eine weitere gesellschaftliche Debatte für erforderlich hält.
Richtig hieran ist allenfalls der Hinweis, dass es sinnvoll erscheint, auch über die anderen Formen der Suizidbeihilfe zu diskutieren, so dass der bioethische Hochdiskurs nicht „nur“ auf die kommerzielle Sterbehilfe verengt und somit dazu führt, dass im Übrigen das frei verantwortliche Sterben weiter tabuisiert wird.
Gerade der Deutsche Ethikrat zeichnet sich durch eine gewisse Kontinuität in der Mitgliederstruktur (immerhin für acht Jahre, nicht eingerechnet die Zeit beim Nationalen Ethikrat) aus, sehen wir mal von den Neuberufungen im April 2012 ab.
Zugleich sind die Mitglieder des Deutschen Ethikrats nicht selten in anderen „Ethikkommissionen“ tätigt und es kann davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder des Deutschen Ethikrats durchaus in der Lage sein dürften, sich deutlicher als bisher zu einer ethisch und moralisch brisanten Frage zu positionieren, als es nach der öffentlichen Plenarsitzung des Deutschen Ethikrats am 27.09.12 zum Thema Suizid und ärztliche Suizidbeihilfe den Anschein hat.
Eine „weitere gesellschaftliche Debatte“ anzumahnen dürfte m.E. nur dann Sinn machen, wenn es zuvörderst darauf ankommt, ggf. das Meinungsbild der Bevölkerung festzustellen. Indes besteht hierzu freilich keine Veranlassung, ist doch des Volkes Meinung mit Blick auf das selbstbestimmte Sterben mehr als überdeutlich und im Übrigen seit Jahrzehnten nahezu unverändert.
Der Deutsche Ethikrat ist ein „Rat von Experten“, bei denen die meisten Mitglieder über mehrere „Amtszeiten“ hinweg uns an ihren Einstellungen und damit Werthaltungen teilhaben lassen, ohne dass sich etwas „ändert“. Ethikräte haben nach ihrem Selbstverständnis in den entsprechenden Gremien wohl vorrangig das exklusive Recht, ihre individuellen Gewissensentscheidungen als „Expertenrat“ zu deklarieren, so dass kaum ein Beitrag zu neuen und/oder weiteren Impulsen für eine breit angelegte gesellschaftliche Debatte zu erwarten ansteht. Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats, die nicht selten wiederberufen werden und zudem in anderen Ethikkommissionen sitzen, über ihr Amt zwar persönlich und unabhängig aus und sind demzufolge in erster Linie ihrem Gewissen verantwortlich, aber wem allein nützt dies bei einer anzumahnenden Toleranz, die auch so manche Ethikratmitglieder in hitzigen Debatten gelegentlich schmerzlich vermissen lassen?
Nun – Ethikratmitglieder sind vor allem auch „ethische und moralische Überzeugungstäter“, die die exklusive Möglichkeit nutzen, uns an ihren Botschaften teilhaben zu lassen und im Zweifel bereit sind, auf hohem Niveau der Ethisierung von Diskursen Vorschub zu leisten, ohne hierbei die betroffenen Menschen in unserem Lande „mitzunehmen“.
Der schwersterkrankte und sterbende Mensch bedarf keiner Philosophie- oder Ethikvorlesung, sondern einzig das Bekenntnis der Ethikratmitglieder zu den Errungenschaften einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung, in der den subjektiven Grundrechten eine ganz zentrale Rolle zukommt. Muss es da nicht Verwunderung auslösen, wenn Mitglieder des Deutschen Ethikrats sich nicht dazu berufen fühlen, den „Ethikdiskurs“ dergestalt zu entmythologisieren, in dem an den rechtsethischen Standard unseres Grundgesetzes erinnert wird und der einen möglichen Konsens mit Blick auf das frei verantwortliche Sterben auch bei einer „organisierten Hilfe“ durch die Ärzteschaft vorzeichnet?
Verabschieden wir uns von irgendwelchen „Menschbildern“ und insbesondere von dem einen „Menschenbild in der Medizin“ und besinnen uns auf das Grundgesetz. Insbesondere Ärzte sind nicht verpflichtet, dass geistige und ethische „Erbe des Hippokrates“ oder des „Hufelands“ anzutreten und noch weniger den ethischen Proklamationen hochrangiger Ärztefunktionäre aufzusitzen; auch Ärzte genießen trotz ihrer Zugehörigkeit zu einem Berufsstande vollen Grundrechtsschutz und in diesem Sinne wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Deutsche Ethikrat zugleich auch die Möglichkeit in der Debatte genutzt hätte, für eine Freiheit des ärztlichen Gewissens nachhaltiger einzutreten, denn immerhin handelt es sich hierbei (zunächst) um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht!
Das kategorische Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe ist ein „arztethischer Sündenfall“, der nicht hinnehmbar ist, zumal andere Ethiker, Philosophen und vor allem auch Theologen, die nicht im Deutschen Ethikrat sitzen, ebenfalls Experten sind und erfreulicherweise das ethische Zwangsdiktat, initiiert durch die BÄK, aus nachvollziehbaren Gründen „verwerfen“.
Besonders nachdenklich allerdings muss stimmen, dass das „berühmte Drittel“ der bundesdeutsche Ärzteschaft „schweigt“ und es scheint, als akzeptieren diese die „ethische Basta-Politik“ der BÄK und ihr folgend einige Landesärztekammern.
Die Diskussion um das frei verantwortliche Sterben eines Schwersterkrankten wird also weiter zu führen sein und es steht zu befürchten an, dass ein „Konsens“ zwar möglich, aber letztlich nicht gewollt ist.
Zu viele Mythen ranken sich um das Bild des guten Arztes und seines von ihm zu internalisierenden Grundgesetzes ärztlicher Sittlichkeit, das so „sittlich“ und moralisch nun wahrlich nicht ist, wie uns die Debatte um den Schwangerschaftsabbruch lehrt.
Das „Tötungsverbot“ treibt seltsame arztethische Blüten und es fragt sich, wie dieser Widerspruch insbesondere vor dem Hintergrund des ärztlichen Berufsrechts aufgelöst werden kann?