BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 (Präsenzsitzung) nachfolgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gefasst und die Positronenemissionstomographie (PET) und die Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) in den EBM aufgenommen. Hintergrund dieser Beschlussfassung ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Aufnahme der Nr. 14 „Positronen-Emissions-Tomographie (PET)“ in die Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.

2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 gefasst und neue Operationsverfahren zur Holmium-Laserresektion und Holmium-Laserenukleation der Prostata in den EBM aufgenommen. Hintergrund der Beschlussfassung ist eine Ergänzung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Anlage I „Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ um die Nummern 17 „Holmium Laserresektion (HoLRP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)“ und 18 „Holmium-Laserenukleation der Prostata (HoLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)“ des Gemeinsamen Bundesausschusses.

3. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gefasst und damit eine Regelung zur Abrechnung geschlechtsspezifischer Gebührenordnungspositionen bei Personen mit nicht festgelegter Geschlechtszuordnung aufgenommen. Hintergrund dieser Beschlussfassung ist eine Änderung des Personenstandsgesetzes.

4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gefasst und Detailänderungen im EBM vorgenommen.

5. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Vorgaben zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 13 ff. SGB V in Verbindung mit § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für die Indikation Marfan-Syndrom mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 gefasst.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

6. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 gefasst. Es handelt sich hierbei um die Anpassung des Anhangs 2 zum EBM an den durch das Deutsche Institut für medizinische Information und Dokumentation (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel Version 2016. Die operativen Prozeduren (OPS) im Anhang 2 zum EBM wurden auf die OPS Version 2016 übergeleitet.

Der Beschluss einschließlich der Tabellen mit den neu in den Anhang 2 zum EBM aufgenommenen OPS-Kodes sowie der aus dem Anhang 2 zum EBM gestrichenen OPS-Kodes und die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

7. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 360. Sitzung am 19. August 2015 zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen für das Jahr 2016 und in seiner 363. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Datenlieferungen gemäß §§ 64 Abs. 3 Satz 7 bzw. 140a Abs. 6 Satz 3 SGB V im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Bereinigungsverzichts bei Verträgen nach §§ 63 und 140a SGB V mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 gefasst.

8. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 348. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung und durch die Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses zur Umsetzung der in §§ 87, 87a und 116b Abs. 6 SGB V vorgesehenen Aufgaben mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 gefasst.

9. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 349. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Datenlieferungen gemäß § 87a Abs. 6 SGB V durch das Institut des Bewertungsausschusses bzw. die Datenstelle des Bewertungsausschusses sowie durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den GKV-Spitzenverband an die Vertragspartner nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V zur Vorbereitung der Vereinbarungen und Berechnungen nach § 87a Abs. 2 bis 4 SGB V mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 gefasst.

10. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu anlassbezogenen Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses für die mit Wirkung für das Jahr 2017 geplante Änderung und Weiterentwicklung des EBM mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 gefasst.

Diese Beschlüsse sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

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