ArchivDeutsches Ärzteblatt44/2015Öffentlicher Gesundheitsdienst: Humanitäre Standards einhalten

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Öffentlicher Gesundheitsdienst: Humanitäre Standards einhalten

Gerst, Thomas

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Verbindliche Standards regeln humanitäre Hilfseinsätze im Ausland. Solche Vorgaben können auch hierzulande für die gesundheitliche Versorgung der Asylbewerber genutzt werden.

Vom Roten Kreuz und Roten Halbmond mitentwickelt: das Sphere-Projekt mit Richtlinien zur humanitären Hilfe. Foto: Photothek
Vom Roten Kreuz und Roten Halbmond mitentwickelt: das Sphere-Projekt mit Richtlinien zur humanitären Hilfe. Foto: Photothek

Für den Augenblick existieren nur die Kranken und die muss man gesund machen. Wenn das einmal geschehen ist, werden die Menschen darüber nachdenken und ich auch. Aber das Wichtigste ist im Augenblick, sie gesund zu machen. Ich kämpfe um sie, so gut ich kann. Das ist alles.“ Dies sagt der Arzt Bernhard Rieux in Albert Camus’ Die Pest. Die Diskrepanz zwischen dem, was als humanitäre Hilfe angemessen ist, und den Vorschriften und realen Verhältnissen vor Ort kann allerdings mitunter groß sein, verdeutlichte Prof. Dr. med. Joachim Gardemann, Leiter des Kompetenzzentrums „Humanitäre Hilfe“ der Fachhochschule Münster, mit Bezug auf diese Textstelle.

Standards unbekannt

Gardemann referierte bei einer Veranstaltung des Fördervereins der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, die sich am 19. Oktober in Düsseldorf mit der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) befasste. Er verwies auf die auch von Deutschland unterzeichnete Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und ging insbesondere der Frage nach, ob international verbindliche normative und technische Standards der Flüchtlingshilfe auch in den deutschen Erstaufnahmeeinrichtungen gelten. Solche Standards seien im Sphere-Projekt von einer Gruppe von Nichtregierungsorganisationen und von der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung entwickelt und in einem auch ins Deutsche übersetzten Sphere-Handbuch zusammengefasst worden.

Wer in Deutschland öffentliche Gelder für humanitäre Einsätze im Ausland in Anspruch nehmen wolle, müsse die dort festgelegten Vorgaben zu Hygiene, Ernährung, Unterbringung und Gesundheitsversorgung einhalten. Für die Unterbringung von Flüchtlingen sind beispielsweise mindestens 3,5 Quadratmeter pro Person vorgegeben. Allgemein bekannt seien diese Richtlinien zur humanitären Hilfe hierzulande allerdings nicht. Gardemann dazu: „Es ist überhaupt nicht verwerflich, wenn ein aufnehmendes Land die internationalen Standards der Flüchtlingshilfe nicht sofort erreichen kann. Es wird jedoch für die Weltgemeinschaft völlig unverständlich sein, wenn ein aufnehmendes Land die Existenz dieser Standards noch nicht einmal zur Kenntnis nimmt.“ Er warnte davor, sich bei der medizinischen Versorgung der Flüchtlinge zu unärztlichem Handeln verleiten zu lassen, beispielsweise – wie bereits geschehen – zu zwangsweisen Schwangerschaftstests. Er verwies auf § 7 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte, wonach jede medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen hat.

Ehrenamt stößt an Grenzen

Es ist eine große Herausforderung, vor Ort als verantwortlicher Arzt im ÖGD diesen Anforderungen gerecht zu werden. Dies machten die Schilderungen von ÖGD-Ärztinnen und -Ärzten bei der Tagung in Düsseldorf deutlich. Kurzfristig wurden sie in aller Regel damit konfrontiert, eine Basisversorgung – Registrierung, Inaugenscheinnahme, Röntgen, Impfen, medizinische Behandlung im Bedarfsfall – sicherzustellen. Das ehrenamtliche Engagement – auch vieler Ärzte – stieß dort rasch an Grenzen, wo ein kontinuierliches Versorgungsangebot aufrechterhalten werden musste. Gleichzeitig ist in vielen Gesundheitsämtern in den zurückliegenden Jahren das ärztliche Personal abgebaut worden. Eine rasche Überführung der Flüchtlinge in die Regelversorgung scheint schon allein deshalb unumgänglich. Der Weg dahin ist aber wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen bei den Asylsuchenden und wegen ungeregelter Abrechnungsmodalitäten schwierig. Der Föderalismus garantiert zudem einen bunten Flickenteppich unterschiedlichster Vorgehensweisen.

Thomas Gerst

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