ArchivDeutsches Ärzteblatt42/2012Patientenrechtegesetz: Sanktion bei fehlender Berufshaftpflicht

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Patientenrechtegesetz: Sanktion bei fehlender Berufshaftpflicht

EB

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Bei fehlender oder unzureichender Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes soll künftig das Ruhen der Approbation angeordnet werden können. Dies haben die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP in einem Änderungsantrag zum Regierungsentwurf für ein Patientenrechtegesetz (Drs. 17/10488) beschlossen. Danach soll dem Gesetzentwurf ein neuer Artikel 4 c hinzugefügt werden, der eine Änderung der Bundesärzteordnung vorsieht. Damit soll ein Verstoß gegen landes- oder berufsrechtliche Vorschriften auch im Bundesrecht geahndet werden können. Begründet wird dies mit den bisherigen unzureichenden Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten.

Wörtlich heißt es: „Die Überprüfung ist im Rahmen der Kompetenz der Länder für den Vollzug des Bundesrechts deren Aufgabe sowie Aufgabe der Ärztekammern. Stellen diese einen Verstoß gegen die bestehende landesrechtliche oder standesrechtliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung fest, bedarf es im Bundesrecht einer Sanktionierung dieses Verstoßes.“

Für Patienten sei es von großer Bedeutung, dass Ärzte über eine ausreichende und fortdauernde Berufshaftpflichtversicherung verfügen, damit für etwaige Schäden ein vollständiger Ausgleich gewährleistet ist, so die Begründung. Ein Arzt, dessen Approbation ruhe, dürfe seinen Beruf nicht mehr ausüben. EB

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