ArchivDeutsches Ärzteblatt1-2/2015Statut der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer

Statut der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer

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Bekanntmachungen

(in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 21.11.2014 beschlossenen Fassung)

Vorbemerkung

Die Bundesärztekammer stellt gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 7 Transplantationsgesetz (TPG) den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft fest und legt gem. § 16 Abs. 2 S. 1 TPG das Verfahren für die Erarbeitung der Richtlinien und für die Beschlussfassung fest. Hierzu hat die Bundesärztekammer die Ständige Kommission Organtransplantation (StäKO) errichtet, die ihre Aufgaben auf der Grundlage dieses Statuts wahrnimmt.

§ 1

Aufgaben

(1) Die StäKO hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung von Empfehlungen zu Grundsätzen und Richtlinien für die Organspende, -vermittlung und -verteilung,

2. Beobachtung und Bewertung der Praxis der Organspende, -vermittlung und -verteilung und der Organtransplantation,

3. Erarbeitung von Kriterien für die Zulassung von Krankenhäusern zur Durchführung von Transplantationen,

4. Beratung von Parlamenten, Regierungen, Gesundheitsverwaltungen, Kostenträgern und medizinischen Einrichtungen in Fragen der Transplantationsmedizin,

5. Förderung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin,

6. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Transplantationsmedizin.

(2) Die StäKO erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, der dem Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegt und veröffentlicht wird.

§ 2

Zusammensetzung

(1) Mitglieder der StäKO sind die Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise, einschließlich des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Deutschen Transplantationsgesellschaft, der Koordinierungs- und der Vermittlungsstelle sowie der zuständigen Behörden der Länder. Bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 des Statuts werden u. a. Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch Weisungen solcher Ärzte unterstehen, die an solchen Maßnahmen beteiligt sind, und Personen mit der Befähigung zum Richteramt sowie Personen aus dem Kreis der Patienten und aus dem Kreis der Angehörigen von Organspendern tätig.

(2) Dazu benennt die Deutsche Krankenhausgesellschaft drei Mitglieder, davon mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und einen Transplantationsbeauftragten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt ebenfalls drei Mitglieder, davon mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt. Die Bundesärztekammer benennt sechs Mitglieder, davon drei Ärzte und drei Personen mit der Befähigung zum Richteramt. Die Gesundheitsministerkonferenz, die Koordinierungsstelle, die Vermittlungsstelle sowie die Deutsche Transplantationsgesellschaft benennen jeweils zwei Mitglieder. Aus dem Kreis der Patienten und der Angehörigen wird jeweils ein Mitglied benannt. Die Akademie für Ethik in der Medizin benennt ein Mitglied.

(3) Ständige Gäste sind die Federführenden der Arbeitsgruppen nach §§ 11f. des Statuts, ein Vertreter des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer, der Leiter der Vertrauensstelle Transplantationsmedizin, die Vorsitzenden der Überwachungskommission und der Prüfungskommission sowie jeweils ein weiteres Mitglied der Überwachungskommission und der Prüfungskommission, zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, jeweils ein Vertreter der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, einer Lebendspendekommission, der Pflege und des Gemeinsamen Bundesausschusses.

(4) Die StäKO kann weitere Sachverständige zu einzelnen Tagesordnungspunkten als Gäste hinzuziehen.

§ 3

Amtsperiode und Berufung

(1) Eine Amtsperiode dauert vier Jahre und beginnt am ersten Januar eines Jahres.

(2) Die Mitglieder und die Ständigen Gäste der StäKO werden jeweils für die Dauer einer Amtsperiode durch den Vorstand der Bundesärztekammer berufen. Scheidet ein Mitglied aus der StäKO aus, so wird nach den Vorschriften des Statuts für den Rest der laufenden Amtszeit der StäKO ein Nachfolger bestimmt.

§ 4

Verschwiegenheit

Mitglieder und Ständige Gäste haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der StäKO bekannt gewordenen Angelegenheiten auch über die Beendigung ihrer Mitgliedschaft hinaus Verschwiegenheit zu wahren. Personenbezogene Daten sind vertraulich zu behandeln.

§ 5

Offenlegungspflicht, Ausschluss von Beratungen

(1) Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung des Anscheins der Befangenheit sind die Grundsätze der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechend anwendbar.

