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Bundesmantelvertrag: Überweisungsregelung gilt für neu Ermächtigte


Die neue Überweisungsregelung im Bundesmantelvertrag-Ärzte, die am 1. Oktober in Kraft trat, betrifft nur die Einrichtungen und Ärzte, die neu für die ambulante Versorgung ermächtigt werden. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) klargestellt. Paragraf 24 Absatz 2 regelt, dass ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen nur dann Überweisungen ausstellen dürfen, wenn die Zulassungsausschüsse mit der Ermächtigung die Überweisungsbefugnis erteilen und die Leistungen festlegen, für die eine Überweisung ausgestellt werden darf. Verwirrung entstand offenbar dadurch, dass Einrichtungen, die bereits vor dem 1. Oktober zur ambulanten Versorgung zugelassen wurden, jetzt von den Zulassungsausschüssen keine ausdrückliche Überweisungsbefugnis erhalten haben. Sie hätten schon nach bisheriger Rechtslage Patienten überweisen können, erklärte die KBV. Deshalb greife die Neuregelung für sie nicht. Dasselbe gelte für ermächtigte Ärzte, denen die Überweisung von Patienten schon vor dem 1. Oktober erlaubt war. HK
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