BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Veröffentlichung der Gehälter der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung


Mitteilungen/Bekanntmachungen
In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes werden für das Jahr 2015 die Angaben über die Gehälter der auf 6 Jahre gewählten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht.
Das Sozialgesetzbuch SGB V schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu veröffentlichen sind.
Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende Sachverhalte hinweisen:
Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungskostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen werden. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und damit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versicherten.
Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamtliche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehälter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde. Im Falle einer Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf. Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle gewährt.
Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens haben.
Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzliche Vergütung gezahlt werden kann, haben 2 Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart.
In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgendes anzumerken. Den Vorständen vieler Kassenärztlicher Vereinigungen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfange die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offen gehalten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal 1 Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden pro Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird.
Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergütungen ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1000 Mitarbeitern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgröße) privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der Vorstandsmitglieder vieler gesetzlicher Krankenkassen liegen ebenfalls in dieser Größenordnung.
KBV, Berlin Februar 2016