(2) Hält sich ein Mitglied entsprechend § 20 Abs. 1 VwVfG für ausgeschlossen, oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen entsprechend § 20 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, hat es dies über die Geschäftsführung dem Vorsitzenden der StäKO mitzuteilen.

(3) Die StäKO entscheidet in Abstimmung mit der Geschäftsführung über den Ausschluss durch Beschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf an der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen. Die StäKO hat die Möglichkeit, von dem betroffenen Mitglied außerhalb der Beratung und Beschlussfassung fachliche Informationen einzuholen. Hierbei hat jedes Mitglied spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn durch schriftliche Selbsterklärung die Umstände offen zu legen, die seine Unabhängigkeit nach dem jeweiligen Stand potenziell beeinflussen. Die StäKO legt in Abstimmung mit der Geschäftsführung den Inhalt und den Umfang der Selbsterklärung durch Beschluss fest.

(4) Liegt entsprechend § 21 VwVfG ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 6

Vorsitz

Die StäKO wählt zu Beginn ihrer Amtsperiode aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese bilden die StäKO-Leitung. Die Stellvertreter sollen ein Arzt und eine Person mit der Befähigung zum Richteramt sein. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht.

§ 7

Sitzungen

(1) Die Sitzungen finden in der Regel quartalsweise am Sitz der Bundesärztekammer statt.

(2) Der Vorsitzende erstellt zusammen mit der Geschäftsführung einen Jahresarbeitsplan und bereitet die Sitzungen mit ihr vor.

(3) Die Geschäftsführung lädt zu den Sitzungen ein.

(4) Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet, eröffnet und beendet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beratungen sind vertraulich.

(5) Zur Sitzungsteilnahme berechtigt sind die nach § 2 des Statuts genannten Personen. In Einzelfällen kann der Vorsitzende mit Zustimmung der StäKO Dritten die Teilnahme gestatten.

§ 8

Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsleitenden Vorsitzenden.

§ 9

Beschlussfähigkeit

(1) Die StäKO ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Die StäKO berät die Gegenstände, über die sie zu beschließen hat, in ihren Sitzungen. Schriftliche Stellungnahmen von Mitgliedern, die verhindert sind, bringt die Geschäftsführung unter Beachtung von § 5 des Statuts in die Beratung ein, wenn sie bei der Geschäftsstelle spätestens bis zum Beginn der Sitzung mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail eingegangen sind. Die Beschlussfassung erfolgt in den Sitzungen der StäKO.

(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, dass die Beratung und Beschlussfassung schriftlich erfolgen, wenn in einer Sitzung bei einem Beratungsgegenstand weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und eine weitere mündliche Beratung verzichtbar erscheint. Für die schriftliche Beratung und Beschlussfassung übersendet die Geschäftsführung unverzüglich die Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an alle mitwirkungsberechtigten Mitglieder zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen können innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an die Geschäftsstelle abgegeben werden. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erstellt die Geschäftsführung einen Beschlussentwurf. Die Geschäftsführung versendet in Abstimmung mit dem Vorsitzenden den Beschlussentwurf mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an alle mitwirkungsberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung. Die Mitglieder können innerhalb von einer Woche nach Eingang des Beschlussentwurfs ihre Stimme mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an die Geschäftsführung abgeben. Widerspricht ein Drittel aller mitwirkungsberechtigten Mitglieder dem schriftlichen Beschlussverfahren, ist der Beratungsgegenstand auf der nächsten Sitzung der StäKO zu beraten.

§ 10

Beschlussfassung über die Empfehlung für Richtlinien

(1) Beschlussfassungen über eine neue Richtlinie oder ihre Änderung erfolgen in zwei Lesungen in zwei aufeinander folgenden Sitzungen. Ist der Richtlinienentwurf oder der Entwurf der Änderung der Richtlinie in der ersten Lesung verabschiedet worden, wird dieser den betroffenen Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme gegeben, indem der Entwurf von der Geschäftsführung im Internet der Bundesärztekammer veröffentlicht wird. Die Frist für Stellungnahmen beträgt in der Regel vier Wochen. Die Geschäftsführung bringt die eingegangenen Stellungnahmen in die Beratung der StäKO für die zweite Lesung ein.

