BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Änderungsvereinbarungen Kurarztverträge Primär-/Ersatzkassen


Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, − einerseits − und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, − andererseits − vereinbaren Folgendes:
I. Änderung des Vertrages über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag-Primärkassen)
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „führen“ folgende Wörter angefügt:
„oder der Nachweis der Absolvierung des 240-Stunden-Kurses für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „physikalische Therapie und Balneologie““.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenkasse vergütet die kurärztliche Behandlung bei einer Dauer von drei Wochen mit einer Pauschale von 44,79 €; bei einer Ambulanten Vorsorgeleistung bei bestehenden Krankheiten wird zusätzlich ein Zuschlag von 9,33 € gezahlt. Bei einer Ambulanten Vorsorgeleistung für Kinder (Dauer drei bzw. vier Wochen) beträgt die Pauschale 32,22 €. Bei Durchführung der Ambulanten Vorsorgeleistung als Kompaktkur zahlt die Krankenkasse eine Pauschale von 83,00 €.“
b) In Absatz 3 werden die Angabe „12,80 €“ durch die Angabe „13,57 €“ ersetzt und die Wörter „(neue Bundesländer 10,75 €)“ gestrichen.
c) In Absatz 7 werden die Angaben „2,80 €“ durch die Angabe „2,97 €“ und die Angabe „4,30 €“ durch die Angabe „4,56 €“ ersetzt.
3. Die Vertragspartner vereinbaren die Aufnahme folgender Protokollnotiz:
„Die in § 14 genannten Vergütungsbeträge gelten für alle ab dem 1. Januar 2013 abgerechneten Leistungen.“
II. Änderung des Vertrages über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag-Ersatzkassen)
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „führen“ folgende Wörter angefügt:
„oder der Nachweis der Absolvierung des 240-Stunden-Kurses für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „physikalische Therapie und Balneologie““.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ersatzkassen zahlen für die kurärztliche Behandlung bei einer Dauer von drei Wochen eine Pauschale von 47,54 €; bei einer Ambulanten Vorsorgeleistung bei bestehenden Krankheiten zusätzlich einen Zuschlag von 9,22 €. Bei einer Ambulanten Vorsorgeleistung für Kinder (Dauer drei bzw. vier Wochen) beträgt die Pauschale 33,44 €. Bei Durchführung der Ambulanten Vorsorgeleistung als Kompaktkur beträgt die Pauschale für eine dreiwöchige Kur 87,24 €“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „12,80 €“ durch die Angabe „13,57 €“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Zusätzlich zahlen die Ersatzkassen für die Erbringung sonstiger Leistungen bzw. die Behandlung interkurrenter Erkrankungen nach § 13 eine Pauschalvergütung von 2,97 € bei Ambulanten Vorsorgeleistungen zur Krankheitsverhütung sowie für Kinder von „4,56 € für eine Ambulante Vorsorgeleistung bei bestehenden Krankheiten sowie in Kompaktform.“
d) Absatz 8 wird gestrichen.
3. Die Vertragspartner vereinbaren die Aufnahme folgender Protokollnotiz:
„Die in § 14 genannten Vergütungsbeträge gelten für alle ab dem 1. Januar 2013 abgerechneten Leistungen.“
III. Inkrafttreten
Die Änderungen in I. und II. treten mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft.
IV. Zusammenführung der Kurarztverträge
Es besteht Einvernehmen darüber, dass zum 1. Juli 2013 der Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag-Primärkassen) und der Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag-Ersatzkassen) zu einem gemeinsamen Kurarztvertrag zusammengeführt werden. Maßgeblich ist das in dem Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag-Ersatzkassen) geregelte Vergütungsniveau (Stand 1. Januar 2013), das ab diesem Zeitpunkt auch für die Primärkassen gilt.
Berlin, 26. März 2013
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R.
GKV-Spitzenverband
(Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R.
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.