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Präimplantationsdiagnostik: Krankenkassen müssen die Kosten nicht übernehmen


Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist keine Kassenleistung. Das entschied am 18. November das Bundessozialgericht (BSG) (AZ: B 1 KR 19/13 R). Eltern müssen die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID-IVF) selbst tragen, da es sich um „keine Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handelt“, urteilten die Richter des ersten Senats. Es gehe nur darum, krankhafte Embryonen auszusortieren.
Geklagt hatte ein Mann aus Karlsruhe, der an einer vererblichen, das Gehirn betreffenden Gefäßerkrankung leidet. Er und seine Ehefrau wollten vermeiden, dass gemeinsame Kinder Träger des Gendefekts werden und machte ein „Recht auf ein gesundes Kind“ geltend. Seine Krankenkasse hatte jedoch eine Kostenübernahme abgelehnt. „Die PID-IVF dient der Vermeidung zukünftigen Leidens eines eigenständigen Lebewesens, nicht aber der Behandlung eines vorhandenen Leidens bei den diese Leistung begehrenden Eltern“, bestätigte das BSG diese Entscheidung. Da der Kläger und seine Frau nicht an einer Fruchtbarkeitsstörung litten, gebe es auch keinen Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Das Gericht bekräftigte auch die bisherige Praxis, Unverheirateten keine Kinderwunschbehandlung zu erstatten. Es wies die Revision einer Krankenkasse zurück, die auch Unverheirateten Zuschüsse zahlen wollte. ER
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