BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss Nr. 9 durch die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) zur Überprüfung der auf Grundlage des § 50 EKV gefassten Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß Protokollnotiz zu § 63 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) – Aufnahme einer Anmerkung im Abschnitt 32.3.5


mit Wirkung zum 1. Oktober 2015
Die Partner des Bundesmantelvertrages beschließen:
1. Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32427 im Abschnitt 32.3.5 EBM
Die Erbringung und/oder Auftragserteilung zur Durchführung von Laborleistungen nach der Gebührenordnungsposition 32427 setzt grundsätzlich das Vorliegen der Ergebnisse vorangegangener Haut- und/oder Provokationstests voraus, ausgenommen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
Gültig ab 1. Oktober 2015
Das Unterschriftsverfahren zu den Beschlüssen Nr. 8 und Nr. 9 ist abgeschlossen. □
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