ArchivDeutsches Ärzteblatt3/2016Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

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Bekanntmachungen

mit Wirkung zum 1. Januar 2016

1. Änderung der Bezeichnung des Kapitels 34 EBM

34 Diagnostische und interventionelle Radiologie, Computertomographie und, Magnetfeld-Resonanz-Tomographie und Positronenemissionstomographie bzw. Positronenemissionstomographie mit Computertomographie

2. Aufnahme eines Abschnittes 34.7 in das Kapitel 34 EBM

34.7 Diagnostische Positronenemissionstomographie (PET),

Diagnostische Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT)

1. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts können ausschließlich von Fachärzten für Nuklearmedizin und Fachärzten für Radiologie abgerechnet werden, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zu den Leistungen dieses Abschnitts verfügen (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V gilt: „die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausführung und Abrechnung der Leistungen gemäß Nr. 14 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses verfügen“). Bis zum 30. Juni 2016 sind die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts auch ohne eine Genehmigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zu den Leistungen dieses Abschnitts berechnungsfähig.

2. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 34701 und 34703 sowie der Gebührenordnungspositionen 34700 und 34702, sofern eine Niedrigdosis-Computertomographie durchgeführt wird, setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

3. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind abweichend von Nr. 1 und Nr. 2 der Präambel 34.1 nur dann berechnungsfähig, wenn ihre Durchführung gemäß Nr. 14 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses, nach Maßgabe der Strahlenschutzverordnung, der Richtlinie nach der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung, des Medizinproduktegesetzes und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung erfolgt.

4. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind nur berechnungsfähig bei Vorliegen mindestens einer der in § 1 Nr. 14 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten Indikationen.

5. Kontrastmitteleinbringungen sind Bestandteil der Gebührenordnungspositionen.

18F-Fluordesoxyglukose- Positronenemissionstomographie (PET) des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT)

Obligater Leistungsinhalt

– Untersuchung von Schädelbasis bis proximaler Oberschenkel,

– Schwächungskorrektur,

– Quantitative Auswertung der Daten mittels Standardized-Uptake-Value (SUV),

– Rotierende MIP-Projektion der Daten,

– Befundung und interdisziplinäre Befundbesprechung,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Niedrigdosis-Computertomographie,

– Untersuchung in weiteren Bettpositionen,

– Ergänzende Spätuntersuchungen,

einmal im Behandlungsfall

34700 bei Vorliegen von diagnostischen
CT-Untersuchungen 4456 Punkte

34701 mit diagnostischer CT 5653 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 34701 ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Quartal eine diagnostische Computertomographie des Körperstammes durchgeführt wurde. Dies gilt auch, wenn die diagnostische Computertomographie in einer anderen Praxis durchgeführt wurde.

Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition 34700 auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Niedrigdosis-Computertomographie verfügt.

Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 34700 und 34701 im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen 34702 und 34703 setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus.

Die Gebührenordnungspositionen 34700 und 34701 sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig.

18F-Fluordesoxyglukose- Positronenemissionstomographie (PET) von Teilen des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT)

Obligater Leistungsinhalt

– Untersuchung in einem auf das Tumorgeschehen begrenzten Untersuchungsfeld in einer Bettposition,

– Schwächungskorrektur,

– Quantitative Auswertung der Daten mittels Standardized-Uptake-Value (SUV),

– Rotierende MIP-Projektion der Daten,

– Befundung und interdisziplinäre Befundbesprechung,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Niedrigdosis-Computertomographie,

– Untersuchung in weiteren Bettpositionen,

– Ergänzende Spätuntersuchungen,

einmal im Behandlungsfall

34702 bei Vorliegen von diagnostischen
CT-Untersuchungen 3565 Punkte

34703 mit diagnostischer CT 4523 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 34703 ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Quartal eine diagnostische Computertomographie von Teilen des Körperstammes durchgeführt wurde. Dies gilt auch, wenn die diagnostische Computertomographie in einer anderen Praxis durchgeführt wurde.

Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition 34702 auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Niedrigdosis-Computertomographie verfügt.

Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 34702 und 34703 im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen 34700 und 34701 setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus.

Die Gebührenordnungspositionen 34702 und 34703 sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig.

3. Aufnahme einer Kostenpauschale 40584 in den Abschnitt 40.10 EBM

40584 Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen 34700 bis 34703 bei Verwendung von 18F-Fluordesoxyglukose 255,00 Euro

In der Kostenpauschale 40584 sind alle Kosten, einschließlich der Transportkosten, enthalten.

4. Aufnahme analoger Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen

5. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 34700 bis 34703 in den Anhang 3 zum EBM

Protokollnotiz:

Die Einführung der Gebührenordnungspositionen 34700 bis 34703 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab wird verbunden mit dem Ziel der Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zu den Leistungen des Abschnitts 34.7 EBM. Als Übergangsregelung sind die Gebührenordnungspositionen 34700 bis 34703 auch ohne die Inkraftsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Leistungen des Abschnitts 34.7 EBM, längstens bis zum 30.06.2016, berechnungsfähig.

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