ArchivDeutsches Ärzteblatt39/2013Prüfungen für Ausländische Ärzte: Erstmals konkrete Vorgaben

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Prüfungen für Ausländische Ärzte: Erstmals konkrete Vorgaben

Hibbeler, Birgit

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Um die Approbation in Deutschland zu erhalten, müssen ausländische Ärzte eine entsprechende fachliche Qualifikation vorweisen. Die „Eignungs- und Kenntnisprüfungen“ sind nun einheitlich geregelt.

Noch nie gab es in Deutschland so viele ausländische Ärztinnen und Ärzte: 32 548 waren 2012 in der Bundesrepublik gemeldet. Vor allem Ärzte aus Rumänien, Griechenland, Ungarn, Bulgarien und Syrien kommen derzeit nach Deutschland. Diese Entwicklung hat eine Debatte über die Sprachkenntnisse und die medizinisch-fachliche Qualifikation ausländischer Ärzte ausgelöst. Die Überprüfung ist Sache der Bundesländer.

Zumindest in Bezug auf die medizinische Qualifikation gibt es nun bundesweit einheitliche Vorgaben. Das Bundesgesundheitsministerium hat in einer Rechtsverordnung geregelt, wie die „Eignungs- und Kenntnisprüfungen“ (Kasten) für ausländische Ärzte auszusehen haben. Es handelt sich um eine Konkretisierung der Bundesärzteordnung. Die Vorgaben werden in der Approbationsordnung verankert und gelten ab Januar 2014.

So wurde festgelegt, dass eine „Kenntnisprüfung“ als mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung stattfindet und mindestens 60 Minuten dauert. Die Prüfung beinhaltet Innere Medizin und Chirurgie. Aber auch Aspekte aus anderen Fächern sollen vorkommen. Außerdem können die Behörden weitere Fächer als prüfungsrelevant einstufen, in denen wesentliche Unterschiede im Vergleich zum deutschen Abschluss bestehen. Die „Eignungsprüfung“ ist ebenfalls künftig eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung. Sie dauert mindestens 30 Minuten.

Die Verordnung lässt jedoch nach wie vor viel Spielraum. „Wir hätten uns zur Kenntnis- und Eignungsprüfung etwas detailliertere Vorgaben gewünscht, um einen bundeseinheitlichen Vollzug zu gewährleisten“, erklärt Hans-Jörg Freese, Sprecher des Marburger Bundes.

Derzeit gehen die Länder unterschiedlich vor. Häufig berufen die für die Approbation zuständigen Behörden – also etwa Bezirksregierungen oder Landesämter für Gesundheit – selbst Prüfungskommissionen. In Rheinland-Pfalz beispielsweise führt die Landesärztekammer die Prüfungen im Auftrag des zuständigen Landesamtes durch. „Die Abschlüsse aus Drittstaaten sind oft nicht gleichwertig“, berichtet Dr. med. Jürgen Hoffart, Hauptgeschäftsführer der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Das bestätige sich in den Kenntnisprüfungen: Etwa 50 Prozent der Teilnehmer fallen durch.

Wie streng sollen die Prüfungen sein? Wer soll prüfen? Tatsächlich gibt die neue Regelung darauf keine abschließende Antwort. Festgelegt ist, dass die zuständige Behörde die Prüfungskommission bestellt. Als Termine können die regulären staatlichen Prüfungen an den Fakultäten genutzt werden – sie müssen es aber nicht. Aus Sicht des Medizinischen Fakultätentags (MFT) ist es zunächst einmal wichtig, dass an den Prüfungen Hochschullehrer beteiligt sind. Die Prüfungen an den Terminen der Staatsexamina abzuhalten, sei in großen Bundesländern mit mehreren Fakultäten praktikabel, in kleineren eher nicht. „Selbstverständlich ist für eine adäquate Finanzierung dieser zusätzlichen Aufgaben zu sorgen“, fordert Dr. Volker Hildebrandt, MFT-Generalsekretär. Dass die ausländischen Ärzte gemeinsam mit den Medizinstudierenden geprüft würden, sei nicht möglich. Inhalt und Dauer der Prüfung seien unterschiedlich.

Das Thema Sprachprüfungen kommt in der neuen Rechtsverordnung nicht vor – entgegen Forderungen der Bundesärztekammer (BÄK). „Sprachkenntnisse sind ein wesentliches Element der Qualitätssicherung in der ärztlichen Tätigkeit und dienen in erheblichem Maße der Patientensicherheit“, sagt BÄK-Präsident Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery. Es sei ein Anliegen der BÄK, dass Kriterien für allgemeine sowie Fachsprachkenntnisse bundeseinheitlich festgelegt würden.

Eckpunkte für Sprachtests sollen bei der Gesundheitsministerkonferenz der Länder 2014 vorliegen. Eine Stellungnahme der BÄK zum Thema soll berücksichtigt werden. „Ein erster Schritt in die richtige Richtung“, meint Montgomery.

Dr. med. Birgit Hibbeler

@Mehr zur Rechtsverordnung: www.aerzteblatt.de/131779

Der Weg zur Approbation

Foto: dpa
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Ausländische Ärztinnen und Ärzte benötigen eine Berufserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu können. Haben sie einen Abschluss aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz – also aus einem „Drittstaat“ –, wird zunächst überprüft, ob dieser der deutschen Medizinerausbildung gleichwertig ist. Bestehen wesentliche Unterschiede, und kann der Arzt keine Berufspraxis zum Ausgleich vorweisen, findet eine „Kenntnisprüfung“ statt.

Ärzte mit einem Abschluss aus EU/EWR oder der Schweiz können grundsätzlich mit einer automatischen Anerkennung rechnen. Bei wesentlichen Unterschieden gibt es die Möglichkeit einer „Eignungsprüfung“. Diese bezieht sich nur auf die Defizite.

Neben der fachlichen Qualifikation müssen alle ausländischen Ärzte Sprachkenntnisse nachweisen.

Kommentare

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Avatar #672309
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am Donnerstag, 24. Oktober 2013, 20:22

Und wenn es gleichwertig ist??

Heißt das, dass wenn ich mein Abschluss von einem Staat außerhalb EU wird mein Abschluss zuerst überprüft.

Ich habe aber eine Frage darüber: wenn mein Abschluss ab 2014 gleichwertig ist, werde ich direkt die Approbation ohne Prüfungen erhalten? Oder muss ich eine Prüfung schreiben (z.B: zur Sprachkenntnis)?

Vielen Dank!

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