ArchivDeutsches Ärzteblatt29-30/2014Bewertung von Zielvereinbarungen in Verträgen mit leitenden Krankenhausärzten durch die gemeinsame Koordinierungsstelle der Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte – in Fortsetzung der bisherigen Veröffentlichungen in den Heften 45/2013; 49/2013; 6/2014; 16/2014 –

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer

Bewertung von Zielvereinbarungen in Verträgen mit leitenden Krankenhausärzten durch die gemeinsame Koordinierungsstelle der Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte – in Fortsetzung der bisherigen Veröffentlichungen in den Heften 45/2013; 49/2013; 6/2014; 16/2014 –

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Bekanntmachungen

Vorbemerkungen:

1.

Die Bundesärztekammer und der Verband der Leitenden Krankenhausärzte (VLK) haben eine gemeinsame Koordinierungsstelle „Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen“ eingerichtet.

2.

Vor dem Hintergrund der am 24.04.2013 zwischen Bundesärztekammer und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) konsentierten Empfehlung gem. § 136 a SGB V zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen sowie vor dem Hintergrund des entsprechenden Beschlusses des 116. Deutschen Ärztetages 2013 und der VLK-Positionierung vom 15.05.2013 sollen in dieser gemeinsamen Koordinierungsstelle konkrete Zielvereinbarungstexte aus Verträgen mit leitenden Krankenhausärzten einer Bewertung dahingehend unterzogen werden, ob diese Zielvereinbarungstexte der vorgenannten Empfehlung vom 24.04.2013 entsprechen. Die Bewertungsergebnisse sollen – selbstverständlich anonymisiert – anschließend dokumentiert und publiziert werden.

3.

Die in dieser Koordinierungsstelle erfolgten Bewertungen betreffen sowohl Zielvereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der zwischen Bundesärztekammer und DKG konsentierten Empfehlung gemäß § 136 a SGB V bereits in Kraft waren, als auch Zielvereinbarungen, die nach diesem Zeitpunkt leitenden Krankenhausärzten von Krankenhausträgern unterbreitet wurden.

Die Befassung der Koordinierungsstelle mit diesen Zielvereinbarungstexten soll deutlich machen, dass aus Sicht der Bundesärztekammer und des VLK auch mit dem Abschluss dieser im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer abgegebenen Empfehlung der DKG vom 24.04.2013 nicht alle aktuell existierenden oder angebotenen Zielvereinbarungstexte von vornherein als empfehlungskonform einzustufen sind.

Damit wollen Bundesärztekammer und VLK sich als „Wächter“ der Einhaltung dieser Empfehlung und – mehr noch – der Einhaltung des Wortlautes und der Intention des § 136 a SGB V positionieren.

4.

Die in der gemeinsamen Koordinierungsstelle vorgenommene Bewertung von Zielvereinbarungstexten erfolgt nach folgenden Kriterien:

4.1 Vereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 136 a SGB V (Ausschluss von Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei einzelnen Leistungen abstellen)

4.2 Verträglichkeit mit der Intention des § 136 a SGB V (Ausschluss von Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei Leistungsmengen abzielen)

4.3 Akzeptanz ökonomischer Inhalte von Zielvereinbarungen nach folgender „Faustregel“:

„Solange betriebswirtschaftliches Denken dazu dient, eine indizierte Maßnahme möglichst wirtschaftlich und effektiv umzusetzen, ist es geboten. Der Rubikon ist überschritten, wenn ökonomisches Denken zur Erlössteigerung die medizinische Indikationsstellung und das dadurch bedingte ärztliche Handeln beeinflusst.“1

Auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgt die Bewertung der nachfolgend aufgeführten Zielvereinbarungen:

Zielvereinbarung 042

Inhalt der Zielvereinbarung:

1. Finanzziele:

  • Prämienzahlung für Erreichung Jahresergebnis
  • Prämienzahlung für Reduktion Überstunden ärztlicher Dienst
  • Prämienzahlung für Einhaltung direkter Sachkosten
  • Prämienzahlung für Einhaltung direkter Arzneimittelkosten
  • Prämienzahlung für Case Mix/Vollkraft Arzt (CM/VK Arzt)

2. Organisationsziele:

  • Prämienzahlung für die Reduktion der Verweildauer
  • Prämienzahlung für Mitarbeit Darmkrebszentrum

– Organisation Qualitätszirkel

– Organisation Zertifizierung

– Pressemitteilungen

3. Persönliche Ziele:

  • Prämienzahlung für Einweiserpflege

– Praxisbesuche

– Einweiserbefragung

Bewertung:

Prämienzahlung für Erreichung Jahresergebnis: Akzeptabel, wenn die medizinische Indikationsstellung für die erbrachten Leistungen nicht durch Erlössteigerungs-Denken beeinflusst wird („Faustregel“, siehe Ziffer 4.3).

