BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Empfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 293. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Finanzierung der Einführung von Gebührenordnungspositionen zur genotypischen Untersuchung auf pharmakologisch relevante genetische Eigenschaften des HI-Virus in den Abschnitt 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)


Mitteilungen
In seiner 293. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Empfehlung (schriftliche Beschlussfassung) zur Finanzierung der Einführung von Gebührenordnungspositionen zur genotypischen Untersuchung auf pharmakologisch relevante genetische Eigenschaften des HI-Virus in den Abschnitt 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 beschlossen.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
mit Wirkung zum 1. Januar 2013
Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Einführung von Gebührenordnungspositionen zur Untersuchung der genotypischen Untersuchung auf pharmakologisch relevante genetische Eigenschaften des HI-Virus in den Abschnitt 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. Januar 2013 gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V folgende Empfehlung ab:
1. Die Einführung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32821 und 32822 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution).
2. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Leistung nach den Gebührenordnungspositionen 32821 und 32822 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen finanziert werden kann.
3. Die Finanzierung der Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen 32821 und 32822 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 1. Januar 2015, ob die Überführung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32821 und 32822 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung empfohlen werden kann.
Protokollnotiz:
Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 32821 und 32822 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400 (Ärztliche Behandlung), Ebene 6.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
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