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Pflegereform: Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen


Der Bundestag hat das zweite Pflegestärkungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz soll der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit ein neues Begutachtungsverfahren für die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit eingeführt werden. Damit einhergehen soll eine Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2017.
„20 Jahre nach ihrer Einführung stellen wir die Soziale Pflegeversicherung jetzt auf eine neue Grundlage. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an einer Demenz erkrankt sind“, erklärte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU).
Konkret sollen die derzeit geltenden drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade umgeändert werden. Ziel ist es, die psychischen Beeinträchtigungen ebenso zu erfassen und zu berücksichtigen wie die körperlichen. Künftig soll zudem nicht mehr der Grad der Beeinträchtigung, sondern der Grad der Selbstständigkeit erfasst und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt werden. Um die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu finanzieren, steigt der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 beziehungsweise auf 2,8 Prozent für Kinderlose.
Für das Gesetz erhielt die Bundesregierung Lob und Kritik zugleich. Der Präsident des Deutschen Pflegerates, Andreas Westerfellhaus, sprach von einer „Vielzahl an guten und wichtigen Neuregelungen“. Die erhoffte Verbesserung werde jedoch ausbleiben, wenn es nicht zu konkreten Regelungen für mehr Personal komme. fos