BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung der STIKO-Empfehlungen Juli 2012


Bekanntmachungen
Vom 18. Oktober 2012
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 18. Oktober 2012 und 17. Januar 2013 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/
18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 24. November 2011 (BAnz. S. 243), wie folgt zu ändern:
I.
Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. In der Zeile „Impfung gegen Hepatitis B“ wird in Spalte 2 der 2. Absatz wie folgt gefasst:
„Grundimmunisierung aller noch nicht geimpften Kinder und Jugendlichen bzw. Komplettierung eines unvollständigen Impfschutzes Impfung im Alter bis 17 Lebensjahren“
2. In der Zeile „Impfung gegen Meningokokken“ wird in Spalte 4 der folgende Satz gestrichen:
„Nachholimpfungen aller Jahrgänge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Sinne einer Catch-up-Strategie wird von der STIKO nicht empfohlen.“
3. In der Zeile „Impfung gegen Mumps“ wird in Spalte 2 der 2. Absatz wie folgt gefasst:
„Berufliche Indikationen:
Nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, die in Gesundheitsdienstberufen in der unmittelbaren Patientenversorgung (außer Personal in der Pädiatrie – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3), in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind.“
4. Die Zeile „Impfung gegen Pneumokokken“ wird wie folgt gefasst: (Tabelle 1)
5. In den Zeilen „Impfung gegen Röteln“ und „Impfung gegen Varizellen“ wird in Spalte 4 im 1. Absatz jeweils die folgende Angabe gestrichen:
„(Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011, S. 352)“
6. In der Zeile „Impfung gegen Varizellen“ wird in Spalte 2 der folgende 2. Absatz gestrichen:
„Standardimpfung mit zwei Dosen eines monovalenten Impfstoffes für ungeimpfte 9- bis 17-jährige Jugendliche ohne Varizellen-Anamnese.“
II.
Die Tabelle in Anlage 2 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. Nach der Zeile „Influenza – sonstige Indikationen“ wird folgende Zeile eingefügt: (Tabelle 2)
2. In Spalte 1 wird die Angabe in der Zeile „Pneumokokken Polysaccharidimpfstoff (Standardimpfung)“ durch die Angabe „Pneumokokken (Standardimpfung)“ ersetzt.
III.
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. Oktober 2012
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
Redaktionelle Anmerkung der KBV: Der Beschluss ist am 14. März 2013 in Kraft getreten.
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