BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
35. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin − einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin − andererseits – vereinbaren die nachstehende
vom 1. April 1995
1. In der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung werden folgende Änderungen vorgenommen:
I. Die Nummer 1.1.3 ändert sich wie folgt:
Bei der Herstellung der anliegenden Muster gelten für die Anordnung und Abmessung für das Personalienfeld die nachstehenden Maße:
II. Die Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.8A, 2.9, 2.10, 2.10A, 2.12, 2.13, 2.14, 2.15, 2.16, 2.18, 2.19, 2.20, 2.21, 2.22, 2.26, 2.27, 2.28, 2.39, 2.40, 2.56, 2.60, 2.61, 2.63, 2.70, 2.70A sowie 2.85 ändern sich wie folgt:
2.1 Muster 1: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(Stand: 10.2014)
2.2 Muster 2: Verordnung von Krankenhausbehandlung (Stand: 10.2014)
2.3 Muster 3: Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung (Stand: 10.2014)
2.4 Muster 4: Verordnung einer Krankenbeförderung (Stand: 10.2014)
2.5 Muster 5: Abrechnungsschein ambulante Behandlung, beleg ärztliche Behandlung, Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie, anerkannte Psychotherapie (Stand: 10.2014)
2.6 Muster 6: Überweisungsschein (Stand: 10.2014)
2.7 Muster 7: Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie zur Abklärung somatischer Ursachen (Stand: 10.2014)
2.8 Muster 8: Sehhilfenverordnung (Stand: 10.2014)
2.8A Muster 8A: Verordnung von vergrößernden Sehhilfen (Stand: 10.2014)
2.9 Muster 9: Ärztliche Bescheinigung über die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten (Stand: 10.2014)
2.10 Muster 10: Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung (Stand: 10.2014)
2.10A Muster 10A: Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften (Stand: 10.2014)
2.12 Muster 12: Verordnung häuslicher Krankenpflege (Stand: 10.2014)
2.13 Muster 13: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Physikalischen Therapie/Podologischen Therapie) (Stand: 10.2014)
2.14 Muster 14: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Stand: 10.2014)
2.15 Muster 15: Ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe (Stand: 10.2014)
2.16 Muster 16: Arzneiverordnungsblatt (Stand: 10.2014)
2.18 Muster 18: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Ergotherapie) (Stand: 10.2014)
2.19 Muster 19: Notfall-/Vertretungsschein (Stand: 10.2014)
2.20 Muster 20: Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Wiedereingliederungsplan) (Stand: 10.2014)
2.21 Muster 21: Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Stand: 10.2014)
2.22 Muster 22: Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie (Stand: 10.2014)
2.26 Muster 26: Verordnung Soziotherapie gem. § 37a SGB V (Stand: 10.2014)
2.27 Muster 27: Soziotherapeutischer Betreuungsplan gem. § 37a SGB V (Stand: 10.2014)
2.28 Muster 28: Verordnung bei Überweisung zur Indikationsstellung für Soziotherapie (Stand: 10.2014)
2.39 Muster 39: Dokumentationsvordruck für Krebsfrüherkennungsuntersuchung Frauen (Stand: 10.2014)
2.40 Muster 40: Dokumentationsvordruck für Krebsfrüherkennungsuntersuchung Männer (Stand: 10.2014)
2.56 Muster 56: Antrag auf Kostenübernahme von Rehabilitationssport/Funktionstraining (Stand: 10.2014)
2.60 Muster 60: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten (Stand: 10.2014)
2.61 Muster 61: Verordnung von medizinischer Rehabilitation (Stand: 10.2014)
2.63 Muster 63: Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) (Stand: 10.2014)
2.70 Muster 70: Behandlungsplan für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V sowie der „Richtlinien über künstliche Befruchtung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses für die hier genannten Ehegatten (Stand: 10.2014)
2.70A Muster 70A: Folge-Behandlungsplan für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V sowie der „Richtlinien über künstliche Befruchtung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses für die hier genannten Ehegatten (Stand: 10.2014)
2.85 Muster 85: Nachweis der Anspruchsberechtigung bei Ruhen des Anspruchs gemäß § 16 Absatz 3a SGB V (Stand: 10.2014)
2. An den Vordruckerläuterungen werden folgende Änderungen vorgenommen:
I. Unter dem Kapitel „Allgemeines“ werden in Punkt 6 und Punkt 7 folgende Änderungen vorgenommen:
6. Wird die elektronische Gesundheitskarte vorgelegt, überträgt der Arzt die Daten maschinell auf die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung unter Verwendung eines Lesegerätes und Druckers oder in Verbindung mit seiner Praxis-EDV. Bei Hausbesuchen füllt der Arzt das Personalienfeld manuell aus, wenn ihm keine entsprechend vorbereiteten Vordrucke vorliegen.
