RECHTSREPORT
Heranziehung von MVZ-Ärzten zum Bereitschaftsdienst


Nach den vertragsarztrechtlichen Bestimmungen kann ein angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Nach Auffassung des BSG folgt die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus seinem Zulassungsstatus. Mit der Zulassung als Vertragsarzt unterwerfe sich ein Arzt freiwillig einer Reihe von Einschränkungen in seiner ärztlichen Berufsausübung, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem notwendig verbunden seien. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst, ohne den eine ausreichende Versorgung der Versicherten nicht gewährleistet sei.
Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird allerdings das MVZ und nicht der dort angestellte Arzt zugelassen. Die Pflicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung richtet sich demzufolge an das zugelassene MVZ. Die angestellten Ärzte nehmen nur vermittelt über die Zulassung des MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Dies folgt nach Einschätzung des BSG zum Beispiel auch daraus, dass Adressat der Anstellungsgenehmigung das MVZ ist. Der in einem MVZ angestellte Arzt könne auch nicht eigenverantwortlich über seine Arbeitszeit verfügen, sondern habe als Arbeitnehmer neben arbeitsvertraglichen Vorgaben Anordnungen seines Arbeitgebers zu beachten. Dies widerspricht dem Gericht zufolge der unmittelbaren Einteilung eines angestellten Arztes zum Bereitschaftsdienst durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Nach Meinung des BSG ist die KV auch nicht berechtigt, den Kreis der Ärzte, die zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet sind, über Satzungsrecht auf angestellte Ärzte im MVZ zu erweitern. Angestellte Ärzte, die nicht wenigstens halbtags beschäftigt sind, könnten schon mangels mitgliedschaftlicher Legitimation nicht durch die Satzung der KV in den Bereitschaftsdienst einbezogen werden. Daher können laut BSG die Satzungsbestimmungen, die die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes regeln, nur auf das MVZ bezogen getroffen werden.
Die Frage, ob die in einem MVZ angestellten Ärzte auf der Grundlage einer gemeinsamen Notfalldienstordnung von KV und Ärztekammer zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden können, war vom BSG nicht zu entscheiden. Denn eine solche gemeinsame Notfalldienstordnung gibt es in Sachsen, dem im konkreten Fall betroffenen Bundesland, nicht (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013, Az.: B 6 KA 39/12 R). RAin Barbara Berner
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.am Montag, 5. Mai 2014, 07:41
Was kann man im "Muster" lesen?
§ 26 - Ärztlicher Notfalldienst -
Ärztinnen und Ärzte sind nach Maßgabe der Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder und der auf ihrer Grundlage erlassenen Satzungen zur Teilnahme am Notfall- bzw. Bereitschaftsdienst verpflichtet.
Detaillierte Regelungen in der Berufsordnung sind angesichts entsprechender Regelungen in den Kammer- und Heilberufsgesetzen und den auf ihrer Grundlage von den Ärztekammern beschlossenen besonderen Satzungen entbehrlich.
....
Ist eine Zwangsverpflichtung notwendig oder entbehrlich?
am Montag, 5. Mai 2014, 07:41
Was kann man im "Muster" lesen?
§ 26 - Ärztlicher Notfalldienst -
Ärztinnen und Ärzte sind nach Maßgabe der Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder und der auf ihrer Grundlage erlassenen Satzungen zur Teilnahme am Notfall- bzw. Bereitschaftsdienst verpflichtet.
Detaillierte Regelungen in der Berufsordnung sind angesichts entsprechender Regelungen in den Kammer- und Heilberufsgesetzen und den auf ihrer Grundlage von den Ärztekammern beschlossenen besonderen Satzungen entbehrlich.
....
Ist eine Zwangsverpflichtung notwendig oder entbehrlich?
am Sonntag, 4. Mai 2014, 23:58
Nicht richtig gelesen?
Also muss sich das MVZ Ärzte suchen, die den Notdienst übernehmen.
am Freitag, 2. Mai 2014, 12:46
Zwangsarbeit für Angestellte nicht möglich