ArchivDeutsches Ärzteblatt16/2013Vor 80 Jahren: Ausschluss jüdischer Ärzte aus der Kassenpraxis

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Vor 80 Jahren: Ausschluss jüdischer Ärzte aus der Kassenpraxis

Gerst, Thomas

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Die Verordnung vom 22. April 1933 stand am Anfang einer rasch eskalierenden Verdrängung und Verfolgung jüdischer Ärzte. Auch Ärzten, die im Verdacht kommunistischer Betätigung standen, wurde die Kassenzulassung entzogen.

Foto: picture alliance
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So etwas trauten sich nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten nur wenige. „Als Sprechstundenhilfe eines jüdischen Arztes und deutsche Christin“, schrieb Johanna B. aus Dresden am 12. Juni 1933 an den Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, „erhebe ich Protest gegen die unwürdige Art und Handlungsweise des Ärztevereins [. . .]. Im vergangenen Monat wurde den Ärzten ein Schreiben zugeschickt zur Ausfüllung über ihre Rassenzugehörigkeit mit dem Vermerk: ,wird streng vertraulich behandelt‘. Am 9. Juni wurden aber durch ein Rundschreiben des Ärztevereins die Namen sämtlicher jüdischer Ärzte bekanntgegeben. Das ist ein Vertrauensbruch, wie er unwürdiger eines Deutschen nicht sein kann. Wo bleibt da die vielgerühmte Ehrlichkeit der Deutschen? Wenn man kämpft, dann soll mit ehrlichen, offenen Waffen gekämpft werden, aber nicht so wie hier (Konkurrenzneid).“

Und tatsächlich hatte die ärztliche Standesorganisation, genauer die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund), zu diesem Zeitpunkt beim Ausschluss jüdischer und angeblich kommunistischer Ärztinnen und Ärzte aus der Kassenpraxis bereits ganze Arbeit geleistet. Rechtliche Grundlage war die Verordnung des Reichsarbeitsministers über die Zulassung von Ärzten bei den Krankenkassen vom 22. April 1933. Die Verordnung entsprach im Wesentlichen dem, was mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ wenige Wochen zuvor für beamtete und im öffentlichen Dienst angestellte Ärzte auf den Weg gebracht worden war. Den Kassenärztlichen Vereinigungen wurde mit der Verordnung vom 22. April die Aufgabe übertragen, „nicht arischen“ Ärzten und Ärzten, die sich „im kommunistischen Sinne“ betätigt hatten, die kassenärztliche Zulassung zu entziehen. Ausnahmen galten für diejenigen Ärzte „nicht arischer Abstammung“, die im Ersten Weltkrieg an der Front gekämpft hatten oder als Ärzte an der Front oder in einem Seuchenlazarett tätig gewesen waren. Ausgenommen waren auch die „nicht arischen“ Ärzte, die vor August 1914 niedergelassen waren, und diejenigen, deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen waren.

Der Beschwerdeweg wurde in der Verordnung ebenfalls genau geregelt. Binnen zwei Wochen musste der Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) widersprochen werden. Die Beschwerde – ohne aufschiebende Wirkung – war an den Reichsarbeitsminister zu richten, allerdings zunächst beim Verband der Ärzte Deutschlands einzureichen. Dieser sollte den Sachverhalt prüfen und unter Beifügung einer gutachterlichen Äußerung an das Ministerium weiterleiten.

Überaus effektive Bürokratie

Beim Blick in die beim Bundesarchiv erhaltenen Akten des Reichsarbeitsministeriums (Bestand 39.01, Nr. 5135–5163) mit den Beschwerden gegen den Entzug der kassenärztlichen Zulassung fällt vor allem zweierlei auf: Verblüffend ist die Eilfertigkeit, mit der in aller Regel die Standesvertretung den ärztlichen Kollegen die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzog; bemerkenswert, wie effektiv die Ministerialbürokratie die Vielzahl der Vorgänge abwickelte, dabei zwar Fehlentscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen korrigierte, gleichzeitig aber bürokratisch perfekt den Willen der nationalsozialistischen Machthaber exekutierte.

