ArchivDeutsches Ärzteblatt11/2016Gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse: Asylpaket II schafft höhere Hürden

POLITIK

Gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse: Asylpaket II schafft höhere Hürden

Bühring, Petra; Korzilius, Heike

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Die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber scheitert nicht selten aus medizinischen Gründen. Die Bundesregierung hält diese oft für nicht nachvollziehbar und hat die Vorgaben für solche Abschiebungshindernisse verschärft. Dafür erntet sie jetzt Kritik von Ärzten und Psychotherapeuten.

Grundsätzlich reisefähig – von dieser Vermutung sollen die Behörden künftig ausgehen, wenn abgelehnte Asylbewerber abgeschoben werden. Foto: dpa
Grundsätzlich reisefähig – von dieser Vermutung sollen die Behörden künftig ausgehen, wenn abgelehnte Asylbewerber abgeschoben werden. Foto: dpa

Rund 470 000 Menschen haben im vergangenen Jahr in Deutschland um Asyl gebeten. Zehn Jahre zuvor waren es gerade einmal 43 000. Zahlen wie diese schüren Ängste, dass die Gesellschaft mit der Integration der Migranten überfordert sein könnte. Die Politik reagiert darauf mit einer Verschärfung der Asylgesetzgebung. Mit dem umstrittenen Asylpaket II, das der Bundestag Ende Februar beschlossen hat, sollen abgelehnte Asylbewerber jetzt schneller in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden können.

Das Gesetz regelt auch, dass künftig strengere Maßstäbe für gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse gelten. Nur noch „lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden“, sollen eine Abschiebung des Betroffenen verhindern können. In Fällen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei die Abschiebung regelmäßig möglich, heißt es in der Gesetzesbegründung. Es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheits- oder Selbstgefährdung. Betont wird zudem, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht der in Deutschland entsprechen muss. Strengere formale Kriterien sollen künftig auch für ärztliche Gutachten gelten (siehe Kasten).

Bei Ärzten und Psychotherapeuten stößt die Verschärfung der Abschiebepraxis auf Kritik. Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) stört insbesondere, dass psychische Krankheiten nicht unter den Begriff der „lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen“ eingestuft werden. „Eine Selbstgefährdung ist bei Depressionen und PTBS sehr häufig“, erklärt BPtK-Präsident Dr. rer. nat. Dietrich Munz, der zudem die „deutliche Voreingenommenheit des Gesetzgebers gegen psychische Erkrankungen“ kritisiert. Es sei außerdem sehr wahrscheinlich, dass sich eine PTBS verschlechtere, wenn der Erkrankte in das Herkunftsland zurückgeschickt werde, in dem er traumatisiert wurde.

Regelmäßig vorgetäuscht?

„Die Formulierungen des Gesetzestextes erwecken den Eindruck, dass Asylsuchende psychische Erkrankungen regelmäßig als Abschiebungshindernis vortäuschen würden“, kritisiert die Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, Dr. med. Iris Hauth, und stellt klar: „Die Diagnose von psychischen Erkrankungen ist heute genauso zuverlässig wie für somatische Krankheiten.“

Eine Diskriminierung psychisch Kranker kann das Bundesinnenministerium hingegen nicht erkennen. Auch psychische Erkrankungen stellten ein Abschiebungshindernis dar, wenn es sich um lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen handele, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, stellt eine Sprecherin klar. Sie weist außerdem darauf hin, dass künftig in Abschiebe-Verfahren nur noch approbierte Ärzte Atteste ausstellen dürfen. Es sei aber natürlich weiterhin möglich und im Einzelfall sogar geboten, Psychotherapeuten hinzuzuziehen.

Doch ärztliche und psychotherapeutische Atteste und Gutachten entstehen in einem politisch brisanten Umfeld. Bereits im Dezember 2004 widmete das Deutsche Ärzteblatt dem Thema eine Titelgeschichte. Die These, damals wie heute: Je restriktiver die Asylgesetzgebung ist, desto häufiger entscheiden ärztliche Stellungnahmen über den Ausgang ausländerrechtlicher Verfahren. Dabei drohen die Gutachter, zwischen die Fronten zu geraten. Den einen wirft man vor, „Gefälligkeitsgutachten“ im Sinne der Asylbewerber zu erstellen, den anderen, sich zu Bütteln des Staates zu machen.

Dass sich die „zwangsweise Rückführung“ von zur Ausreise verpflichteten Ausländern zum Politikum entwickelt hat, kritisierten im April 2015 auch Vertreter der Bundesländer und der Bundespolizei in einem Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung, dessen Ergebnisse in die jüngste Gesetzgebung eingeflossen sind. Sie beklagen insbesondere, dass die Geltendmachung von physischen und psychischen Erkrankungen die behördliche Vollzugspraxis vor große Herausforderungen stelle. Insbesondere schwer diagnostizierbare Erkrankungen psychischer Art, wie zum Beispiel PTBS, würden sehr häufig als Abschiebungshindernis angeführt.

