RECHTSREPORT
Befugnis eines Insolvenzverwalters bei einem Zulassungsentziehungsverfahren


Ein Insolvenzverwalter ist nach Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Schuldners, in diesem Fall eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), nicht mehr beschwerdebefugt und damit nicht berechtigt, ein eingeleitetes Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht fortzuführen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen. Das Gericht hat damit eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angenommen.
Der Insolvenzverwalter hat über das Vermögen der Gesellschaft, des ehemaligen MVZ, das Insolvenzverfahren durchgeführt. Das zunächst vom MVZ eingeleitete Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Entziehung der Zulassung wollte er fortführen. Dabei waren bereits die vertragsärztliche Tätigkeit im MVZ eingestellt und die Arbeitsverträge mit den angestellten Ärzten gekündigt worden. Zudem hatte der Zulassungsausschuss mit Beschluss die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit der angestellten Ärzte festgestellt.
Eine Verfassungsbeschwerde wird dann nicht zur Entscheidung angenommen, wenn diese unzulässig ist und ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt demzufolge voraus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt in eigenen Rechten betroffen zu sein. Soweit es die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung betrifft, mangelt es dem Insolvenzverwalter daher an der materiell-rechtlichen Handlungsfähigkeit. Die vertragsärztliche Zulassung unterfällt als höchstpersönliches Recht nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eines Insolvenzverwalters. Die Zulassung setzt eine Reihe von Qualifikationen voraus, die in der Person des zulassungswilligen Arztes erfüllt sein müssen. Die einer natürlichen Person erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung kann demzufolge als öffentlich-rechtliche Berechtigung bei Vermögensfall nicht in die Insolvenzmasse fallen. Bei der Zulassung handelt es sich auch dann um eine höchstpersönliche Rechtsposition, wenn sie einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen MVZ erteilt wird (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2013, Az.: 1 BvR 791/12). RAin Barbara Berner