BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)


mit Wirkung zum 1. Januar 2016
1. Änderung der Bezeichnung des Abschnitts 22.2 EBM
22.2 Psychosomatisch und Ppsychotherapeutisch-medizinische Grundpauschalen
2. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 22216 im Abschnitt 22.2 EBM
22216 Zuschlag für die psychosomatisch und psychotherapeutisch-medizinische Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8 zu den Gebührenordnungspositionen 22210 bis 22212
3. Änderung der Nr. 1 der Präambel 25.1 EBM
1. Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von Fachärzten für Strahlentherapie und Vertragsärzten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen gemäß der Vereinbarungen zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verfügen, berechnet werden. Für Vertragsärzte, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen gemäß der Vereinbarungen zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verfügen, sind die Gebührenordnungspositionen 25210 bis 25213, 25211 und 25213 nicht berechnungsfähig.
4. Änderung der Nr. 6 der Präambel 2.1 zum Anhang 2 EBM
6. Abweichend von Nr. 8 der Präambel zum Abschnitt 31.2 und Nr. 4 der Präambel zum Abschnitt 36.2 sind die Gebührenordnungspositionen zu den OP-Codes 5–757, 5–758.1, 5–758.5 bis 5–758.8 am Operationstag neben den Gebührenordnungspositionen des Kapitels Abschnitts 8.4 sowie neben der Gebührenordnungsposition 08231 berechnungsfähig.
5. Änderung im Anhang 4 zum EBM