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Nutzenbewertung: Klage hat keine aufschiebende Wirkung


Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat am 28. Februar entschieden, dass eine Klage gegen die Veranlassung einer Nutzenbewertung von Arzneimitteln aus dem Bestandsmarkt keine aufschiebende Wirkung hat (Az.: L 7 KA 106/12 KL ER). Das Unternehmen Novartis hatte vor dem LSG gegen die Bewertung der Wirkstoffe Vildagliptin sowie Metformin Hydrochlorid/Vildagliptin geklagt. Beide Präparate gehören zur Wirkstoffgruppe der Gliptine zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes zur Nutzenbewertung aufgerufen hat.
Der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken, begrüßte die Entscheidung. Da Widerspruch und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung hätten, könne der G-BA seine Verfahrenspraxis fortführen. Die Ausführungen des Gerichts hätten aber gezeigt, dass die Regelungen für die Nutzenbewertung des Bestandsmarkts nachjustiert werden müssten. Nur so könne der Wille des Gesetzgebers umgesetzt werden, Klagen in Bestandsmarktverfahren, ebenso wie bei der frühen Nutzenbewertung neuer Präparate, erst nach Abschluss eines möglichen Schiedsverfahrens zuzulassen.
Birgit Fischer vom Verband forschender Arzneimittelhersteller erklärte, der Beschluss ermögliche eine Klärung der juristischen Details im Hauptsacheverfahren, ohne die Handlungsfähigkeit des G-BA einzuschränken. HK
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