Atteste sind oft ungenügend

Atteste oder Gutachten zum Beleg einer Reiseunfähigkeit hielten einer Überprüfung jedoch oft nicht stand. Dabei würden Gutachten und Gegengutachten regelmäßig von Misstrauen geprägt. Im Übrigen gestalte sich auch die Suche der Vollzugsbehörden nach neutralen Fachärzten schwierig, da viele Ärzte aus weltanschaulicher oder berufsethischer Sicht nicht an einer Überprüfung von gesundheitlichen Vollzugshindernissen mitwirken wollten. Gesundheitliche Abschiebungshindernisse würden zudem in vielen Fällen erst dann vorgetragen, wenn die Abschiebung konkret anstehe, heißt es in dem Bericht. Da liege die Vermutung nahe, dass sie allein dazu dienten, die Rückführung abzuwenden.

Ärzte- und Psychotherapeutenkammern bemühen sich seit Jahren darum, den Teufelskreis der gegenseitigen Vorwürfe zu durchbrechen, indem sie Standards setzen. Mit dem Curriculum „Standards zur Begutachtung psychisch-reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren“ hat die BÄK Kriterien für die Fortbildung qualifizierter Gutachter geschaffen. Gemeinsam mit der BPtK hat sie ein Modellprojekt zur Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge entwickelt, das auch die Qualifikation von Ärzten und Psychotherapeuten beinhaltet und asylrechtliche Kompetenzen vermittelt. Informationen über die formal und inhaltlich korrekte Erstellung von Attesten liefert die Broschüre „Das ärztliche Attest – Bedeutung und Anforderungen im Asylverfahren“ der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

Die Landespsychotherapeutenkammern Baden-Württemberg, Berlin, Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen bieten curriculäre Fortbildungen zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren an und führen zum Teil Listen über Sachverständige, auf die Behörden oder Gerichte zurückgreifen können. Eine dieser Sachverständigen ist Dipl.-Psych. Dorothee Hillenbrand, Vizepräsidentin der Berliner Psychotherapeutenkammer. „Für die Erstellung eines aufenthaltsrechtlichen Gutachtens braucht man viel Erfahrung und viel Zeit“, betont sie. „Mindestens drei Termine mit den Betroffenen sind notwendig, auch weil die Arbeit meist dadurch erschwert wird, dass man Dolmetscher benötigt.“ Die neue gesetzliche Vorgabe, dass abgelehnte Asylbewerber innerhalb von zwei Wochen ein Gutachten vorlegen müssen, das ein gesundheitliches Abschiebungshindernis belegt, sei daher unrealistisch.

Gutachterlisten existieren

Auch die Landesärztekammern führen Listen qualifizierter Gutachter. Die Behörden griffen darauf jedoch zu selten zurück, kritisiert der Menschenrechtsbeauftragte der BÄK, Dr. med. Ulrich Clever. Er moniert zudem, dass Ärzte das Fortbildungscurriculum zu selten nutzen.

Das Asylpaket II legt fest, dass bei Menschen, die abgeschoben werden sollen, grundsätzlich vermutet wird, dass sie reisefähig sind – „auch um Streitigkeiten im Einzelfall zu reduzieren“, wie das Bundesinnenministerium betont. Ob das gelingt? Ärzte müssten jedenfalls auch bei einem beschleunigten Verfahren ausreichend Zeit haben, Asylbegehrende auf körperliche und seelische Krankheiten hin zu untersuchen und diese im begründeten Fall geltend zu machen, sagt BÄK-Vorstand Clever.

Petra Bühring, Heike Korzilius

Das beschleunigte Asylverfahren

Mit dem Asylpaket II werden die Vorgaben für gesundheitlich bedingte Abschiebungshindernisse verschärft:

  • Eine Abschiebung kann nur dann verhindert werden, wenn eine lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
  • In Fällen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist eine Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheits- oder Selbstgefährdung.
  • Der Standard der medizinischen Versorgung im Zielstaat muss nicht dem in Deutschland entsprechen. Die Abschiebung darf jedoch nicht dazu führen, dass sich die Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeiten lebensgefährlich verschlechtert.
  • Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese soll die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die Diagnose, den Schweregrad der Erkrankung sowie die voraussichtlichen Folgen enthalten.
  • Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung unverzüglich vorzulegen, das heißt, spätestens innerhalb von zwei Wochen. Wird diese Pflicht verletzt, darf die Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen. Es sei denn, die Verzögerung war unverschuldet, oder es liegen anderweitige Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

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