(2) Nach der zweiten Lesung wird die Richtlinie oder die Änderung der Richtlinie dem Vorstand der Bundesärztekammer zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Richtlinien oder ihre Änderungen werden nach ihrer Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit im Deutschen Ärzteblatt und im Internet veröffentlicht.

§ 11

Arbeitsgruppen

Die StäKO richtet Arbeitsgruppen ein, die über die Richtlinien nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 7 TPG beraten und der StäKO Vorschläge für Empfehlungen abgeben. Weiterhin befassen sich die Arbeitsgruppen mit den wissenschaftlichen und praktischen Entwicklungen in der Transplantationsmedizin. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstands der Bundesärztekammer.

§ 12

Zusammensetzung der Arbeitsgruppen

(1) Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden durch die StäKO für die Dauer einer Amtsperiode benannt. Die Leitung der StäKO bestimmt den Federführenden der eingerichteten Arbeitsgruppe; der Stellvertreter wird aus der Mitte der Arbeitsgruppe gewählt.

(2) Die Arbeitsgruppen sollen aus nicht mehr als zehn Mitgliedern bestehen und in der Regel unter Berücksichtigung des § 2 des Statuts zusammengesetzt werden. Die Einbeziehung weiterer sachverständiger Personen bedarf der Entscheidung der Leitung der StäKO.

(3) Für die Tätigkeit der Arbeitsgruppen gelten die vorgenannten Vorschriften des § 3 Abs. 2, § 4 und der §§ 7 bis 9 des Statuts entsprechend.

§ 13

Niederschrift der Arbeitsgruppenberatungen

(1) Die Mitglieder der Arbeitsgruppen benennen aus ihrer Mitte einen Schriftführer.

(2) Über die Arbeitsgruppensitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern zugeleitet wird. Einwendungen sind gegenüber der Geschäftsführung in der Regel 14 Tage nach der Versendung des Entwurfs der Niederschrift schriftlich mitzuteilen. Änderungen der Niederschrift ergehen durch Beschluss der Arbeitsgruppenmitglieder.

§ 14

Arbeitsgruppen-Konsilium

(1) Für eilbedürftige Einzelfragen, die nicht bis zur nächsten StäKO-Sitzung aufgeschoben werden können, kann ein Arbeitsgruppen-Konsilium (AG-K) durch den Vorsitzenden bestimmt werden.

(2) Das AG-K besteht aus der StäKO-Leitung und den Federführenden der jeweils fachlich betroffenen Arbeitsgruppen nach § 11 des Statuts.

(3) Das AG-K berät die Transplantationszentren, die Koordinierungsstelle und die Vermittlungsstelle. Die Beratung bezieht sich ausschließlich auf die Auslegung der Richtlinien der Bundesärztekammer nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 7 TPG. Die Entscheidung und Verantwortung verbleibt bei der in den Transplantationszentren eingerichteten interdisziplinären Transplantationskonferenz bzw. bei den in Satz 1 genannten Institutionen.

(4) Über die Beratungen des AG-K ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorsitzende berichtet in der nächsten StäKO-Sitzung über Anlass und Ergebnis der Beratungen.

§ 15

Aufgaben der Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsführung der StäKO liegt bei der Bundesärztekammer, die hierzu eine Geschäftsstelle errichtet.

(2) Der Geschäftsstelle obliegen die Aufgaben der Geschäftsführung der StäKO, ihrer Arbeitsgruppen und des AG-K. Sie ist zur neutralen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(3) Die Geschäftsstelle fertigt eine Niederschrift über die StäKO-Sitzungen in Form eines Ergebnisprotokolls. Vor der Unterzeichnung wird diese dem Vorsitzenden und anschließend den Mitgliedern der StäKO vorgelegt. Der Vorsitzende und der Leiter der Geschäftsstelle unterzeichnen das verabschiedete Protokoll.

§ 16

Reisekosten

Die Reisekosten trägt diejenige Institution, auf deren Vorschlag das Mitglied in die StäKO berufen worden ist. Dies gilt entsprechend für die Ständigen Gäste und für die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe der StäKO oder dem AG-K. 

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