BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
1. Änderungsvereinbarung zu den Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen


Bekanntmachungen
vom 30. November 2015
1. Die Anlage 2 „Spezifische Vorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung verordneter Heilmittel“ wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
„Die bundesweiten besonderen Verordnungsbedarfe nach Absatz 1 sowie die Festlegung des Gemeinsamen Bundesausschusses zum langfristigen Heilmittelbedarf nach Absatz 3 sind erst für Verordnungszeiträume ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Für Prüfzeiträume bis zum 31.12.2016 gilt hingegen die Vereinbarung über Praxisbesonderheiten nach § 84 Absatz 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs nach § 32 Absatz 1a SGB V vom 12.11.2012 fort.
Nach § 3 wird ein neuer § 4 eingefügt:
„§ 4 Kündigung
Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 dieser Rahmenvorgaben kann diese Anlage einschließlich ihrer Anhänge mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden.“
2. Die Anlage 2 wird um einen Anhang 1 „Besondere Verordnungsbedarfe für Heilmittel nach § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V“ ergänzt, der aus dem Annex dieser Änderungsvereinbarung hervorgeht.
3. Die Protokollnotiz zur Anlage 2 § 2 entfällt.
Berlin, den 15.02.2016
GKV-Spitzenverband
Kassenärztliche Bundesvereinigung
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