ArchivDeutsches Ärzteblatt3/2013Medizinische Versorgungsleitlinien sind rein wissenschaftlich

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Medizinische Versorgungsleitlinien sind rein wissenschaftlich

Berner, Barbara

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Die Nationalen Versorgungsleitlinien und die Leitlinien medizinisch-wissenschaftlicher Fachgesellschaften sind einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung entzogen. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) entschieden. Die Klage eines Pharmaunternehmens gegen die Träger der Nationalen Versorgungsleitlinien (NVL) wurde zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Köln aus der ersten Instanz bestätigt. Revision ist nicht zugelassen.

Die beklagte Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften geben „Nationale Versorgungsleitlinien“ heraus, mit denen behandelnden Ärzten, medizinischem Fachpersonal, Entscheidungsträgern im Gesundheitswesen sowie Patienten Informationen zu bestimmten Krankheitsbildern, bestehenden Therapiemöglichkeiten und Entscheidungshilfen für die medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt werden. Die Klägerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, hatte Äußerungen in der Nationalen Versorgungsleitlinie Kreuzschmerz angegriffen.

Die Herausgeber von medizinischen Leitlinien sind nach Auffassung des Gerichts als Verbreiter in der Störerhaftung, daher sollen sie sich ihrer Verantwortung im Rahmen der Entwicklung und Publikation von Leitlinien in rechtlicher Hinsicht bewusst sein. Allerdings handelt es sich bei den in den Leitlinien verbreiteten Empfehlungen zur Anwendung bestimmter Arzneiwirkstoffe oder therapeutischer Verfahren regelmäßig um Meinungsäußerungen, mit denen subjektive Wertungen zur Geeignetheit dieser Arzneimittel oder der Verfahren für die Behandlung bestimmter Erkrankungen zum Ausdruck gebracht werden. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Berichtigungsansprüche sind daher regelmäßig nicht gegeben, da ein rechtsgeschäftliches Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht erkennbar ist (OLG Köln, Urteil vom 6. November 2012, Az.: 15 U 221/11) RAin Barbara Berner

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