ArchivDeutsches Ärzteblatt43/2015Betriebsunterbrechung: Auf den Versicherungsschutz achten

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Betriebsunterbrechung: Auf den Versicherungsschutz achten

Frielingsdorf, Oliver

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Elementarschäden, Einbruch, Gebäudeschäden, Krankheit oder Unfall: Die resultierenden Betriebsunterbrechungen können die Existenz einer Praxis gefährden.

Foto: dpa
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Der Betrieb einer Arztpraxis bringt zahlreiche unternehmerische und wirtschaftliche Risiken mit sich. Doch erreichen die meisten Betriebsrisiken in der Regel kein existenzbedrohendes Ausmaß für den Praxisinhaber. Ein aus Betriebsunterbrechungen resultierender Schaden kann aber die Existenz einer Praxis ernsthaft bedrohen.

Die Ursachen von Betriebsunterbrechungsschäden sind nach den Erfahrungen aus langjähriger Sachverständigentätigkeit vielfältig. Relativ selten kommt es zu Praxisschließungen aufgrund von sogenannten Elementarschäden (zum Beispiel Überschwemmung, Blitzschlag und Sturm). Auch Einbrüche in die Praxis stellen eher die Ausnahme dar. Dennoch kann ein Praxiseinbruch besonders unangenehm sein, denn zum rein wirtschaftlichen Schaden durch Diebstahl von Wertgegenständen und gegebenenfalls durch Vandalismus können die gefährlichen Folgen von entwendeten Patientendaten treten (zum Beispiel durch Diebstahl der Praxis-EDV).

Zumeist Gebäudeschäden

Häufiger als die zuvor genannten Auslöser sind alle Arten von Gebäudeschäden, etwa Leitungsbruch oder Schimmel. Die Ursache muss dabei nicht in der Praxis selber liegen. Ein Wasserrohrbruch in einem über der eigenen Praxis liegenden Stockwerk kann zu einem längeren Komplettausfall der Praxis oder zumindest zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen.

Jedes Jahr müssen sich Sachverständige auch mit Brandschäden befassen. Zum Teil werden diese von den Praxen selbst verursacht, etwa durch unsachgemäßen oder unkonzentrierten Umgang mit gefährlichen Substanzen und Gasen. Daneben gibt es fremdverursachte Praxisbrände, zum Beispiel durch Übergriff von benachbarten Gebäuden, bei Praxen im Erdgeschoss von brennenden Fahrzeugen oder auch von Fassadenarbeiten. Was ungewöhnlich klingt, ist jedoch die Realität, die hinsichtlich der möglichen Brandursachen häufig die Fantasie übertrifft.

Oftmals führt auch eine Arbeitsunfähigkeit des Praxisinhabers zu einem Betriebsunterbrechungsschaden. Ob durch Krankheit oder Unfall ausgelöst: Die Folgen derartiger Schäden sind häufig besonders schwerwiegend. Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder einer beträchtlichen Minderung der Leistungsfähigkeit kann es je nach Fachrichtung und Alter des Betroffenen zu siebenstelligen Schadenssummen kommen. Derartige Schäden werden häufig erst vor Gericht entschieden.

Jeder Tag ohne Praxisbetrieb vergrößert den wirtschaftlichen Schaden. Denn während auf der einen Seite die Einnahmen ganz oder teilweise entfallen, laufen die meisten Praxiskosten in voller Höhe weiter. Deshalb gehört eine Betriebsunterbrechungsversicherung zum üblichen Versicherungspaket von Arztpraxen. Die Policen unterscheiden sich jedoch teilweise beträchtlich hinsichtlich ihrer Entschädigungsbedingungen. In manchen Fällen stellt sich erst im Schadensfall heraus, dass die abgeschlossene Versicherung sich nicht vollständig mit dem Absicherungsinteresse des Praxisinhabers deckt.

Versicherungsvarianten

Erfahrungsgemäß entschädigen die meisten Betriebsunterbrechungsversicherungen den entgangenen Praxisumsatz abzüglich der durch die Praxisschließung ersparten Kosten (beispielsweise Materialkosten). Wirtschaftlich gleichwertig sind Policen, die den entgangenen Praxisgewinn zuzuüglich der während der Praxisschließung weiterlaufenden Fixkosten entschädigen. Andere Versicherungen beschränken die Entschädigung auf die während der Praxisschließung anfallenden Betriebskosten, sofern diese von dem Praxisinhaber nicht durch Praxiseinnahmen gedeckt werden können. Eine solche Vereinbarung bleibt wirtschaftlich häufig hinter den Erwartungen des geschädigten Praxisinhabers zurück, insbesondere dann, wenn ein Praxisteilbetrieb aufrechterhalten werden konnte. Andererseits reduziert eine schwächere Leistungszusage des Versicherers in der Regel auch die zu zahlenden Versicherungsprämien, weshalb die meisten angebotenen Versicherungstypen ihre Berechtigung haben.