Vordrucke, die den Beschwerdeweg begleiteten, waren rasch zur Hand. Am Anfang stand der Zulassungsentzug durch die Kassenärztliche Vereinigung. „Sehr geehrter Herr Kollege“, heißt es beispielsweise bereits am 18. Mai 1933 in einem Schreiben der KV Liegnitz an Dr. med. Blumenhein in Liegnitz, „gemäß Verordnung . . . vom 22. 4. 33 des Reichsarbeitsministers erklärt die kassenärztliche Vereinigung Ihre Zulassung ab 1. Juli 1933 für beendet, da Sie nicht arischer Abstammung sind. Die Anwendung des § 22 Absatz  2 der Zulassungsordnung muss unsererseits abgelehnt werden, da aus dem beigefügten Militärpass auch nicht in einem einzigen Falle zu ersehen ist, dass es sich bei den verschiedenen Lazaretten um ,reine Seuchenlazarette‘ gehandelt hat, wie die Ausführungsanweisungen ausdrücklich vorschreiben.“ Das Einschreiben, mit dem vermutlich die wirtschaftliche Existenz Blumenheins zunichtegemacht wurde, schließt „mit kollegialer Hochachtung“.

Ausnahme Seuchenlazarett

Die Beschwerde Blumenheins gegen den Zulassungsentzug ging eine Woche später an den Verband der Ärzte Deutschlands. Darin bittet er darum, die Ausnahmebestimmungen in der Verordnung vom 22. April auch in seinem Fall anzuwenden. Zwar habe er mit Kriegsbeginn das bereits begonnene Medizinstudium nach zwei Semestern abbrechen müssen, doch sei er als Sanitäter während des Krieges in Seuchenlazaretten tätig gewesen. Beim Hartmannbund konnte Blumenhein mit dieser Argumentation nichts erreichen. Die Ausnahmeregelungen der Verordnung sahen eine ärztliche Tätigkeit in einem Seuchenlazarett vor. Seine Beschwerde wurde von Leipzig am 31. Mai mit ablehnendem Votum an das Reichsarbeitsministerium weitergeleitet.

Dort machte man sich die Entscheidung nicht ganz so leicht. In einem Vermerk vom 10. Juni hielt der zuständige Regierungsrat fast, dass man grundsätzlich den Ärzten diejenigen Personen gleichsetzen könne, „die als Sanitäter in Seuchenlazaretten tätig gewesen sind“, dies bedeutete aber noch keine Entscheidung zugunsten Blumenheins. Denn nun musste noch die Frage geklärt werden, ob es tatsächlich ein Seuchenlazarett war, wo Blumenhein während des Krieges bei Warschau Kranke versorgt hatte. Zur Klärung wandte man sich noch am selben Tag an das Reichswehrministerium, von dem bereits wenige Tage später die Antwort kam, dass nach Aktenlage nicht festgestellt werden könne, ob es sich bei dem genannten Lazarett tatsächlich um ein Seuchenlazarett gehandelt habe, wo ausschließlich Seuchenkranke behandelt worden seien. Wenig später war der Fall für das Reichsarbeitsministerium klar. Nach Auskunft im Krankenbuchlager Berlin, heißt es abschließend zu Blumenheins Beschwerde, habe es in dem Warschauer Lazarett neben der Seuchenabteilung noch eine Nervenabteilung gegeben. Damit kämen die Ausnahmeregelungen der Verordnung nicht zum Tragen. Die Entzug der Kassenzulassung sei rechtmäßig.

Eine Vielzahl ähnlicher Fälle ist in den Akten des Bundesarchivs dokumentiert. Bei den betroffenen jüdischen Ärzte ging es dabei zumeist um die Anerkennung bestimmter Militärdienstzeiten, so etwa bei Dr. med. Johannes Barasch in Dresden. Mit Bescheid vom 19. Mai 1933 erklärte die Kassenärztliche Vereinigung Dresden seine Zulassung zur Kassenpraxis mit Wirkung vom 1. Juli für beendet. Zwar hatte Barasch eine vom „Zentralnachweisamt für Kriegerverluste und Kriegergräber“ ausgestellte Militärdienstbescheinigung vorgelegt, doch wurden die darin aufgeführten Zeiten dort nicht als ausreichend für die Ausnahmeregelung angesehen. In seiner Beschwerde an den Reichsarbeitsminister machte Barasch geltend, dass er seit dem 27. Juni 1918 in der Champagne und in Flandern an vorderster Front gestanden habe, am 14. Oktober „unverschuldet“ in Gefangenschaft geraten und zehn Monate lang im Gefangenlager Wulveringhem-Vincken als Arzt tätig gewesen sei. „Ich bin der Auffassung, dass mit Rücksicht auf meine unverschuldete Gefangenschaft, die länger als sechs Monate gedauert hat, für mich
ein mindestens sechsmonatlicher Frontdienst anzunehmen ist“, stellte Barasch in seiner Beschwerde fest. Dieser Auffassung schlossen sich sowohl der stellungnehmende Hartmannbund als auch abschließend der Reichsarbeitsminister an. Letzterer hob mit Schreiben vom 10. Juni die Entscheidung der KV Dresden auf. Die Ausnahmevorschrift der Verordnung vom 22. April sah er als erfüllt an.

