ArchivDeutsches Ärzteblatt23-24/2014Vertragsärztliche Pflichten: Ärzte sind für Erfüllung verantwortlich – auch durchs Personal

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Vertragsärztliche Pflichten: Ärzte sind für Erfüllung verantwortlich – auch durchs Personal

Berner, Barbara

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Organisationsmängel in der Praxis werden im Disziplinarverfahren dem Vertragsarzt zugeordnet. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten hatte gegen eine von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verhängte Disziplinarmaßnahme geklagt. Diese war verhängt worden, weil die Ärztin Schreiben der KV nicht beantwortet und die vertragsärztliche Behandlung einer Patientin abgelehnt hatte. Diese war zur Nachbehandlung gekommen, weil sie an Schmerzen im Bereich ihrer Operationswunde litt. Ihr wurde jedoch nur eine Behandlung als Privatpatientin angeboten.

Der Disziplinarausschuss der KV setzte daraufhin eine Geldbuße von 500 Euro fest. Dagegen klagte die Hautärztin, weil ein eigenes Verschulden nicht vorliege. Vielmehr seien die vertragswidrigen Handlungen vom Personal verschuldet worden, zu dem auch der Ehemann der Ärztin gehört. Das Landessozialgericht (LSG) vertrat dagegen die Auffassung, die Klägerin habe ihre vertragsärztlichen Pflichten verletzt. Es treffe sie ein Organisationsverschulden. Sie habe die regelmäßige Kontrolle und Überwachung der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter, auch die ihres Ehemannes, unterlassen. Eine Revision ließ das LSG nicht zu.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machte die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Diese Beschwerde hat das BSG jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hält die Rechtsfrage, ob das Verhalten eines Ehepartners dem Arzt ohne Feststellung des Eigenverschuldens zugerechnet werden kann, für nicht klärungsbedürftig. Im Disziplinarbescheid sei nicht nur der Vorwurf des Organisationsverschuldens enthalten, vielmehr heiße es dort, dass die Klägerin dafür hätte sorgen müssen, dass vertragswidrige Handlungen durch das Personal unterbleiben. Ein Arzt sei trotz persönlicher Schwierigkeiten dafür verantwortlich, dass den Angelegenheiten, zu deren Erledigung er vertragsärztlich verpflichtet sei, Rechnung getragen werden könne. Weil hier Organisationsmängel festgestellt worden seien, komme es daher letztlich für die Verschuldensfeststellung nicht mehr auf die Frage an, ob ein eigenes Verschulden auch auf das Verhalten eines Ehepartners gegründet werden könne. (BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013, Az.: B 6 KA 7/13 B) RAin Barbara Berner

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