Versicherte Sachschäden

Zum Ertragsausfall kommt in vielen Fällen noch ein Sachschaden hinzu, der ebenfalls eine beträchtliche Größenordnung erreichen kann. Vollständiger Versicherungsschutz besteht in der Regel nur, wenn die Versicherungssumme dem Wert des Praxisinventars entspricht. Da viele Praxen nach Erstversicherung kontinuierlich gewachsen sind und nachinvestiert haben, kann es zu einer Unterversicherung kommen, sofern die Versicherungssumme nicht angepasst wird. Der geschädigte Praxisinhaber erhält in solchen Fällen trotz abgeschlossener und bedienter Versicherung gegebenenfalls nur einen Teil des tatsächlich entstandenen Sachschadens erstattet.

Zu unterscheiden sind daneben solche Policen, die den Wiederbeschaffungsneuwert untergegangener Gegenstände versichern und solche, die nur den Zeitwert abdecken. Da im Schadensfall üblicherweise neue oder neuwertige Geräte angeschafft werden, muss der Praxisinhaber im Falle der Zeitwertversicherung die Differenz zum Neupreis selber aufbringen. Auch bei der Sachversicherung gilt: Beide Varianten haben ihre Berechtigung und decken unterschiedliche Bedürfnisse und Absicherungsstrategien von Praxisinhabern ab.

Unbedingt ernst zu nehmen ist im Schadensfall die sogenannte Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers. So sind beschädigte Gegenstände instandzusetzen, sofern dies möglich und günstiger ist als ein vollständiger Austausch. Sofern zumindest ein Teilbetrieb der Praxis zumutbar ist, so ist auch dieser geboten. Vor einem Urlaubsantritt unmittelbar nach Wiederherstellung der Praxis ist erfahrungsgemäß zu warnen.

Streitigkeiten können bei der Frage entstehen, ob ein geschädigter Praxisinhaber aufgrund einer Betriebsunterbrechung ausgefallene Behandlungen oder Untersuchungen hätte nachholen können. So wird teilweise die Ansicht vertreten, dies sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht vom geschädigten Praxisinhaber zu verlangen. Häufig werden solche und ähnliche Fragen von Personen gestellt, die mit den Gegebenheiten im ambulanten Gesundheitswesen wenig oder gar nicht vertraut sind.

Fehlende Branchenkenntnisse spielen bei der Schadensermittlung häufig eine besondere Rolle. Dies wiegt schwer, denn die mangelhafte Schadensermittlung kann die Regulierung erschweren und nicht wenige Fälle landen letztlich sogar vor Gericht. Sachverständige ohne besonderen Branchenschwerpunkt ermitteln den Betriebsunterbrechungsschaden unabhängig vom Geschäftsfeld des geschädigten Unternehmens gerne per einfachen Vorjahresvergleich. Hierbei werden die Zahlen aus dem Schadenszeitraum mit den Zahlen aus dem schadensfreien Vorjahreszeitraum verglichen – die Differenz gilt als Schadensnachweis. Probleme ergeben sich aus dieser Vorgehensweise beispielsweise dann, wenn es sich um eine dynamisch wachsende Arztpraxis handelt.

Richtige Schadensermittlung

Ein weiterer Aspekt verhindert die zuverlässige Schadensermittlung mittels einfachen Vorjahresvergleiches speziell in Arzt- und Zahnarztpraxen, weil aufgrund der stark zeitverzögerten Honorarabrechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der üblicherweise von Steuerberatern vorgenommenen Verbuchung der Praxiseinnahmen nach § 4 Abs. 3 EStG (sogenannte Einnahme-Überschuss-Rechnung) ein erlittener Betriebsunterbrechungsschaden regelmäßig erst stark zeitverzögert in die Praxisbuchhaltung gelangt.

Zuverlässig zum Ziel führt im Rahmen der Schadensermittlung in einer Arztpraxis in vielen Fällen erfahrungsgemäß nur eine sogenannte Ertragssimulation für den konkreten Schadenszeitraum. Anders als bei einem einfachen Vorjahresvergleich wird hierbei ausgehend von einer Praxisanalyse simuliert, wie sich die Umsätze im beeinträchtigten Zeitraum entwickelt hätten, wenn das schadenauslösende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Besonders schwierig ist die Schadensberechnung häufig in Gemeinschaftspraxen. Es stellt sich dann die Frage, ob und inwieweit ein Ausfallschaden durch die Praxispartner kompensiert werden kann oder sogar muss. Hierbei können nicht zuletzt auch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen eine wichtige Rolle spielen.

Da es sich bei der Absicherung gegen Betriebsunterbrechung und Sachschäden um ein wichtiges, aber glücklicherweise häufig nicht akutes Thema handelt, haben die meisten Praxisinhaber erfahrungsgemäß ihre Versicherungsbedingungen nicht im Kopf. Es empfiehlt sich, aufgrund des beträchtlichen Ausmaßes möglicher Schäden jedoch in größeren Abständen den eigenen Versicherungsordner zu sichten. Hierbei sollten die abgeschlossenen Entschädigungsmodalitäten mit dem persönlichen Absicherungsbedürfnis abgeglichen und entstandene Unterversicherungen beseitigt werden.

Oliver Frielingsdorf

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von
Arzt- und Zahnarztpraxen und von vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens, Köln

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