ArchivDeutsches Ärzteblatt35-36/2013Fahrlässige Tötung: Urteil gegen PJler bestätigt

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Fahrlässige Tötung: Urteil gegen PJler bestätigt

Hibbeler, Birgit

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Die falsche Spritze: Der Student verabreichte den Cotrimoxazol- Saft irrtümlich intravenös. Die Spritze war nicht beschriftet. Fotos: Michael Peters
Die falsche Spritze: Der Student verabreichte den Cotrimoxazol- Saft irrtümlich intravenös. Die Spritze war nicht beschriftet. Fotos: Michael Peters

Ein Berufungsgericht hat einen Medizinstudenten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Er hatte einem Säugling ein orales Medikament versehentlich intravenös gespritzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun aber auch gegen die Klinik.

Es ist ein fataler Fehler, der sich am 22. August 2011 im Evangelischen Krankenhaus Bielefeld ereignet. Ein Student im praktischen Jahr (PJ) spritzt einem Säugling fälschlicherweise ein für die orale Gabe bestimmtes Antibiotikum intravenös. Das neuneinhalb Monate alte Kind, das an akuter myeloischer Leukämie erkrankt ist, stirbt an einem anaphylaktischen Schock. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilt den Studenten daraufhin wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 1 800 Euro.

Rund zwei Jahre später ist nun das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld zu Ende gegangen. Das Urteil wegen fahrlässiger Tötung wurde bestätigt. Der PJler habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, argumentierte Richter Wolfgang Lerch. Die Spritze sei nicht beschriftet gewesen. „Da hätte der Angeklagte zumindest nachfragen müssen“, sagte er. Der Fahrlässigkeitsvorwurf sei „schon recht erheblich“, erklärte der Richter (Az.: 011 Ns-16 Js 279/11-11/13).

Im Vergleich zur ersten Instanz änderte das Landgericht allerdings das Strafmaß: Die Gesamthöhe der Geldstrafe bleibt zwar gleich, doch die Zahl der Tagessätze wurde von 120 auf 90 reduziert. Das ist insofern von Bedeutung, als dass nun der Eintrag im Bundeszentralregister bleibt, aber die Vorstrafe nicht im polizeilichen Führungszeugnis auftaucht. Potenzielle Arbeitgeber erfahren also auf diesem Wege nichts von der Verurteilung des ehemaligen PJlers, der mittlerweile seine Approbation erhalten hat und als Krankenhausarzt arbeitet. Die Eltern des verstorbenen Kindes, die als Nebenkläger auftraten, reagierten mit Unverständnis auf das Urteil. Sie empfanden schon die erstinstanzliche Strafe als zu milde. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Weder Verteidigung noch Staatsanwaltschaft legten Rechtsmittel ein.

Was war an dem besagten Tag in der Bielefelder Klinik passiert? Während der Student bei dem Säugling mit einer Blutabnahme beschäftigt war, brachte eine Krankenschwester eine Spritze in das Zimmer. Mit ihr hatte der PJler kurz zuvor über einen Tal-Berg-Spiegel für das Antibiotikum Refobacin gesprochen. Für eben dieses Präparat hielt er die milchige Flüssigkeit in der unbeschrifteten Spritze und applizierte es in einen zentralvenösen Zugang. Tatsächlich war es Cotrimoxazol-Saft.

Aussage gegen Aussage

Zum Tathergang steht Aussage gegen Aussage: Die Krankenschwester gab vor Gericht an, die Spritze mit den Worten „Hier ist das orale Antibiotikum“ ins Zimmer gebracht zu haben – gerichtet an die ebenfalls anwesende Mutter. Diese habe ihrem Kind das Präparat bereits mehrfach in den Mund geträufelt. Allerdings, so wurde in der Verhandlung vor dem Landgericht deutlich, verfügt die Mutter über keine guten Deutschkenntnisse. Der Schwester zufolge hatte der PJler lediglich den Auftrag zur Blutentnahme. Der Student hingegen ging davon aus, den „Gesamtauftrag“ für den Tal-Berg-Spiegel zu haben. Die Schwester habe gesagt: „Hier ist das Medikament.“

