POLITIK
Gutachten: Verfassungsrechtliche Bedenken
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- Suizidbeihilfe Antrag Thomas Dörfler und Patrick Sensburg (beide CDU)
- Suizidbeihilfe Antrag Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Linkspartei)
- Suizidbeihilfe Antrag Peter Hintze (CDU), Karl Lauterbach und Carola Reimann (beide SPD)
- Suizidbeihilfe Antrag Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Harald Terpe (Grüne), Kathrin Vogler (Linkspartei), Michael Frieser (CSU)


Drei Gesetzentwürfe zur Suizidbeihilfe stoßen auf Kritik des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Palliativmediziner kritisieren diese Gutachten als „medizinisch laienhaft und nicht fundiert.“
Im Herbst will der Bundestag ein Gesetz zur Suizidbeihilfe verabschieden. Jetzt hat die Rechtsexpertin der Grünen, Katja Keul, den Wissenschaftlichen Dienst (WD) des Bundestages beauftragt, die Gesetzentwürfe zu überprüfen. Der WD kam zu dem Ergebnis: Drei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidbeihilfe stoßen auf verfassungsrechtliche Bedenken. (Die vier Gesetzentwürfe im Internet: www.aerzteblatt.de/151454)
Hohes Rechtsgut Leben
Ein Antrag der Gruppe um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD), der in der ersten Lesung von 200 der 631 Abgeordneten unterstützt wurde, will die geschäftsmäßige Förderung des assistierten Suizids bestrafen. Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestehen nach Ansicht des WD keine verfassungsrechtlichen Bedenken an diesem Gesetzentwurf zur Neuregelung der Sterbehilfe. Ob er im Hinblick auf die unter Strafe gestellte geschäftsmäßige Sterbehilfe dem verfassungsrechtlich geforderten Bestimmtheitsgebot genüge, sei jedoch zweifelhaft. Zwar sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, dass es dem Strafgesetzgeber aufgrund des hohen Wertes des durch Suizidbeihilfe bedrohten Rechtsguts Leben verfassungsrechtlich erlaubt sei, ein Verbot der Suizidbeihilfe zu erlassen. In der wissenschaftlichen Literatur sei dies aber wohl weitgehend anerkannt, heißt es in dem Gutachten des WD.
Auch im Hinblick auf die bei den Bundesländern liegende Kompetenz zur Regelung ärztlicher Berufsausübung „dürften sich bei dem vorliegenden Entwurf keine Gesetzgebungskompetenzprobleme ergeben“. „Anders als die Entwürfe von Künast und Hintze formuliert der vorliegende Entwurf keine materiellen Vorgaben für das berufliche Verhalten von Ärzten und stellt keine ausdrücklichen Kollisionsvorgaben auf, nach denen entgegenstehendes landesrechtliches Berufsrecht außer Kraft gesetzt werden soll.“
Initiatoren sind irritiert
Fraglich sei aber, ob sich „in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise zweifelsfrei ergibt, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Ärzte, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Sterbehilfe leisten, strafbar machen“. So ließe allein der Umstand, dass Ärzte ihre Tätigkeit nicht bewusst auf die wiederholte Suizidberatung anlegten, ihren Vorsatz, suizidberatende Hilfe zu leisten, nicht entfallen.
In einem weiteren Gutachten hat sich der Wissenschaftliche Dienst darüber hinaus mit dem Gesetzentwurf von Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) zur Sterbebegleitung sowie dem entsprechenden Gesetzesvorschlag von Peter Hintze (CDU) befasst. Nach dem Gutachten bestehen bei beiden Entwürfen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bundesgesetzgebung, da diese in ihrer derzeitigen Form in landesrechtliche Berufsausübungsregelungen für Ärzte eingreifen würden.
Die Bewertung des WD hat die Initiatoren des Gesetzentwurfes irritiert. „Wir sind uns nach der Analyse führender Juristen sicher, dass die Autoren des Wissenschaftlichen Dienstes irren“, erklärte Brand in einer Mitteilung. „Weil wir von Anfang an mit Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht gegen eine gesetzliche Reform zu rechnen hatte, sind wir den Weg gegangen, der immer die zwei Kriterien beachtet: erstens Verfassungsmäßigkeit und zweitens Mehrheitsfähigkeit.“
Auch Mitinitiatorin Kerstin Griese (SPD) kann die harsche Kritik des WD an dem Entwurf nicht nachvollziehen: Der Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ sei, anders als im Gutachten behauptet, im deutschen Recht etabliert und bewährt. Er sei auch in der Begründung zu dem Gesetzentwurf deutlich definiert. Es komme nicht auf die Wiederholung der Tat als solche an, sondern vielmehr auf die Absicht und darauf, dass die Tat Teil eines regelmäßigen Angebots sei, betonte Griese. „Nur wer mit der Absicht die Beihilfe zur Selbsttötung leistet, dies regelmäßig zum Gegenstand seines Handelns zu machen, wird strafrechtlich erfasst“, so Brand über den von ihm getragenen Gesetzentwurf.
