BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, − andererseits – schließen als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die nachstehende
vom 1. Oktober 2013
§ 1
Gegenstand
Die Vereinbarung regelt die Anforderungen für die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und führt in einem sich im Anhang befindenden Katalog beispielhaft auf, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliche Mitarbeiter* ärztliche Leistungen erbringen können und welche spezifischen Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Die Beschreibung delegationsfähiger ärztlicher Leistungen ist nicht abschließend, sondern hat den Charakter einer beispielhaften Aufzählung, die der Orientierung der Handelnden dient.
§ 2
Nicht delegierbare (höchstpersönliche)
Leistungen des Arztes
Der Arzt darf Leistungen, die er aufgrund der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse nur persönlich erbringen kann, nicht delegieren. Dazu gehören insbesondere Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe.
§ 3
Nichtärztliche Mitarbeiter
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V gehört zur ärztlichen Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von einem Vertragsarzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Zwischen dem nichtärztlichen Mitarbeiter und dem delegierenden Vertragsarzt besteht ein dienstvertragliches Verhältnis.
§ 4
Allgemeine Anforderungen an die Delegation
(1) Der Vertragsarzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.
(2) Der Vertragsarzt hat sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur selbständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Überwachung.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Die Anlage 8 (Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V) zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und zum Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) bleibt von den Regelungen in dieser Vereinbarung unberührt.
(2) Diese Vereinbarung tritt zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Berlin, den 30. August 2013
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin
Anhang zur Anlage 24 des BMV-Ä
Beispielkatalog delegierbarer ärztlicher Leistungen
* Mit den in diesem Vertrag verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind, auch wenn sie nur in einer Form auftreten, gleichwertig beide Geschlechter gemeint.
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