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Reiserücktrittsversicherung: Nicht bei psychischen Erkrankungen


Als „unhaltbaren Zustand und unerträgliche Diskriminierung“ hat der Berufsverband Deutscher Nervenärzte (BVDN) ein Urteil des Amtsgerichtes München kritisiert, nach der Reiserücktrittsversicherungen die Zahlung bei psychischen Erkrankungen verweigern können. Das Gericht hatte entschieden, dass eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen der Versicherungen wirksam sei (Az.: 172 C 3451/13).
In dem Fall hatte ein Paar im April 2012 eine Pauschalreise nach Cancún (Mexiko) gebucht. Um sich abzusichern, schloss es eine Rücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Ausschluss für psychische Erkrankungen. Im Mai wurde bei dem Mann eine Depression diagnostiziert – das Paar konnte die Reise nicht antreten und stornierte sie. Die Stornokosten in Höhe von 2 161 Euro verlangte es von der Versicherung. Die verwies auf die Geschäftsbedingungen und weigerte sich zu zahlen.
Das Gericht wies die Klage des Paares ab. Die Klausel, die psychische Erkrankungen ausschloss, sei wirksam und benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. In anderen Versicherungen sei sie ebenfalls üblich.
„Diese Patienten brauchen unsere besondere Solidarität, stattdessen werden sie von den Versicherungen kaltschnäuzig abgestraft“, kritisierte der Vorsitzende des BVDN, Dr. Frank Bergmann. hil
Reuther-Dommer, Walta
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