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Chefarztverträge: Verschärfte Empfehlungen


Seit April 2013 muss jedes Krankenhaus in seinem Qualitätsbericht ausweisen, ob es bei Verträgen mit leitenden Ärzten den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen folgt.
Diese Empfehlungen sind laut Gesetz „in Einvernehmen“ mit der Bundesärztekammer (BÄK) zu erarbeiten. Der entscheidende Satz darin lautete bisher: „Finanzielle Anreize für einzelne Operationen/Eingriffe oder Leistungen dürfen nicht vereinbart werden, um die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidung zu sichern.“ Da viele Kliniken bei Bonusvereinbarungen in Chefarztverträgen nicht nur auf die Erbringung einzelner Leistungen abstellen, sondern sich an anderen Messgrößen für Leistungsmengen orientieren, hat die BÄK die DKG erfolgreich bedrängt, den Passus zu verschärfen. Dieser lautet nun: „Damit die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidungen gewahrt bleibt, dürfen finanzielle Anreize für einzelne Operationen/Eingriffe oder Leistungen nicht vereinbart werden. Dies gilt auch für Leistungskomplexe bzw. Leistungsaggregationen oder Case-Mix-Volumina.“ Darüber hinaus müsse die Gesetzesvorschrift angepasst werden. Auch gesetzlich dürften nicht nur Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei einzelnen Leistungen beruhen, ausgeschlossen werden, sondern auch jene, die auf Anreize bei Leistungsmengen, Leistungskomplexen oder Messgrößen beruhen. JF
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