Übereifrige Ärzteschaft

Wie viele jüdische und kommunistischer Betätigung verdächtige Ärzte aufgrund der Verordnung aus der Kassenpraxis verdrängt wurden, lässt sich nicht genau bestimmen. Die Zahl „nicht arischer“ Kassenärzte sank von Anfang 1933 bis Frühjahr 1934 von 5 308 auf 3 641. Ministerialrat Oskar Karstedt, im Arbeitsministerium zuständig für die Beschwerden über den Ausschluss aus der Kassenpraxis, geht in seinem 1934 verfassten Abschlussbericht davon aus, dass von den in erster Instanz durch die KVen ausgeschlossenen Ärzte mindestens die Hälfte Widerspruch eingelegt hatte – dies waren 1 377 Ärzte, von denen 338 wegen kommunistischer Betätigung betroffen waren. So seien etwa in Berlin von der KV 1 144 Kassenärzte ausgeschlossen worden; 546 Ärzte von ihnen hätten sich mit einer Beschwerde ans Ministerium gewandt. In Hamburg legten 50 von 78 ausgeschlossenen Ärzte Beschwerde ein, in Leipzig 21 von 24, in Düsseldorf 19 von 32. Demgegenüber gab es aus einer Reihe von Großstädten nur wenige Beschwerden. Bemerkenswert sind die Folgerungen Karstedts daraus. Die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen hätten dort wohl von ihrem Ausschlussrecht „– wobei es unentschieden bleiben mag, ob es sich nicht um eine rechtliche Ausschlusspflicht handelte – zum Teil keinen Gebrauch gemacht“. Offenbar gab es auch KVen, die den verbliebenen Handlungsspielraum genutzt und die Ausnahmemöglichkeiten sehr extensiv ausgelegt hatten.

Die von Karstedt vorgelegten Zahlen belegen aber, dass die meisten KVen den Ausschluss jüdischer und angeblich kommunistischer Ärzte aus der Kassenpraxis sehr aktiv betrieben. Von den 1 030 Beschwerden gegen einen Ausschluss wegen „nicht arischer Abstammung“ sah das Ministerium 293 als berechtigt an. Hier gingen die Meinungen vor allem bei der Anerkennung von Zeiten als Frontkämpfer und als Arzt im Fronteinsatz oder im Seuchenlazarett auseinander.

Noch krasser waren die Unterschiede in der Bewertung der Fälle, in denen es um eine angebliche kommunistische Betätigung ging. Das Reichsarbeitsministerium sah in 231 von 338 Fällen, in denen die betroffenen Ärzte Beschwerde eingelegt hatten, den Vorwurf einer kommunistischen Betätigung als nicht erwiesen an. Karstedt: „Wenn beispielsweise in einem süddeutschen Ort die Zugehörigkeit zu einer jüdisch-konfessionellen Freimaurerloge als Beweis für Betätigung im kommunistischen Sinne angesehen wurde, so konnte die letzte Instanz dieser Auffassung ebensowenig folgen wie in den Dessauer Fällen, wo [. . .] augenscheinlich sämtliche Ärzte, die dem Kreis der Freunde des Bauhauses in Dessau angehörten, aufgrund dieser Tatsache wegen Betätigung im kommunistischen Sinne ausgeschlossen wurden.“

Mit seiner streng am Wortlaut der Verordnung orientierten Überprüfung der Ausschlusspraxis zog sich das Reichsarbeitsministerium den Unmut der nationalsozialistischen Ärzteführung zu. „Ich kann nicht umhin, darüber mein äußerstes Befremden zum Ausdruck zu bringen“, schrieb Reichsärzteführer Gerhard Wagner am 19. Juli ans Ministerium, „und darf Sie wohl auf das Dringendste bitten, die ohnehin schon innerhalb der Ärzteschaft bestehende hochgradige Erregung gegen die bisherigen Entscheidungen des Reichsarbeitsministeriums nicht noch weiterhin unnötig zu steigern.“

