BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren den Bundesmantelvertrag-Ärzte wie folgt zu ändern


Bekanntmachungen
I. § 25 Bundesmantelvertrag-Ärzte wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 erhält die Fußnote folgende Fassung:
„Satz 2 in § 25 Abs. 2 wird zum 1. Januar 2015 gestrichen.“
2. In Absatz 4a erhält die Fußnote folgende Fassung:
„Die Änderung in § 25 Abs. 4a tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.“
3. Die Protokollnotiz zu § 25 zur weiteren Umsetzung der Laborreform wird in Abs. 4 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird „2014“ durch „2015“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Vertragspartner prüfen die Möglichkeit einer Anpassung des § 25 Abs. 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte zum 1. Januar 2015.“
4. Es wird folgende Protokollnotiz zu § 25 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte aufgenommen:
„Protokollnotiz zu § 25 Abs. 7
Die Partner des Bundesmantelvertrages überarbeiten die Vereinbarung zu den Laboratoriumsuntersuchungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bis zum 1. Januar 2015 insbesondere hinsichtlich der Klarstellung von geltenden Vorgaben der Qualitätssicherung bei Erbringung von Laborleistungen, der Überprüfung dieser Vorgaben durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie der Übermittlung von Qualitätssicherungsdaten unter anderem zur Evaluation an die Partner des Bundesmantelvertrages.“
II. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2013
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R.
der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin
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