Prämienzahlung für Reduktion Überstunden ärztlicher Dienst: Konkrete Ausgestaltung und Gesamtkontext des Zielvereinbarungselementes sind nicht bekannt, eine Bewertbarkeit ist deshalb nur bedingt möglich.

Akzeptabel nur unter der Voraussetzung, dass die hier zu treffenden Entscheidungen nicht durch ökonomisches Denken in Bezug auf Kostenreduzierungen bzw. Erlössteigerungen gemäß der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) beeinflusst werden. Des Weiteren müssen die einschlägigen arbeitsrechtlichen sowie berufsrechtlichen Vorschriften beachtet werden.

Prämienzahlung für Reduzierung direkter Sachkosen: Unter der Voraussetzung, dass das Sachkostenbudget einvernehmlich verabschiedet wurde, kann unter Beachtung der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) dieses Element der Zielvereinbarung akzeptiert werden. Sichergestellt muss jedoch werden, dass Ärztinnen und Ärzte frei nach medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten mitentscheiden können.

Prämienzahlung für Reduzierung der direkten Arzneimittelkosten: Wurde das Arzneimittelkostenbudget einvernehmlich verabschiedet, dann kann unter Beachtung der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) dieses Element der Zielvereinbarungen in Einzelfällen akzeptabel sein. Hierbei muss sichergestellt sein, dass Ärztinnen und Ärzte frei nach medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten mitentscheiden können.

Prämienzahlung günstige Gestaltung des Koeffizienten CM/VK Arzt: Abzulehnen, da dieses Zielvereinbarungselement der Intention des § 136a widerspricht.

Prämienzahlung für Reduktion der Verweildauer: Nur dann akzeptabel, wenn die Verweildauerreduzierung medizinisch begründet und unter Beachtung der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) erreicht wird.

Prämienzahlung für Organisation und Teilnahme an Qualitätszirkeln beim Darmkrebszentrum, bei der Durchführung der Zertifizierung des Darmkrebszentrums und bei der Erarbeitung von Pressemitteilungen über die Zertifizierung des Darmkrebszentrums: Unbeschadet einer rechtlichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung sind diese Elemente der Zielvereinbarung dem Grunde nach akzeptabel, da sie weder gegen den Wortlaut noch gegen die Intention des § 136a SGB V verstoßen und geeignet sind, das Image des Krankenhauses zu verbessern. Außerdem ist hinsichtlich der Pressemitteilungen § 27 Abs. 3 Satz 2 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte zu beachten.

Prämienzahlung Einweiserpflege (Praxisbesuche, Einweiserbefragung): Wegen der offenbleibenden rechtlichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung und wegen der daher letztlich nicht möglichen Bewertung ist dieses Element der Zielvereinbarung in dieser unklaren Form abzulehnen. Die Verknüpfung von Maßnahmen der Zuweiserpflege und Ausschöpfung von Marktanteilen im Einzugsgebiet des Krankenhauses mit einem bestimmten Anteil der variablen Vergütung ist abzulehnen, da in dieser allgemeinen und unklaren Form nicht deutlich wird, dass die berufsrechtlichen Vorgaben der §§ 30 ff. MBO-Ä beachtet werden.

Zielvereinbarung 043

Inhalt der Zielvereinbarung:

Gewährung einer Bruttoprämie von 8 000 € bzw. 10 000 € für noch zu vereinbarende Ziele.

Bewertung:

Aufgrund der fehlenden Konkretisierung der Ziele sind diese Zielvereinbarungselemente nicht bewertbar. Die im Rahmen der Zielvereinbarung offengelassene Präzisierung erscheint willkürlich.

Zielvereinbarung 044

Inhalt der Zielvereinbarung:

  • Zahlung eines persönlichen Bonus für das Erreichen bestimmter Bewertungen bezüglich der Arbeitsquantität, der Arbeitsqualität, der Zuverlässigkeit, des Arbeitseinsatzes, des betrieblichen Zusammenwirkens, der Führungsqualitäten, der Patientenzufriedenheit, der Eigeninitiative, des unternehmerischen Denkens und der Kommunikation.
  • Zahlung eines unternehmensbezogenen Bonus für

– Steigerung der Fallzahlen

– Zertifizierung der Frauenklinik als Brustzentrum

– Durchführung ambulanter Operationen

– Reduktion der Honorararztstunden

Bewertung:

Persönlicher Bonus für individuelle Qualität/Aktivität: Diese Zielvereinbarungselemente sind generell geeignet. Im vorliegenden Falle sind sie aber nicht bewertbar, da die Kriterien, die für die Bewertung entscheidend sind, nicht präzisiert werden.