Zu den über die elektronische Gesundheitskarte ausgedruckten numerischen Angaben ist folgendes anzumerken:
Hinter dem Kassennamen im Personalienfeld wird eine zweistellige Nummer angegeben. Diese beinhaltet eine eindeutige Zuordnung der Versicherten zu den Kassenärztlichen Vereinigungen.
Der Versichertenstatus wird vierstellig angegeben. Nähere Informationen zur Verwendung der Versichertenstammdaten sind im Technischen Handbuch zur Anlage 4a BMV-Ä aufgeführt.
Ferner enthält das Personalienfeld das Ausstellungsdatum und das Datum, bis zu dem die elektronische Gesundheitskarte gültig ist. Letzteres wird unterhalb des Geburtsdatums im Adressfeld eingedruckt.
Näheres über die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte in der Arztpraxis sowie über das Ersatzverfahren bei Nichtvorlage der Karte oder aus anderen Gründen, ist in der Anlage 4a BMV-Ä der „Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte“, zu entnehmen.
7. Bei der Transformation unterschiedlicher Kartentypen und Versichertenstammdaten-Versionen muss die von der KBV vorgegebene Umsetztabelle in aktueller Version verwendet werden. Näheres über die Datentransformation ist in der Anlage 4a BMV-Ä zu entnehmen.
II. Punkt 12 der Vordruckerläuterungen zu Muster 5 ändert sich wie folgt:
12. Reicht der Vertragsarzt/Therapeut die Abrechnung auf Datenträger ein, kann er von der zuständigen KV von der Ausstellung eines Abrechnungsscheines befreit werden, wenn im jeweiligen Quartal das nicht veränderbare Einlesedatum der elektronischen Gesundheitskarte festgehalten und Bestandteil des Behandlungsfalls wird.
III. Punkt 5.1 der Vordruckerläuterungen zu Muster 4 ändert sich wie folgt:
5.1 Angaben zum Versicherten/Mitteilungen von Krankheiten und drittverursachten Gesundheitsschäden
Die Angaben zum Versicherten sind vom Vertragsarzt gemäß elektronischer Gesundheitskarte auszufüllen. Sofern der Versicherte einen gültigen Befreiungsausweis für den betreffenden Zeitraum vorlegt, ist das Feld „Gebühr frei“ zu kennzeichnen.
Bei einem Arbeitsunfall/-folgen, Schulunfall/-folgen oder einer anerkannten Berufskrankheit sind nicht die Krankenkassen, sondern die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leistungspflichtig. Daher darf in diesen Fällen nicht die elektronische Gesundheitskarte bei der Bedruckung des Musters benutzt werden. Außerdem ist in diesen Fällen im Kostenträgerfeld nicht die Krankenkasse, sondern der zuständige Unfallversicherungsträger zu benennen und das Feld „Gebühr frei“ zu kennzeichnen.
Liegen dem Vertragsarzt Anhaltspunkte vor, dass die Verordnung aufgrund eines Unfalls, einer Berufskrankheit, eines Versorgungsleidens oder eines von Dritten verursachten Gesundheitsschadens (z. B. Impfschaden, Körperverletzung) notwendig wird, ist dies auf dem Verordnungsblatt ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen; im Falle eines durch Dritten verursachten Gesundheitsschadens kann die Angabe durch eine Anmerkung über die Art oder den Verursacher ergänzt werden (vgl. § 294a SGB V). Diese Angaben sind erforderlich, damit die Krankenkasse ggf. Ersatzansprüche an den zuständigen Kostenträger stellen kann.
IV. Die Vordruckerläuterungen zu Muster 6 ändern sich wie folgt:
Der Überweisungsschein dient der Überweisung zur Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen an einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Versorgungszentrum, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte, ärztlich geleitete Einrichtung. Ein Überweisungsschein ist auch dann zu verwenden, wenn der Vertragsarzt eine ambulante Operation im Krankenhaus oder eine ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V veranlasst. Ärztliche Leistungen, die im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening erbracht werden, bedürfen keiner Überweisung auf Muster 6.
Ein Überweisungsschein darf nur ausgestellt werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige elektronische Gesundheitskarte oder ein gültiger Anspruchsnachweis vorgelegt worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn z. B. die zu veranlassenden Maßnahmen dringend erforderlich sind oder dem überweisenden Vertragsarzt die Kassenzugehörigkeit zweifelsfrei bekannt ist.
