ArchivDeutsches Ärzteblatt4/2013Rückwirkende Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

RECHTSREPORT

Rückwirkende Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Berner, Barbara

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Ein Arzt, der rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung ausstellt, verstößt gegen die Berufsordnung. Dies hat das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Freiburg entschieden.

Der Arzt hatte bei seinem Patienten, der in einem völlig aufgelösten Zustand in der Praxis erschienen war, weil sein Arbeitgeber ihn fristlos kündigen wollte, rückwirkend eine psychovegetative Dekompensation diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung für einen zwei Wochen zurückliegenden Zeitpunkt ausgestellt. Der Arzt wollte damit – wie er selbst einräumt – verhindern, dass seinem Patienten aufgrund der aus seiner Sicht unbegründeten fristlosen Kündigung Lohnausfälle entstünden.

Den gesundheitlichen Zustand des Patienten konnte der Arzt nach Auffassung des Gerichts nicht beurteilen. Auch wenn es durchaus hätte zutreffen können, dass der Patient bereits mit Erhalt der Kündigung in eine psychovegetative Dekompensation geraten war, konnte eine zeitnahe Diagnose nicht gestellt werden, weil der Patient zwei Wochen wartete, bis er sich in ärztliche Behandlung begab.

Nach der Berufsordnung haben Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Bezeugung auszusprechen. Eine Krankschreibung kann danach und aufgrund der hierzu ergangenen Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien rückwirkend grundsätzlich nur über einen Zeitraum von allenfalls zwei Tagen erfolgen. Gerade bei Diagnosen, die wie vorliegend größtenteils auf Angaben des Betroffenen beruhen, ist dem Arzt eine weitergehende rückwirkende Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit regelmäßig versagt. Eine ausnahmsweise Fallgestaltung, die eine Rückwirkung rechtfertigen würde, liegt auch nicht vor. Gerade die Tatsache, dass der Patient nach der fristlosen Kündigung nicht sogleich ärztliche Hilfe in Anspruch nahm, sondern sich erst zum Arbeitsamt begab, um die rechtliche Situation abzuklären und er von dort die Empfehlung erhielt, sich krankschreiben zu lassen, macht deutlich, dass nicht von einer akuten Notfallsituation gesprochen werden kann. Da der Arzt seit vielen Jahrzehnten berufstätig ist, ohne dass es jemals zu berufsrechtlich relevanten Beanstandungen gekommen ist, und er sich auch einsichtig zeigte, ist davon auszugehen, dass er in berufsrechtlicher Hinsicht künftig nicht mehr in Erscheinung treten wird. Einer Verhängung einer Geldbuße bedurfte es daher nicht, ein Verweis wird als ausreichend angesehen (Bezirksberufsgericht für Ärzte in Freiburg, Urteil vom 26. September 2012, Az.: BG 5/12)

RAin Barbara Berner

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