

Bezieher einer Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk sind im Hinblick auf die Zahlung von Beiträgen zur Rentnerkranken- und Pflegeversicherung nicht schlechter gestellt als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Was auf den ersten Blick wie eine „Gerechtigkeitslücke“ aussehen mag, weil der Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zur Pflegeversicherung bei den Altersversorgungsleistungen beispielsweise des ärztlichen Versorgungswerks nicht getrennt ausgewiesen wird, ist tatsächlich keine Schlechterstellung der Versorgungswerksmitglieder gegenüber den Rentenbeziehern der GRV. Denn sowohl das Versorgungswerk als auch die GRV erbringen aus den gezahlten Beiträgen eine Rentengesamtleistung. In der GRV wird diese Leistung aufgeteilt in einen Zahlbetrag (Altersrente) und in einen separaten Zuschuss zur KVdR und zur Pflegeversicherung. Im Versorgungswerk erfolgt keine Aufsplittung der Leistung mit der Folge, dass die Rentner der Versorgungswerke aus ihrem dann höheren Rentenzahlbetrag den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag allein aufbringen müssen. Die „offene“ und die „verdeckte“ Leistung des Beitrags zur Rentnerkrankenversicherung bestätigt denn auch eine gängige Rechnung der Rentenversicherung: Wenn die GRV ihre „interne Rendite“ berechnet, dann legt sie folgendes Berechnungsverfahren zugrunde: Die Gesamtbeitragszahlung eines Erwerbsverlaufs wird auf den Verrentungszeitraum auf- und die Gesamtablaufleistung der Rente bis zum Tod des Rentenbeziehers auf den gleichen Zeitraum abdiskontiert. Dabei rechnet die GRV richtigerweise den Zahlbetrag und den Krankenversicherungszuschuss zusammen – eben zu einer Gesamtleistung.
Auch bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung der Anwartschaftsberechtigten der Versorgungswerke gibt es keine Schlechterstellung beziehungsweise „Gerechtigkeitslücke“ gegenüber den Mitgliedern der GRV beziehungsweise den Altersrentenempfängern dieses Zweiges der Sozialversicherung. Denn seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2008 erkennt die GRV auch bei Mitgliedern der Versorgungswerke Kindererziehungszeiten an. Je Jahr der Kindererziehung wird bei GRV-Versicherten – West ein Entgeltpunkt (28,07 Euro) und bei GRV-Versicherten – Ost ebenfalls ein Entgeltpunkt (24,95 Euro) gutgeschrieben. Seit 2010 hat der Gesetzgeber darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten in der GRV, die beispielsweise mit der Erziehung eines Kindes nicht erfüllt wird, zusätzlich Beiträge nachzuzahlen. Für Geburten vor 1992 wird lediglich ein Jahr Kindererziehung (12 Monate) angerechnet, für Geburten nach 1992 drei Jahre (36 Monate). HC