ArchivDeutsches Ärzteblatt9/2016Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 7. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 7. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V

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In seiner 7. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5 a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gefasst. Durch diesen Beschluss erfolgt die Anpassung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) zu den Indikationen Marfan-Syndrom und gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle an den aktuellen Stand des EBM aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 347. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung). Darin wurden die für die ASV relevanten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11233 bis 11236 neu in den Abschnitt 11.3 des EBM aufgenommen und die Gebührenordnungspositionen 11231 und 11232 aus dem EBM gestrichen.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

mit Wirkung zum 1. Januar 2016

Präambel

Der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5 a SGB V hat gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach § 116 b Abs. 6 Satz 2 SGB V die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) zu bestimmen. Der Behandlungsumfang der ASV ergibt sich gemäß § 5 der Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 b
SGB V (ASV-RL) erkrankungs- oder leistungsbezogen aus den jeweiligen Anlagen.

Der in der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle der ASV-RL anhand der Gebührenordnungspositionen des EBM spezifizierte Behandlungsumfang (Appendix – Abschnitt 1) basiert auf dem EBM in der mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung.

Der in der Anlage 2 k) Marfan-Syndrom der ASV-RL anhand der Gebührenordnungspositionen des EBM spezifizierte Behandlungsumfang (Appendix – Abschnitt 1) basiert auf dem EBM in der mit Wirkung zum 1. April 2014 in Kraft getretenen Fassung.

Die im Appendix – Abschnitt 1 aufgeführten EBM-Positionen stellen nach Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 1. Sitzung am 20. Juni 2014 zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V die abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen nach § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V dar. Dies gilt nach Nummer 3 des Beschlusses des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 1. Sitzung, bis der ergänzte Bewertungsausschuss den EBM gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 9 SGB V angepasst hat.

Anpassung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen zu der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle der ASV-RL und Anlage 2 k) Marfan-Syndrom der ASV-RL

Mit dem vorliegenden Beschluss passt der ergänzte Bewertungsausschuss die abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen zu der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle der ASV-RL und der Anlage 2 k) Marfan-Syndrom der ASV-RL aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 347. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) an die zum 1. Oktober 2015 in Kraft getretene Fassung des EBM wie folgt an:

a) Änderung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen des EBM gemäß Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 7. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) entsprechend der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle der ASV-RL

b) Änderung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen des EBM gemäß Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 7. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) entsprechend der Anlage 2 k) Marfan-Syndrom der ASV-RL

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