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Substitution mit Diamorphin: G-BA senkt Anforderungen an die Einrichtungen


Schwerstkranke opiatabhängige Patienten können künftig auch in Einrichtungen mit Diamorphin behandelt werden, die weder drei separate Räume mit Warte-, Ausgabe- und Überwachungsbereich noch drei Arztstellen vorhalten können. Diese seit knapp drei Jahren geltenden Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat dieser auf seiner Sitzung vom 17. Januar flexibilisiert.
Künftig müssen die Einrichtungen „eine angemessene Anzahl Arztstellen und qualifizierter nichtärztlicher Stellen in Voll- oder Teilzeit“ vorhalten. Während der Vergabezeiten und der Nachbeobachtung muss zudem ein Arzt anwesend sein – außerhalb dieser Zeiträume ist auch eine ärztliche Rufbereitschaft ausreichend. Und die Einrichtung muss „in geeigneter Weise eine Trennung von Wartebereich, Ausgabebereich und Überwachungsbereich ermöglichen“.
„Nachdem der G-BA im Jahr 2010 seine Richtlinie erlassen hatte, haben sich zwölf Träger von Einrichtungen gemeldet, die den Bedarf einer diamorphingestützten Substitutionsbehandlung dargelegt hatten, die aber die personellen und räumlichen Anforderungen nicht erfüllen konnten“, sagte der G-BA-Vorsitzende, Josef Hecken. Um Menschen in einer extremen Situation eine angemessene Behandlung im regionalen Umfeld zu ermöglichen, habe der G-BA nun den berechtigten Forderungen aus der Praxis entsprochen.
„Ich bin sehr froh, dass es nach langen Verhandlungen nun endlich gelungen ist, die zu hohen personellen und räumlichen Voraussetzungen für diamorphingestützte Einrichtungen abzusenken“, kommentierte die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans. Dies solle in der Praxis dazu beitragen, dass weitere Einrichtungen der Behandlung von Schwerstopiatabhängigen übernehmen. fos
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