BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 289. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)


Mitteilungen
In seiner 289. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gefasst. Dabei wurde die Bewertung der Leistungen des Abschnitts 1.7.3 „Mammographie-Screening“ des EBM angepasst, da der in dieser Bewertung enthaltene Aufschlag für den organisatorischen Overhead ab dem 4. Quartal 2012 bis einschließlich 3. Quartal 2013 nicht in voller Höhe benötigt wird.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013
Änderung der Bewertung der Gebührenordnungspositionen im Abschnitt 1.7.3 Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013
Protokollnotiz:
Die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses sind sich darüber einig, dass der in den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.7.3 enthaltene Aufschlag für den organisatorischen Overhead gemäß der Vereinbarung zur Neufestsetzung und Aufteilung des Aufschlages für den organisatorischen Overhead (Inkrafttreten 1. April 2012) auf 1,25 % abgesenkt wird. Die über diesen Aufschlag zur Verfügung gestellten Mittel werden ausschließlich für die Finanzierung der Organisationskosten und sonstige Kosten der Kassenärztlichen Vereinigung im Zusammenhang mit der Durchführung des Mammographie-Programmes verwendet. Dementsprechend wird die mit Wirkung zum 1. April 2012 in Kraft gesetzte Vereinbarung zur Neufestsetzung und Aufteilung des Aufschlages für den organisatorischen Overhead in den Regelungen nach §§ 1, 2 und 3 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 außer Kraft gesetzt. Zur Ermittlung des Betrages des Aufschlages in Euro wird der Leistungsbedarf der Euro-Gebührenordnung der abgerechneten Gebührenordnungspositionen des EBM-Abschnittes 1.7.3 „Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“ mit dem Faktor 0,01234 multipliziert. Im Übrigen bleibt die genannte Vereinbarung unberührt.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
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