RECHTSREPORT
Perinatalzentren: Gemeinsamer Bundesausschuss darf Mindestmengen festsetzen


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V ermächtigt, die Versorgung von Früh- und Neugeborenen in Perinatalzentren der obersten Kategorie (Level 1) in den Katalog planbarer Krankenhausleistungen aufzunehmen und Mindestmengen festzusetzen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall hatten die Krankenhausträger gegen die jährliche Festsetzung einer Mindestmenge geklagt. Nach Auffassung des Gerichts fasste der G-BA seine Mindestmengenbeschlüsse jedoch formell und materiell rechtmäßig. Grundrechte der Krankenhausträger seien dadurch nicht verletzt worden. Aufgabe des G-BA ist es dem BSG zufolge, die Mindestanforderungen entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V (jetzt § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V und Abs. 3 mit weiteren Aufgaben hinsichtlich der Mindestmengen) zu definieren. Beschlüsse dazu werden im Plenum des G-BA abgestimmt und mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Das Gericht betont, dass die Verfassungskonformität dieser Art der Rechtssetzung nicht in Zweifel gezogen wird.
Nach Auffassung des BSG ist die Behandlungsqualität bei planbaren Leistungen in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig, wenn nach wissenschaftlicher Studienlage ein Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich ist. Zwar greife der G-BA-Beschluss in Rechte der Krankenhausträger ein. Das sei aber durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Das Interesse der Krankenhäuser, uneingeschränkt Level-1-Geburten zu versorgen, wiege weniger schwer als das Interesse der Patienten an einer besseren Versorgungsqualität. Darüber hinaus seien rechtmäßig festgesetzte Mindestmengen nicht durch andere Qualitätssicherungsmaßnahmen zu ersetzen. Das Mindestmengenkonzept sei Ausdruck der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Annahme, dass selbst bei bestmöglicher Qualitätssicherung sowie Sach- und Personalausstattung die Ergebnisqualität von Behandlungsvorgängen zusätzlich dadurch gesteigert werden könne, dass sie fortlaufend an einer hinreichenden Zahl von realen Behandlungsfällen geübt würden.
BSG, Urteil vom 17. November 2015, Az.: B 1 KR 15/15 R RAin Barbara Berner