Ich vermisse einen Hinweis darauf, daß die Vermutung abhängiger Beschäftigung widerlegt werden
kann (sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige). Folge ist dann lediglich Rentenversicherungspflicht, was
durch eine Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken keine praktischen Auswirkungen hat
(Hohmeister NZS 1999, 179 ff.; Ersatzkassen-Report Nr. 1, 1999).
Margarethe Maurer, Tettnanger Straße 7, 81243 München
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