Erregt hatte sich auch der „Wirtschaftliche Verband Luckenwalder Ärzte“ über ihren Kollegen Dr. med. Heinrich Bossart und ihn wegen kommunistischer Betätigung von der Kassenpraxis ausgeschlossen. „Als Grund für diese Maßnahme ist seine Tätigkeit als Ausbilder von kommunistischen Sanitätern anzusehen“, schrieb der Erste Vorsitzende des Verbandes am 7. Mai an den Hartmannbund. „Und zwar ist das nicht in einem Kurs von wöchentlicher Dauer geschehen, sondern es gab wiederholte Kurse. [. . .] Von der Behauptung, Herr Dr. Bossart habe nicht gewusst, um was für Leute es sich handele, ist zu sagen, dass Dr. Bossart immer bei den Kursen Schriftenmaterial und kommunistische Bücher kaufte und dadurch die Bewegung auch noch finanziell unterstützte. Parteigenossen, die in der Nähe von Herrn Dr. Bossart wohnen, haben sich schon vor längerer Zeit darüber aufgehalten, dass dort abends lichtscheues Gesindel aus und ein geht. Auch die Gattin des Arztes hat ihn bei der Arbeit durch Vorlesen unterstützt.“

Das Ganze schien allerdings vielmehr einem persönlichen Zwist zwischen Ärzten entsprungen zu sein, wie ein weiterer Arzt aus Luckenwalde zu berichten weiß. In der Stadt herrsche die Ansicht, „dass in diesem Fall die Verordnung missbraucht werde, um Konkurrenzmanöver zu decken“. Der beschuldigte Arzt selbst ließ nichts unversucht, sich in mehreren Testaten als deutschnational und jeder kommunistischen Tendenz abgeneigt darstellen zu lassen. Vorgelegt wurde auch eine Bestätigung darüber, dass er bereits in den Jahren 1929 und 1930 für die NSDAP gespendet habe.

Das Reichsarbeitsministerium, überfordert mit einer eigenen Bewertung des Sachverhalts, erbat über das Ministerium des Innern weitere Informationen vom Regierungspräsidium in Potsdam. Nach Befragung von Kursteilnehmern gab es von dieser Seite Entwarnung. Sie seien auf Veranlassung des Arbeitersportvereins „Fichte“ zur Erste-Hilfe-Ausbildung entsandt worden. „Bossart hat sich überhaupt nicht in politische Unterhaltung eingelassen. [. . .] Wie mir der Landrat berichtet, ist anzunehmen, dass Dr. Bossart die nationale Gesinnung seiner Vorfahren eigen ist“, heißt es am 22. August im Bericht nach Berlin. Das Arbeitsministerium schloss sich dieser Einschätzung an und teilte Bossart am 18. September mit, dass seiner Beschwerde stattgegeben worden sei.

Die Verordnung vom 22. April stand am Anfang einer rasch eskalierenden Verdrängung und Verfolgung jüdischer Ärzte. Bereits im September 1933 gab es ein Abkommen zwischen dem Hartmannbund und privaten Krankenversicherern, der jüdische Ärzte auch aus diesem Versorgungsbereich ausschloss. Im folgenden Jahr wurde auch denjenigen Ärzten, die mit einem „nicht arischen“ Partner verheiratet waren, die Kassenzulassung entzogen. Mit der Reichsärzteordnung von 1935 wurde Juden die Approbation verwehrt, zum 30. September 1938 wurde den noch in Deutschland verbliebenen 3 152 jüdischen Ärzten die Approbation entzogen. Nur wenige durften danach noch als „Krankenbehandler“ die jüdische Bevölkerung medizinisch versorgen.

Thomas Gerst

Stufenweise Ausgrenzung

Beispiele für die zunehmende Verdrängung jüdischer Ärzte aus der medizinischen Versorgung:

  • 1933: Der Ärztliche Bezirksverein Nürnberg bestimmt, dass jüdische Ärzte nicht zu Narkosen und Assistenzen bei nichtjüdischen Ärzten hinzugezogen werden dürfen.
  • 1934: In den Geschäftsräumen von Krankenkassen warnen Plakate vor dem Besuch bei jüdischen Ärzten. Entzug der Kassenpraxis für Ärzte mit „nicht arischen“ Partnern.
  • 1935: Krankenkassen geben Verzeichnisse heraus, in denen „nicht arische“ Ärzte gekennzeichnet sind.
  • 1935: In Köln wird von Patienten, die an einen jüdischen Arzt überwiesen werden wollen, die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung verlangt.
  • 1937: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jüdischer Ärzte gelten nicht für öffentliche Verwaltungen/Betriebe.

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