VARIA: Wirtschaft - Versicherungen
Lebensversicherung und Darlehen: Stellungnahme löst Probleme nicht


Wenn Lebensversicherungsbeiträge abgetreten werden, um ein Betriebsdarlehen zu sichern, werden sie vom
Finanzamt nicht mehr als Sonderausgaben anerkannt, und die Erträge daraus sind zu versteuern. Wann eine
Abtretung steuerschädlich ist und wann nicht, hat die Finanzverwaltung in zahlreichen Erlassen so detailliert
niedergeschrieben, daß schon fast keiner mehr durchblickt. Vor einer Weile hat das Bundesministerium der
Finanzen (Schreiben vom 8. Mai 1998) zu Zweifelsfragen Stellung genommen.
Einmal schädlich, immer schädlich
So war zum Beispiel zweifelhaft, ob die Abtretung von Ansprüchen aus Rentenversicherungen mit
Kapitalwahlrecht eine Steuerschädlichkeit nach sich ziehen würde. Das Ministerium ist hier der Ansicht, daß
allein die Abtretung noch keine Ausübung eines Wahlrechts darstellt. Die steuerlich negativen Rechtsfolgen
würden sich erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung dieses Wahlrechts ergeben. Daher kann das
Kapitalwahlrecht steuerunschädlich abgetreten werden.
Den Möglichkeiten einer Umschuldung ("Heilung") einer steuerunschädlichen Finanzierung hingegen hat das
Bundesministerium eine grundsätzliche Absage erteilt. Es gilt der Grundsatz: "Einmal schädlich, immer
schädlich." Begründet wird diese Auffassung damit, daß aus einem schädlichen Darlehen auch durch die
Umschuldung und Aufteilung des Darlehens kein unschädliches entstehen kann. Hintergrund für diese
ablehnende Verwaltungsmeinung ist die Gesetzeslage, die den Erhalt der Steuervergünstigungen ausdrücklich
nur für solche Darlehen und Lebensversicherungsansprüche vorsieht, für die die Grundsätze von Anfang an
beachtet wurden.
Auch die unmittelbare Verwendung der Darlehensmittel gehörte zu den bisherigen Zweifelsfragen. Denn häufig
werden zur Sicherung günstiger Zinskonditionen oder zur Sicherung öffentlicher Mittel Darlehen zu einem
Zeitpunkt valutiert, zu dem der endgültige Mittelbedarf noch nicht feststeht oder zu dem zwar der Mittelbedarf
feststeht, die Fälligkeit jedoch nicht gegeben ist. Diese Darlehen werden dann möglichst zinsgünstig angelegt,
nicht zuletzt, um die Finanzierungskosten gering zu halten. Dies wäre jedoch eine steuerschädliche
Mittelverwendung. Hieran hält das Bundesministerium für Finanzen auch weiterhin fest, gewährt jedoch eine
Erleichterung über die Regelung wegen des Zahlungswegs von 30 Tagen.
Frage nach Beschränkung der Abtretung
Weiterhin stand die Frage zur Diskussion, ob eine Beschränkung der Abtretung der Höhe nach auch noch nach
dem Abschluß des Sicherungsvertrages möglich ist. Hintergrund ist die Rechtslage: Die zur Sicherung der
Tilgung des Darlehens verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen sind zu begrenzen auf die mit dem
Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und auf die Darlehenshöhe, gegebenenfalls
abzüglich mitfinanzierter banküblicher einmaliger Finanzierungskosten in der Abtretungs- oder
Verpfändungserklärung oder bei der Hinterlegung.
In den Fällen, in denen der angesparte Rückkaufswert die zu sichernden Darlehensbeträge erreicht oder
überschreitet, ist eine betragsmäßige Begrenzung der Verwendung der Lebensversicherungsansprüche im
Sicherungsvertrag unabdingbar. Hier bestehen keine Bedenken, eine nachträgliche Begrenzung der Höhe nach
zuzulassen, wenn das Darlehen, für das die Lebensversicherungsansprüche zur Tilgung oder Sicherung
herangezogen werden sollen, im Sicherungsvertrag eindeutig als ausschließlicher Sicherungs- oder
Tilgungszweck genannt ist. Die betragsmäßige Beschränkung ist jedoch nur in den Fällen erforderlich, in denen
die Ablaufleistung aus einem Versicherungsvertrag das zu sichernde oder zu tilgende Darlehen überschreitet.
Verkauf des Wirtschaftsguts
Wird das finanzierte Wirtschaftsgut veräußert, bestehen aus Verwaltungssicht keine Bedenken, anstelle des
Erwerbs eines Ersatzwirtschaftsguts auch die Aufhebung der Besicherung des Darlehens oder der
Tilgungsvereinbarung zum Erhalt der Steuerbegünstigung zuzulassen.
Aus Vereinfachungsgründen wurde es bisher nicht beanstandet, wenn bei der erstmaligen Finanzierung
begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten, auch bankübliche einmalige Finanzierungskosten wie zum
Beispiel ein Disagio, mitfinanziert wurden. Für diesen Teil des Darlehens dürfen allerdings keine Ansprüche aus
Lebensversicherungsverträgen als Sicherungs- oder Tilgungsinstrument eingesetzt werden.
Fragen zur Sondertilgung
Wird für ein solches Darlehen eine Sondertilgung vorgenommen, durch die ein mitfinanziertes Disagio -
teilweise - rückerstattet wird, dient das Darlehen in Höhe des rückerstatteten Disagiobetrages nicht mehr den
begünstigten Finanzierungszwecken. Dadurch sind die ursprünglichen Darlehensmittel in dieser Höhe
umgewidmet, denn sie dienen ab erfolgter Sondertilgung in Höhe des zurückgezahlten Disagiobetrages der
Finanzierung eines Geldbetrages, der nicht zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählt. Dabei liegt ein
steuerschädlicher Verwendungszweck vor
Die sich daraus ergebenden Folgen lassen sich jedoch dadurch vermeiden, indem der Betrag zur
Darlehensrückführung, für die Anschaffung oder Herstellung anderer begünstigter Wirtschaftsgüter, für die
Umschuldung eines anderen begünstigten Darlehens oder zur Finanzierung privater Aufwendung verwendet
wird. Auch hierbei ist darauf zu achten, daß jede der genannten Darlehensverwendungen innerhalb der
genannten Toleranzfrist von 30 Tagen (gerechnet ab Disagiorückerstattung) erfolgen muß.
Rechtsklarheit besteht nur insoweit, als nunmehr eine offizielle Verwaltungsmeinung vorliegt. Inwieweit sie
durch die Finanzgerichte bestätigt wird, ist abzuwarten.
Holger Wendland, Steuerberater
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