Richter Lerch wertete die Aussage der Krankenschwester als glaubwürdig. Ebenso die Angabe des Chefarztes, der PJler habe ihm gegenüber nach dem Vorfall geäußert, einen „Blackout“ gehabt zu haben. Den „Belastungseifer“, den die Verteidigung bei dem Klinikleiter feststellte, sah der Richter nicht. Der Chefarzt hatte unter anderem die Kennzeichnung der Spritzen in der Abteilung erläutert: Orale Spritzen sind unbeschriftet und verschlossen mit einem roten Combi-Stopper. Auf intravenösen Spritzen steckt eine Nadel mit Schutzhülle, zudem gibt ein Aufkleber Auskunft über Daten wie Name des Patienten, des Medikaments und die Dosierung. Intravenöse Spritzen dürften nur auf ärztliche Anordnung gegeben werden, so der Chefarzt. Eine solche habe es nicht gegeben. Der Fehler des PJlers sei unverständlich.

An drei Verhandlungstagen ließ sich der Richter die Umstände erläutern, die zu dem Unfall führten. Und er kam – anders als das Gericht in der ersten Instanz – zu der Überzeugung, es habe in der Klinik eine „Organisationsproblematik“ gegeben. Die Gefahr der Verwechslung sei in Fachkreisen bekannt gewesen. Spritzen für die orale Gabe, die nicht auf intravenöse Infusionssysteme passen, seien bereits auf dem Markt gewesen. „Leider war 2011 eine solche Handhabung nur in wenigen Kliniken üblich“, sagte Lerch. Auch die Bielefelder Kinderklinik setzte die Spritzen erst am Tag nach der tödlichen Verwechslung auf allen Stationen ein. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat nun ein Ermittlungsverfahren gegen die Klinik eingeleitet. Zu klären sei, ob es eine „Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Klinik gegeben habe, und wenn ja, wer dafür verantwortlich ist“, so ein Sprecher.

Dass die Abläufe in der Klinik kritisch beleuchtet wurden, ist sicher neben den Ausführungen der Verteidigung auch auf die Aussage von Dr. med. Bernhard Marschall zurückzuführen, der als Sachverständiger geladen war. Der Studiendekan aus Münster sagte, aus seiner Sicht hätten Organisationsmängel eine entscheidende Rolle gespielt.

Das kleinste Rad im Getriebe

Die beschriebene Kennzeichnung der Spritzen in der Bielefelder Abteilung könne er nicht nachvollz

So wäre der Fehler nicht passiert: Spritzen für den oralen Gebrauch (links) haben einen anderen Konus als normale (rechts). Sie passen nicht auf intravenöse Infusionssysteme.
So wäre der Fehler nicht passiert: Spritzen für den oralen Gebrauch (links) haben einen anderen Konus als normale (rechts). Sie passen nicht auf intravenöse Infusionssysteme.
iehen, erklärte Marschall. Hier werde eine „heile Welt“ von Standards dargestellt, die offenbar nicht allen bekannt gewesen seien. Spezielle Spritzen für orale Medikamente seien in der Pädiatrie durchaus etabliert, stellte er klar. Unabhängig davon müssten Spritzen beschriftet sein. Der Studiendekan ergänzte, PJler seien nichtärztliche Mitarbeiter auf der Station, an die ärztliche Aufgaben delegiert würden. Sie seien „das kleinste Rädchen im Getriebe“. Derjenige, der eine Aufgabe delegiere, habe sich davon zu überzeugen, dass der Ausführende diese auch erledigen könne. Marschall wies zudem darauf hin, dass das Bielefelder Krankenhaus kein akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Münster mehr sei.

Einen verbindlichen Katalog an Aufgaben, die ein PJler übernehmen kann, gibt es nicht. Laut Approbationsordnung sollen sie „entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen“. Dabei bedeutet „Aufsicht“ nicht unbedingt, dass der Ausbilder daneben zu stehen hat. Er muss sich davon überzeugen, dass der PJler für die Tätigkeit geeignet ist. Im konkreten Fall wurde aber deutlich: Wer den PJler in Bielefeld in das Thema intravenöse Injektionen eingewiesen hat, konnte nicht ermittelt werden. Ein PJ-Logbuch gab es nicht.

