RECHTSREPORT
Entlastungsgenehmigung zur Beschäftigung einer Entlastungsassistentin


Der Anspruch auf Genehmigung eines Entlastungsassistenten besteht für Vertragsärztinnen und -ärzte bis zu einer Dauer von 36 Monaten während Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Alter des Kindes. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden. Geklagt hatte eine Ärztin, die eine Entlastungsassistentin wegen der Erziehungszeit ihres Sohnes beantragt hatte. Der Antrag war mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Kind das dritte Lebensjahr vollendet habe. Die Vertretungsmöglichkeiten durch Assistenten nach § 32 Absatz 2 Ärzte-ZV bestünde nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Dem ist das LSG NRW nicht gefolgt. Der Wortlaut der Regelung stehe dem entgegen, denn dieser knüpfe in keiner Weise an das Alter des zu erziehenden Kindes an. Die Gesetzesbegründung bestätigt diese Meinung. Mit der Regelung soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht werden. Laut Gesetzesbegründung war es das Anliegen des Gesetzgebers, Vertragsärztinnen und Vertragsärzten auch nach der Geburt eine bessere, an den jeweiligen Bedürfnissen und den Erfordernissen ausgerichtete Balance zwischen ihrer freiberuflichen Tätigkeit und ihrer Familie zu ermöglichen. Damit wird hinlänglich angedeutet, dass es nicht nur um die ersten 36 Monate nach der Geburt geht. Der Flexibilisierungszeitraum wird vielmehr allein durch die Merkmale Kind, Erziehung und Dauer von 36 Monaten eingegrenzt. Da der Anspruch der Ärztin zurzeit aktuell besteht, konnte auch im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens der Antragstellerin geholfen werden. (LSG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013, Az.: L 11 KA 8/13 B ER) RAin Barbara Berner
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