Zahlung eines unternehmensbezogenen Bonus für Steigerung der Fallzahlen: Abzulehnen, da dieses Zielvereinbarungselement der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Zertifizierung der Frauenklinik als Brustzentrum: Unter der Voraussetzung einer rechtlichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung ist dieses Element der Zielvereinbarung dem Grunde nach als Kriterium geeignet, da es weder gegen den Wortlaut noch gegen die Intention des § 136a SGB V verstößt und darüber hinaus zur Steigerung der Reputation des Krankenhauses dienen kann.

Durchführung von ambulanten Operationen: Unbedenklich, da hier offensichtlich der Aufbau ambulanter Behandlungsstrukturen erfolgen soll, die Formulierung dieses Zielvereinbarungselementes ohne Mengenangaben erfolgt und damit weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Reduktion der Honorararztstunden: Konkrete Ausgestaltung und Gesamtkontext sind nicht bekannt, so dass dieses Zielvereinbarungselement nur bedingt bewertbar ist. Akzeptabel nur unter der Voraussetzung, dass die hier zu treffenden Entscheidungen nicht durch ökonomisches Denken in Bezug auf Kostenreduzierungen bzw. Erlössteigerungen gemäß der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) beeinflusst werden. Weiterhin müssen die einschlägigen arbeitsrechtlichen sowie berufsrechtlichen Vorschriften beachtet werden.

Zielvereinbarung 045

Inhalt der Zielvereinbarung:

1. Finanzziele:

Bonusgewährung für Einhaltung des Jahresergebnisses, für Einhaltung der direkten Sachkosten, der direkten Arzneimittelkosten und Erreichen eines spezifizierten CM-Werts für die Kardiologie.

2. Organisationsziele:

Bonuszahlung für Verbesserung der organisatorischen Abläufe (Facharztstandard, Clusterbildung der Patientenindikationen, regelmäßige Teambesprechung, Pressemitteilungen).

Bonuszahlung für Strukturierung von Stationsabläufen (Implementierung täglicher gemeinsamer Visiten mit dem Pflegedienst, Entlassungsmanagement).

Bonuszahlung für die Erstellung eines Dienstplanmodells (Blockdienstmodell Innere, Schichtdienstmodell EST).

Erstellung Verfahrens-Anweisung (VA) zur postinterventionellen Überwachung.

Durchführung von Fortbildung für Rettungsdienstmitarbeiter und Notärzte.

3. Qualitätsziele:

Dokumentationsrate > 55 %

4. Persönliche Ziele (Einweiserpflege, Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, Einweiserbefragung, Vorlesung Innere Medizin/Kardiologie)

Bewertung:

Bonuszahlung für Erreichung des Jahresergebnisses: Akzeptabel, wenn die medizinische Indikationsstellung für die erbrachten Leistungen nicht durch Erlössteigerungs-Denken beeinflusst wird („Faustregel“, siehe Ziffer 4.3).

Bonuszahlung für Einhaltung direkter Sachkosten und direkter Arzneimittelkosten: Wurden das Sachkosten- und das Arzneimittelkostenbudget einvernehmlich verabschiedet, dann können unter Beachtung der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) diese Elemente der Zielvereinbarung in Einzelfällen akzeptabel sein. Hierbei muss sichergestellt sein, dass Ärztinnen und Ärzte frei nach medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten mitentscheiden können.

Bonuszahlung für Erreichen eines spezifischen CM-Wertes für die Kardiologie: Abzulehnen, weil dieses Element der Zielvereinbarung der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Bonuszahlung der Verbesserung organisatorischer Abläufe (Facharztstandard, Clusterbildung, regelmäßige Teambesprechungen): Akzeptabel, da diese Zielvereinbarungselemente weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widersprechen.

Bonuszahlung für Erstellung von Pressemitteilungen: Unbeschadet einer rechtlichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung ist dieses Element der Zielvereinbarung dem Grunde nach akzeptabel, da es weder gegen den Wortlaut noch gegen die Intention des § 136a SGB V verstößt. Die Vorschriften des § 27 Abs. 3 Satz 2 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte sind zu beachten.

Strukturierung von Stationsabläufen (Implementierung täglicher gemeinsamer Visiten, Entlassungsmanagement): Akzeptabel, da diese Zielvereinbarungselemente weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widersprechen.

Erstellung eines Dienstplanmodells (Stellenneutral): Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, sofern die arbeitsrechtlichen Normen beachtet werden.

