RECHTSREPORT
Das Anpreisen von Produkten in der Arztpraxis ist ein Verstoß gegen die Berufsordnung


Ärztinnen und Ärzte, die ihren Patienten in der Praxis Nahrungsergänzungsmittel zur Gesundheitsförderung anpreisen, verstoßen gegen die Berufsordnung. Das hat das Bezirksberufsgericht Nordbaden für Ärzte in Karlsruhe entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Ärztin einer Patientin, die unter Magen-Darm-Beschwerden litt, besondere Kapseln zur Einnahme empfohlen und ihr ungefragt ein Bestellformular vorgelegt. Darauf hatte die Ärztin Premiumkapseln zum Preis von 290 Euro pro Paket zum Bestellen angekreuzt. Auf der Vorderseite des Formulars hatte sie markiert, wo die Patientin Personalien und Bankverbindung eintragen sollte, auf der Rückseite den für Deutschland zuständigen Lieferanten.
Nach Auffassung des Bezirksberufsgerichts verstieß die Ärztin damit vorsätzlich gegen § 3 Abs. 2 und gegen § 31 Abs. 2 der Berufsordnung. § 3 Abs. 2 Berufsordnung verbietet es Ärzten, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren oder andere Gegenstände abzugeben, soweit nicht deren Abgabe wegen ihrer Besonderheit notwendiger Bestandteil der Therapie ist. Dieses Verbot dient dazu, Geschäftsinteressen vom Heilauftrag der Ärzte zu trennen. Patienten sollen darauf vertrauen können, dass sich Ärzte nicht von kommerziellen Interessen, sondern ausschließlich von medizinischen Notwendigkeiten leiten lassen. § 31 Abs. 2 der Berufsordnung verbietet es Ärzten, ihren Patienten ohne hinreichenden Grund bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen zu empfehlen oder sie an diese zu verweisen. Diese Vorschrift soll die Wahlfreiheit der Patienten gewährleisten, die nach Auffassung des Gerichts schon dann beeinträchtigt ist, wenn ein Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen empfiehlt. Anders verhält es sich, wenn der Patient den Arzt um eine Empfehlung bittet. Das war im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht gegeben. Vielmehr habe die Ärztin von sich aus eine Empfehlung ausgesprochen und der Patientin das Produkt gewissermaßen aufgedrängt. Diese hatte sich bei der Ärztekammer beschwert, weil sie den Eindruck hatte, sich auf einer Werbe- und Verkaufsveranstaltung statt in einer Arztpraxis zu befinden.
Bezirksberufsgericht Nordbaden für Ärzte in Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2015, Az.: BGÄ 18/14 KA RAin Barbara Berner