

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Krankentransport-Richtlinie angepasst und dabei den Ausnahmefall onkologische Chemotherapie konkretisiert.
Generell übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen. Zu Ausnahmen, die in der Krankentransport-Richtlinie festgelegt sind, zählen Dialysebehandlungen, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemotherapie. Für letztere hat der G-BA jetzt eine Konkretisierung beschlossen und den Begriff „onkologische Chemotherapie“ angepasst. Die neue Formulierung lautet „parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie“.
Hintergrund ist, dass der bisherige Begriff nicht das heutige Behandlungsspektrum abdeckt. Denn es werden zunehmend Arzneimitteltherapien eingesetzt, die keine klassische Chemotherapie sind, sondern andere Wirkprinzipien haben. Viele dieser Therapien erfolgen aber ebenfalls in einer vergleichbar hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum. Zugleich beeinträchtigt die Behandlung den Patienten ebenfalls in einer Weise, die eine Beförderung unerlässlich macht.
Darüber hinaus können künftig neben Vertragsärzten auch die Vertragszahnärzte in bestimmten Ausnahmefällen Krankenfahrten zulasten der GKV verordnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vertragszahnärzte eine Krankenbeförderungsleistung nur im Zusammenhang mit vertragszahnärztlicher Behandlungsbedürftigkeit verordnen können.
Die aktuelle Änderung der Krankentransport-Richtlinie, die am 18. Februar 2016 beschlossen wurde, wird derzeit noch vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geprüft. Wird der Beschluss nicht beanstandet, tritt die Änderung am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. EB