Das Bielefelder Urteil ist ungewöhnlich, weil ein Student wegen eines Fehlers im Rahmen des PJ in einem Strafprozess verurteilt wurde. „Es ist der erste Fall dieser Art, der mir bekannt ist“, sagt Prof. Dr. med. Josef Pfeilschifter, Präsidiumsmitglied des Medizinischen Fakultätentages (MFT). Für Pfeilschifter ist dies ein Beleg dafür, wie sorgfältig und bemüht sich Ärzte und Studierende grundsätzlich in der Ausbildungssituation verhalten. Gleichwohl sei es ein wichtiger Schritt, dass die Approbationsordnung mittlerweile PJ-Logbücher vorschreibe. „Wir müssen in der Ausbildung Qualitätskriterien erfüllen“, sagt Pfeilschifter. Der MFT plane deshalb, eine Zertifizierung für akademische Lehrkrankenhäuser anzubieten.

Der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Dr. med. Theodor Windhorst, forderte unterdessen nach dem Urteil, PJler besser zu betreuen. Besonders wichtig sei, dass den Studierenden erfahrene Ärzte als Mentoren an die Seite gegeben würden. „Für diese Aufgabe muss Raum im Krankenhausbetrieb geschaffen werden“, sagte der Kammerpräsident.

Aus Fehlern lernen

Der Bielefelder Fall ist vielschichtig. Es geht um individuelle und organisatorische Schuld sowie um die Qualität der Ausbildung. Und es geht um Fehlervermeidung. Nach Ansicht von Prof. Dr. med. Joachim Boos, pädiatrischer Oberarzt am Universitätsklinikum Münster und Pharmazeut, findet dieses Thema im Klinikalltag immer noch zu wenig Beachtung. „Es ist selten einer schuld, sondern es sind Fehlerketten und meist Probleme in der Kommunikation“, erläutert Boos. Gefahrenquellen seien auch die vermeintlich profanen „very basics“. Aus seiner Sicht reicht es nicht aus, etwa allein andere Spritzen einzusetzen. „Dann haben Sie eine von vielleicht zehn Fehlerquellen behoben“, sagt er. Es gehe um eine grundsätzliche Herangehensweise, das Hinterfragen von Prozessen. Boos: „Fehlervermeidung erfordert eine Fehlerkultur – Reflexion des eigenen Handelns, Risikobewusstsein, Courage und Teamarbeit.“

Dr. med. Birgit Hibbeler

3 Fragen an . . .

Martin Schmidt, Bundeskoordinator für medizinische Ausbildung, Bundesvertretung der Medizinstudierenden (bvmd)

Wie ist das Urteil unter den Medizinstudierenden aufgenommen worden?

Schmidt: Mit großer Verunsicherung. Viele fragen sich jetzt: Was darf ich überhaupt machen, und wer muss dabei sein? Die meisten PJler dürften bisher davon ausgegangen sein, dass sie für Fehler strafrechtlich nicht bela

ngt werden können, weil sie noch in der Ausbildung sind. Das Urteil hat aber auch deshalb für Unverständnis gesorgt, weil Organisationsmängel in der Klinik zunächst überhaupt nicht beachtet wurden.

Stichwort Fehlervermeidung: Werden PJler nicht dazu ermuntert, Fragen zu stellen?

Schmidt: Nicht von allen Ärzten. Im Stationsalltag, unter Zeitdruck ist es nicht so, dass man alles hinterfragt. Sicher muss Fehlervermeidung im Studium stärker thematisiert werden – aber auch unter Ärzten.

Welche Konsequenzen sollte das Urteil für die praktische Ausbildung haben?

Schmidt: Organisatorische Fragen müssen am Anfang des PJ geklärt werden. Die Studierenden brauchen vor allem feste Ansprechpartner. In PJ-Logbüchern kann man Abläufe schriftlich fixieren – zum Beispiel, dass ein Arzt dabei sein muss, wenn man eine invasive Maßnahme zum ersten Mal durchführt. Sicherlich müssen die PJler das auch einfordern. Mag sein, dass Ärzte dann mürrisch reagieren und die Aufgabe lieber selbst erledigen. Im Endeffekt profitieren aber alle, wenn man PJlern Tätigkeiten gewissenhaft zeigt, denn sie entlasten die Ärzte. Und PJler sind die Kollegen von morgen.

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