Erstellung VA zur postinterventionallen Überwachung: Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, da es weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Durchführung von Fortbildung für Rettungsdienstmitarbeiter: Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, da es weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Dokumentationsrate > 55 %: Da das Kriterium inhaltlich nicht klar umschrieben ist, ist eine Bewertung nicht möglich.

Bonuszahlung für Einweiserpflege (Besuche in Arztpraxen, Einweiserbefragung): Unabhängig von der offenbleibenden rechtlichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung und wegen der daher letztlich nicht möglichen Bewertung ist dieses Element der Zielvereinbarung in dieser unklaren Form abzulehnen. Die Verknüpfung von Maßnahmen der Zuweiserpflege und Ausschöpfung von Markenanteilen im Einzugsgebiet des Krankenhauses mit einem bestimmten Anteil der variablen Vergütung ist abzulehnen, da in dieser allgemeinen und unklaren Form nicht deutlich wird, dass die berufsrechtlichen Vorgaben der §§ 30 ff. MBO-Ä eingehalten werden.

Durchführung öffentlicher Veranstaltungen/Vorträge: Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, da es der Imagepflege des Krankenhauses dient und nicht gegen den Wortlaut oder die Intention des § 136a SGB V verstößt.

Vorlesung Innere Medizin/Kardiologie: Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, da es weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Zielvereinbarung 046

Inhalt der Zielvereinbarung:

Bonuszahlung für Erreichung des Jahresergebnisses

Bonuszahlung für Erreichung eines bestimmten CM-Wertes

Bonuszahlung für vier feste Gesprächstermine mit Oberarzt

Bonuszahlung für Einführung von Mortalitäts- und Morbiditäts-Konferenzen (MoMo-Konferenzen) Innere Medizin

Bewertung:

Bonuszahlung für Erreichen des Jahresergebnisses: Akzeptabel, wenn die medizinische Indikationsstellung für die erbrachten Leistungen nicht durch Erlössteigerungs-Denken beeinflusst wird („Faustregel“, siehe Ziffer 4.3).

Bonuszahlung für Erreichen CM der Fachabteilung: Abzulehnen, da dieses Zielvereinbarungselement der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Bonuszahlung für vier feste Gesprächstermine mit Oberarzt und Einführung von MoMo-Konferenzen der Fachabteilung: Diese Zielvereinbarungselemente sind nicht zu beanstanden, da sie weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widersprechen.

Zielvereinbarung 047

Bonuszahlung für Erreichen des Unternehmensziels

Bonuszahlung für Optimierung des Aufnahme- und Entlass-Managements

Bonuszahlung für Strukturierung von Stationsabläufen

Bonuszahlung für Konzepterstellung Dienstplanmodelle

Bonuszahlung für Einweiserpflege (Besuche in Arztpraxen)

Bonuszahlung für Durchführung öffentlicher Veranstaltungen/Vorträge

Bonuszahlung für Vorlesung Innere Medizin/Kardiologie

Bewertung:

Bonuszahlung für Erreichen Unternehmensziel: Akzeptabel, wenn die medizinische Indikationsstellung für die erbrachten Leistungen nicht durch Erlössteigerungs-Denken beeinflusst wird („Faustregel“, siehe Ziffer 4.3).

Bonuszahlung für Optimierung des Aufnahme- und Entlass-Managements: Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, da es der Verbesserung der Strukturabläufe im Krankenhaus dient und weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Bonuszahlung für Strukturierung von Stationsabläufen: Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, da es der Verbesserung der Strukturabläufe im Krankenhaus dient und weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Bonuszahlung für Konzepterstellung Dienstplanmodell: Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, sofern die arbeitsrechtlichen Normen beachtet werden.

Bonuszahlung für Einweiserpflege (Besuch in Arztpraxen): Wegen der offenbleibenden rechtlichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung und wegen der daher letztlich nicht möglichen Bewertung ist dieses Element der Zielvereinbarung in dieser unklaren Form abzulehnen. Die Verknüpfung von Maßnahmen der Zuweiserpflege und Ausschöpfung von Marktanteilen im Einzugsgebiet des Krankenhauses mit einem bestimmten Anteil der variablen Vergütung ist abzulehnen, da in dieser allgemeinen unklaren Form nicht deutlich wird, dass die berufsrechtlichen Vorgaben der §§ 30 ff. MBO-Ä beachtet werden.

Bonuszahlung für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen/Vorträge und für Vorlesung Innere Medizin/Kardiologie: Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, da es weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht. □

1Siehe auch das zugrunde liegende Zitat von Prof. Dr. Urban Wiesing anlässlich der 191. Tagung der Vereinigung nordwestdeutscher Chirurgen in Kiel, siehe auch Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 110, Heft 26, 28. Juni 2013, Seite A 1289

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