RECHTSREPORT
Infektionshygienische Leistungen sind steuerfrei


Auch Beratungsleistungen können als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerbefreit sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Streitig war die Erbringung von infektionshygienischen Leistungen beziehungsweise deren steuerrechtliche Einordnung.
Der Kläger, ein Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemie, führt krankenhaus- und praxishygienische Betreuungen, Beratungen, Bewertungen, Begutachtungen und Fortbildungen durch. Hierzu hat er eine Kooperationsvereinbarung mit einer Laborarztpraxis und weitere Verträge mit Krankenhäusern, Arztpraxen, Alten- und Pflegeheimen abgeschlossen. Er übt seine Tätigkeit telefonisch, schriftlich in Form von Stellungnahmen zu Hygienefragen und direkt bei Ortsterminen in Krankenhäusern und Arztpraxen aus. Das Finanzamt hatte diese Umsätze insgesamt der Umsatzsteuerpflicht unterworfen. Zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang diese Leistung von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.
Der BFH ist der Auffassung des Finanzamtes nicht gefolgt, dass der Kläger nur beratend, nicht aber im Rahmen eines konkreten Arzt-Patienten-Verhältnisses tätig wird. Er erkennt die infektionshygienischen Leistungen als steuerfreie Heilbehandlungsleistungen an. Es kommt nach seiner Auffassung nicht auf das vom Finanzamt geforderte Vertrauensverhältnis an, das im Übrigen auch nicht bei der Heilbehandlungsleistung zur Bekämpfung von Epidemien besteht. Im Streitfall dient die ärztliche Tätigkeit des Klägers der unmittelbaren Sicherstellung der erforderlichen infektionshygienischen Voraussetzungen für die Durchführung von stationären oder ambulanten medizinischen Behandlungen, zu deren Einhaltung Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet sind. Der Steuerfreiheit stehe nicht entgegen, dass der Kläger beratend tätig war. Eine durch einen Arzt erbrachte Heilbehandlungsleistung liege auch dann vor, wenn ein Arzt einen Patienten in gesundheitlichen Fragen berät, ohne dass es darauf ankommt, dass dieser den ärztlichen „Rat“ befolgt. Der Steuerfreiheit stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Leistung gegenüber Ärzten und Krankenhäusern, nicht aber „unmittelbar an Patienten“ erbracht hat. Ein persönliches Vertrauensverhältnis ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend erforderlich (BFH, Urteil vom 18. August 2011, Az.: V R 27/10)
RAin Barbara Berner
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