Palliativmediziner Thomas Sitte ist über die Bewertung des WD verärgert: „Der Wissenschaftliche Dienst verkennt die medizinische Realität. Die Bewertung ist medizinisch laienhaft und nicht fundiert“, sagt der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Palliativ Stiftung im Gespräch mit dem Deutschen Ärzteblatt. Zwar seien die Sachfragen juristisch beantwortet worden, „allerdings geht es bei der Sterbebegleitung ja um Ärzte und Patienten, und deren Sicht ist nicht berücksichtig“, so Sitte. Aus seiner Sicht ist die Über- und Unterversorgung am Lebensende ein deutlich vordringlicheres Thema als Rechtsunsicherheit in der medizinischen Versorgung. „Ich habe keine Angst davor, Patienten korrekt zu behandeln. In meiner ärztlichen Tätigkeit darf der Patient nicht dazu gedrängt werden, einen Sterbewunsch zu entwickeln.“ Viel schwieriger sei es für Palliativmediziner, die Spannungen zwischen Patienten, Angehörigen und dem Hausarzt auszuhalten und die unterschiedlichen Interessen zu koordinieren.
Auch der Hartmannbund-Landesverband Nordrhein vermisst bei der lang anhaltenden Debatte um Sterbehilfe die Berücksichtigung der Leistungen von Hospiz- und Palliativeinrichtungen.: „Bei der laufenden Debatte um das Thema Sterbehilfe wird außer Acht gelassen, dass viel drängender die Frage zu stellen ist, wie die bestehenden Strukturen für die Betreuung von Sterbenden gestärkt werden können“, stellt der Vorsitzende des nordrheinischen Ärzteverbandes, Stefan Schröter, fest.
Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz sieht das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes ebenfalls kritisch: „Die Argumente des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages torpedieren den Gesetzentwurf Brand/Griese nicht, der die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe unter Strafe stellen will.“ Vor allem wird nach seiner Ansicht in dem Gutachten die Tätigkeit der Palliativmediziner mit denen, die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe anbieten, vermengt. „Es geht in der Praxis um Leiden lindern und nicht um organisierte Tötungsangebote.“
Rebecca Beerheide, Gisela Klinkhammer
Vier Gesetzentwürfe
Am restriktivsten möchte der Gesetzentwurf von Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (beide CDU) die Beihilfe zum Suizid regeln. Der Antrag plädiert für ein generelles Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung. „Bei der Sterbebegleitung müssen wir eine Begleitung bis in den Tod fördern und nicht die Beförderung in den Tod“, sagte Sensburg
Einen Gesetzentwurf, der grundsätzlich auf ein Verbot der Suizidbeihilfe setzt, legten zehn Bundestagsabgeordnete aller vier Fraktionen vor. Sie wollen künftig jedoch nur die „geschäftsmäßige“, also auf Wiederholung angelegte Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe stellen. Konkret schlagen Michael Brand (CDU) et al. vor, die geschäftsmäßige Förderung des assistierten Suizids mit bis zu drei Jahren Gefängnis zu bestrafen. Mit dieser Regelung wollen sie Vereine wie „Sterbehilfe Deutschland“, den deutschen Ableger des Schweizer Vereins „Dignitas“ oder den Berliner Urologen Uwe-Christian Arnold, der nach eigenen Angaben bereits hundertfach Suizidbeihilfe leistete, treffen. Der Entwurf ziele jedoch nicht auf die Begleitung beim Sterbeprozess, wie es Ärzte in der Regel täten, betonten die Initiatoren
Mit einer zivilrechtlichen Regelung wollen Politiker der großen Koalition, darunter der CDU-Politiker Peter Hintze sowie die SPD-Politiker Carola Reimann und Karl Lauterbach, dafür sorgen, dass Ärzte Sterbenskranken beim Suizid regulär helfen dürfen. Gemeinsam stellten sie einen Gesetzentwurf vor, der die Beihilfe zum Suizid zwar verbietet, ihn aber speziell für Ärzte unter bestimmten Bedingungen ausdrücklich erlaubt.
Den liberalsten Entwurf legten als vierte Variante mehrere Abgeordnete um Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Linke) vor. Sie wollen nur die gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung verbieten, ansonsten soll die Suizidbeihilfe straffrei bleiben. ER
Kommentar
Gisela Klinkhammer, Redakteurin
Drei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidbeihilfe stoßen beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages auf verfassungsrechtliche Bedenken. Fraglich sei, ob sich „in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise zweifelsfrei ergibt, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Ärzte, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Sterbehilfe leisten, strafbar machen“. Vor allem Palliativmediziner könnten regelmäßig aus einem ohnehin bestehenden Behandlungsverhältnis dazu übergehen, ihre Patienten auch hinsichtlich der Sterbehilfe zu beraten und Medikamente zu verschreiben“, heißt es in einem der Gutachten.
Das klingt so, als sei es eine nahezu alltägliche Aufgabe eines Palliativmediziners, ärztliche Beihilfe zum Suizid zu leisten. Doch dem ist keineswegs so. Nach einer von der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie vor kurzem durchgeführten Umfrage war fast die Hälfte der befragten Onkologen noch nie auf eine Hilfe zur Selbsttötung angesprochen worden. Bei denjenigen, die von Patienten angesprochen wurden, war dies in weniger als zehn Fällen in einem ganzen Berufsleben der Fall.
- Suizidbeihilfe Antrag Thomas Dörfler und Patrick Sensburg (beide CDU)
- Suizidbeihilfe Antrag Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Linkspartei)
- Suizidbeihilfe Antrag Peter Hintze (CDU), Karl Lauterbach und Carola Reimann (beide SPD)
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