Der Arzt, der auf Überweisung tätig wird, ist grundsätzlich an den ausgestellten Überweisungsschein gebunden; er darf sich keinen eigenen Abrechnungsschein (Vordruck 5) ausstellen.
Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten darüber, dass dem Arzt, der auf Überweisung in Anspruch genommen wird, neben der elektronischen Gesundheitskarte auch der vom überweisenden Vertragsarzt ausgestellte Überweisungsschein vorzulegen ist.
Vom überweisenden Vertragsarzt auszufüllen und vom Arzt, der auf Überweisung tätig wird, zu beachten:
1. Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention, zur Behandlung gemäß § 116b SGB V (soweit bekannt) oder zur Hinzuziehung eines Arztes bei belegärztlicher Behandlung erfolgt.
2. Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in der Form „QJJ“ in das betreffende Feld einzutragen.
Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorweisen kann. Ist das Datum bis zum Versicherungsschutz-Ende überschritten und liegt kein persönlicher Arzt-Patientenkontakt vor, so ist im Folgequartal eine erneute Überweisung auf Basis einer gültigen elektronischen Gesundheitskarte auszustellen.
Die Ziffern 3 bis 13 bleiben unverändert.
V. Nummer 2 der Vordruckerläuterungen zu Muster 7 ändert sich wie folgt:
2. Der Therapeut liest die elektronische Gesundheitskarte des Patienten ein und füllt das Diagnosen-/Indikationsfeld aus. Zusätzlich kann er noch weitergehende Information für den Konsiliararzt eintragen. Die Gruppe der zur Abfassung eines Konsiliarberichtes berechtigten Vertragsärzte ist in der Psychotherapie-Richtlinie in der Fassung vom 19.02.2009 (Abschnitt F, § 24) festgelegt.
VI. Absatz 2 der Vordruckerläuterungen zu Muster 10 ändert sich wie folgt:
Ein Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung darf nur ausgestellt werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorgelegt worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn z. B. die zu veranlassenden Maßnahmen dringend erforderlich sind oder dem überweisenden Vertragsarzt die Kassenzugehörigkeit zweifelsfrei bekannt ist.
VII. Nummer 5 der Vordruckerläuterungen zu Muster 10 ändert sich wie folgt:
5. Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in der Form „QJJ“ in das betreffende Feld einzutragen.
Beginnt der im Auftrag tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern das Datum bis zum Versicherungsschutz-Ende nicht überschritten ist.
VIII. Absatz 1 der Vordruckerläuterungen zu Muster 10A ändert sich wie folgt:
Ein Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften darf nur ausgestellt werden, wenn dem anfordernden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorgelegt worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn z. B. die zu veranlassenden Maßnahmen dringend erforderlich sind oder dem anfordernden Vertragsarzt die Kassenzugehörigkeit zweifelsfrei bekannt ist.
IX. Die Nummern 1 und 8 der Vordruckerläuterungen zu Muster 16 ändern sich wie folgt:
1. Der Vertragsarzt darf nur Arzneiverordnungsblätter verwenden, die diejenige Betriebsstätten-Nr. in der Codierleiste enthalten, an deren zugehöriger Betriebsstätte er die jeweilige Leistung erbracht hat. Wurde im Personalienfeld die Arzt-Nr. bereits eingedruckt, ist eine aushilfsweise Weitergabe des gekennzeichneten Vordrucks an einen anderen Vertragsarzt nicht statthaft.
8. Wenn eine Verordnung zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers ausgestellt wird, so sind neben der Bezeichnung des zuständigen Unfallversicherungsträgers auch Unfalltag und Unfallbetrieb (ggf. Kindergarten, Schule, Hochschule) in den dafür vorgesehenen Feldern anzugeben. Weiterhin ist das Ankreuzfeld „Arbeitsunfall“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Beschriftung des Patientenfeldes mittels elektronischer Gesundheitskarte, so ist unbedingt die Krankenkassennummer zu streichen.
X. Nummer 4 der Vordruckerläuterungen zu Muster 22 ändert sich wie folgt:
4. Der Konsiliararzt liest die elektronische Gesundheitskarte des Patienten ein und gibt Namen sowie Arzt- und Betriebsstättennummer des überweisenden Therapeuten an. Beides geht aus dem für ihn bestimmten Überweisungsformular Muster 7 hervor.
3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Alte Muster müssen aufgebraucht werden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin
Berlin, den 14. August 2014