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Bundessozialgericht: Elektronische Gesundheitskarte ist rechtmäßig


Weder die Fotopflicht noch der eingebaute Speicherchip auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) verletzen die Patienten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am 18. November entschieden (Az: B 1 KR 35/13 R). Geklagt hatte ein Mann aus Nordhessen, der sich weigerte, seiner Krankenkasse ein Foto zukommen zu lassen und auch den Speicherchip ablehnte.
Die eGK sei in ihrer gegenwärtigen Gestalt durch überwiegende Allgemein-interessen gerechtfertigt, urteilten die Richter. Sie verbessere den Schutz vor dem Missbrauch von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Das gelte auch für den geplanten Datenabgleich. Dabei könnten ungültige Karten erkannt werden. Dass die Daten zugleich auch aktualisiert werden sollen, verbessere die Wirtschaftlichkeit. Bei der Fotopflicht hatte der Gesetzgeber von Anfang an Ausnahmen zugelassen. So gilt die eGK auch ohne Foto bei Kindern unter 15 Jahren sowie Versicherten, die an der Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können, wie etwa pflegebedürftige Personen in Altenheimen. Bei Jugendlichen unter 15 Jahren sehen die Kassen nicht vor, deren eGK nach Überschreiten der Altersgrenze auszutauschen. Die Karte ist somit auch nach dem 15. Lebensjahr ohne Foto gültig.
Ab Januar 2015 können gesetzlich Krankenversicherte nur noch mit der eGK den Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt aufsuchen. Die alten Chipkarten sind dann ungültig. KBr
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