BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)


Mitteilungen
In seiner 291. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 gefasst. Hintergrund der Beschlussfassung ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss mit Beschluss vom 24. November 2011 eine Änderung der Richtline zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung vorgenommen und die neuropsychologische Therapie als anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in die Anlage I aufgenommen hat. Um die Abrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung zu ermöglichen, hat der Bewertungsausschuss die Aufnahme von ärztlichen Leistungen zur neuropsychologischen Versorgung von Versicherten in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab beschlossen. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss im Zusammenhang mit der Aufnahme der neuropsychologischen Therapie in den EBM eine Empfehlung zur Finanzierung der Leistungen für die Gesamtvertragspartner auf der Landesebene abgegeben.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
mit Wirkung zum 1. Januar 2013
1. Aufnahme des Abschnitts 30.11 in die Präambeln der Kapitel 14, 16, 21, 22 und 23
2. Aufnahme einer Nummerierung in die Präambel des Abschnitts 4.4.2
3. Aufnahme einer Nummer 2 in die Präambel des Abschnitts 4.4.2
2. Bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen sind von den Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.11.
4. Aufnahme eines neuen Abschnitts 30.11 im Kapitel 30
30.11 Neuropsychologische Therapie gemäß der Nr. 19 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses
1. Die in dem Abschnitt 30.11 aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von Vertragsärzten bzw. -therapeuten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung neuropsychologischer Leistungen gemäß § 3 der Nr. 19 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses verfügen, abgerechnet werden.
2. Die Durchführung von psychometrischen Tests kann vor oder nach probatorischen Sitzungen bzw. Therapiesitzungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 30931, 30932 oder 30933 erfolgen. Die Durchführung, Aufzeichnung und Auswertung der Tests kann nicht während der probatorischen oder therapeutischen Sitzungen erfolgen. Entsprechend verlängert sich die Patienten-Kontaktzeit der Gebührenordnungspositionen 30931 und/oder 30932 und/oder 30933 um jeweils 5 Minuten je abgerechnete Gebührenordnungsposition 30930.
3. Die in dem Abschnitt 30.11 aufgeführten Gebührenordnungspositionen sind im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 35.1, 35.2 und 35.3 nur berechnungsfähig, wenn durch den behandelnden Arzt dargelegt wird, dass der Einsatz von Leistungen nach den Psychotherapie-Richtlinien aufgrund eines über die Indikationsstellung für die Neuropsychologie hinausgehenden Krankheitsbildes indiziert ist und durch den Einsatz einer parallelen Behandlung mit Leistungen nach den Psychotherapie-Richtlinien ein Heilungserfolg zu erzielen ist, der mit der neuropsychologischen Behandlung alleine nicht erreicht werden könnte.
5. Aufnahme einer neuen Leistung nach der Gebührenordnungsposition 30930 in den Abschnitt 30.11
30930 Krankheitsspezifische neuropsychologische Diagnostik mittels Testverfahren
Obligater Leistungsinhalt
– Anwendung von Testverfahren zur krankheitsspezifischen neuropsychologischen Diagnostik gemäß § 5 Abs. 3 der Nr. 19 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses,
– Auswertung der Testverfahren,
– Schriftliche Aufzeichnung,
– Dauer mindestens 5 Minuten,
je vollendete 5 Minuten 80 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 30930 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 14220 bis 14222, 14310 und 14311, 16220, 21220 und 21221, 22220 bis 22222, 23220 und 30702 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 30930 ist je Behandlungsfall für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 2800 Punkten, für Versicherte ab Beginn des 19. Lebensjahres nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1840 Punkten berechnungsfähig.
6. Aufnahme einer neuen Leistung nach der Gebührenordnungsposition 30931 in den Abschnitt 30.11
30931 Probatorische Sitzung
Obligater Leistungsinhalt
– Krankheitsspezifische neuropsychologische Diagnostik und spezifische Indikationsstellung vor Beginn einer neuropsychologischen Therapie gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 1 der Nr. 19 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses,
– Dauer mindestens 50 Minuten
Fakultativer Leistungsinhalt
– Fremdanamnese unter Einbeziehung der Bezugsperson(en),
– Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten Dauer 1755 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 30931 ist nicht neben Gesprächs-, Beratungs- und Betreuungsleistungen berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 30931 beinhaltet nicht die Durchführung, Auswertung und/oder Aufzeichnung der Testverfahren gemäß der Gebührenordnungsposition 30930.
Die Gebührenordnungsposition 30931 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 14220 bis 14222, 14310 und 14311, 16220, 21220 und 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 30932 und 30933 berechnungsfähig.
7. Aufnahme einer neuen Leistung nach der Gebührenordnungsposition 30932 in den Abschnitt 30.11
30932 Neuropsychologische Therapie (Einzelbehandlung)
Obligater Leistungsinhalt
– Neuropsychologische Therapie gemäß § 7 der Nr. 19 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses,
– Einzelbehandlung,
– Dauer mindestens 50 Minuten,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Einbeziehung von Bezugspersonen,
– Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten Dauer,
je vollendete 50 Minuten 2315 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 30932 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 14220 bis 14222, 14310 und 14311, 16220, 21220 und 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702 und 30931 berechnungsfähig.
8. Aufnahme einer neuen Leistung nach der Gebührenordnungsposition 30933 in den Abschnitt 30.11
30933 Neuropsychologische Therapie (Gruppenbehandlung)
Obligater Leistungsinhalt
– Neuropsychologische Therapie gemäß § 7 der Nr. 19 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses,
– Gruppenbehandlung,
– Dauer mindestens 100 Minuten,
– Mindestens 2, höchstens 5 Teilnehmer,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 50 Minuten Dauer,
je Teilnehmer, je vollendete 100 Minuten 1670 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 30933 ist am Behandlungstag höchstens zweimal je Teilnehmer berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 30933 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 14220 bis 14222, 14310 und 14311, 16220, 21220 und 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702 und 30931berechnungsfähig.
9. Aufnahme einer neuen Leistung nach der Gebührenordnungsposition 30934 in den Abschnitt 30.11
30934 Erstellung eines Therapieplans
Obligater Leistungsinhalt
– Erstellung eines Therapieplans gemäß § 5 Abs. 4 der Nr. 19 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses,
einmal im Krankheitsfall 510 Punkte
10. Aufnahme einer neuen Leistung nach der Gebührenordnungsposition 30935 in den Abschnitt 30.11
30935 Bericht bei Therapieverlängerung im Einzelfall
Obligater Leistungsinhalt
– Bericht und Dokumentation der Therapieverlängerung im Einzelfall gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 5 der Nr. 19 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses,
einmal im Krankheitsfall 210 Punkte
11. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen
12. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 30930, 30931, 30932, 30933, 30934 und 30935 in den Anhang 3 zum EBM
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